Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2G_1/2020 KI-generiert

Federal Administrative Court Inquiry Regarding Merger Prohibition and Procedural Mandate

Geschäftsnummer 2G_1/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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On January 9, 2017, Ticketcorner Holding AG and Tamedia AG submitted a merger proposal to the Swiss Competition Commission (WEKO) to gain joint control over Ticketcorner AG, a wholly-owned subsidiary of Ticketcorner Holding. WEKO prohibited the merger on May 22, 2017. Ticketcorner Holding appealed the decision to the Federal Administrative Court, which rejected the appeal on May 3, 2018, on the grounds that Ticketcorner Holding lacked the standing to appeal. Ticketcorner Holding then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which, on June 24, 2019, overturned the lower court's decision and remanded the case for a new ruling. Subsequently, the Federal Administrative Court sought clarification from the Swiss Federal Tribunal on the implications of their 2019 decision, particularly regarding its effect on Tamedia and whether the initial prohibition by WEKO remained partially enforceable. The Tribunal was asked to elucidate whether the court below should evaluate the case on its merits or could issue another non-admission decision. Ticketcorner Holding opposed this clarification request, arguing it was unwarranted, while Tamedia abstained from commenting, and the Competition Commission did not file a statement.

Legislator-Regeste

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Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 129 BGG, Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Federal Administrative Court Inquiry Regarding Merger Prohibition and Procedural Mandate: WEKO prohibited the merger on May 22, 2017. Ticketcorner Holding appealed the decision to the Federal Administrative Court, which rejected the appeal on May 3, 2018, on the grounds that Ticketcorner Holding lacked the standing to appeal. Ticketcorner Holding then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which, on June 24, 2019, overturned the lower court's decision and remanded the case for a new ruling. Subsequently, the Federal Administrative Court sought clarification from the Swiss Federal Tribunal on the implications of their 2019 decision, particularly regarding its effect on Tamedia and whether the initial prohibition by WEKO remained partially enforceable. The Tribunal was asked to elucidate whether the court below should evaluate the case on its merits or could issue another non-admission decision. Ticketcorner Holding opposed this clarification request, arguing it was unwarranted, while Tamedia abstained from commenting, and the Competition Commission did not file a statement.

Schlagwörter

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Fusion Auswahlverfahren nicht-administrative Streitigkeit verfahrensrechtliche Fragen Wettbewerbsverbot verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive regarding the non-imposition of court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive for ordering the applicant to compensate the respondent for federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

4G_2/2023 (2023-12-21)
Commercial Registry Regarding Execution of Corporate Dissolution
«…werden kann ( BGE 143 III 420 E. 2.2; Urteile 9G_2/2023 vom 28. November 2023 E. 1.2; 6G_1/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2). Unzulässig sind dagegen Gesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder e…»
9G_2/2023 (2023-11-28)
Pension Fund Request for Clarification of Spousal Pension Judgment Denied
«…reits getroffenen Entscheids abgeleitet werden kann ( BGE 143 III 420 E. 2.2; Urteile 6G_1/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2). Unzulässig sind dagegen Gesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder e…»
6G_1/2022 (2022-10-31)
Federal Court Declines Clarification Request on Remanded Costs Ruling
«…den Erwägungen des bereits getroffenen Entscheids abgeleitet werden kann (vgl. Urteile 6G_1/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1). Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf ein…»
2G_3/2021 (2021-10-07)
A. AG v. Federal Supreme Court: Correction of Judgment Denied
«…tiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann (vgl. Urteil 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2). 2.1.2. Unzulässig sind dagegen Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuche, die auf eine inhalt…»
2G_2/2021 (2021-06-22)
Taxpayer's Request for Clarification of Judgment Regarding Retroactive Tax Assessments Denied
«…tiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann (vgl. Urteil 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2). Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entsche…»
6G_1/2021 (2021-05-12)
Swiss Federal Court Order Clarifying Judgment on Speedy Trial Violation and Recalculation of Costs
«…ositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann (vgl. Urteile 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1). 3. Aus den Erwägungen des Urteils vom 21. April 2021 erg…»
A-5426/2020 (2021-03-03)
Federal Authority Denied Clarification on Severance Pay Calculation
«…t. 129 Abs. 1 BGG). Die Legitimation von Vorinstanzen wird deshalb als fraglich bezeichnet (so in den Urteilen des BGer 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.3, 4G_1/2009 vom 5. Mai 2009 E. 1.1, 4C.267/2005 vom 10. Oktober 2005 E. 3.1 und im Urteil des B…»
B-4117/2020 (2020-09-30)
Company's Recusal Request Denied, Ordered to Pay Costs
«…echtlich zu behandeln oder ob al- lenfalls auch ein weiterer Nichteintretensentscheid gefällt werden dürfe. Mit Urteil 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 wies das Bundesgericht das Er- läuterungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. In den Erwägungen führt…»
8F_12/2020 (2020-09-22)
Applicant Seeks Revision of Federal Supreme Court Decision on Appealability of Cantonal Ruling
«…positiv ohne Weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann (vgl. Urteil 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweis). 7.3. Das Dispositiv lautet eindeutig auf Nichteintreten. Ebenso wenig steht es…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2G_1/2020

Urteil vom 12. Juni 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiberin de Sépibus.

Verfahrensbeteiligte

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,

Gesuchsteller,

gegen

Ticketcorner AG,

Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Dr. Marcel Meinhardt und/oder Dr. Astrid Waser und/oder Désirée Stebler, Rechtsanwälte,

Wettbewerbskommission,

Tamedia AG.

Gegenstand

Zusammenschlussvorhaben 41-0816

Ticketcorner und Starticket. Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_509/2018 vom 24. Juni 2019.

Sachverhalt:

A. Am 9. Januar 2017 reichten Ticketcorner Holding AG (nachfolgend: Ticketcorner Holding) sowie Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia) ein Zusammenschlussvorhaben beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) ein. Mit dem Zusammenschlussvorhaben sollte eine gemeinsame Kontrolle über Ticketcorner AG (nachfolgend: Ticketcorner), einer 100% Tochtergesellschaft von Ticketcorner Holding AG begründet werden.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 wurde das Zusammenschlussvorhaben durch die WEKO untersagt (nachfolgend: Untersagungsbescheid).

Mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 focht Ticketcorner Holding den Entscheid der WEKO beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 3. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, Ticketcorner Holding sei nicht zur Beschwerde legitimiert.

B. Gegen dieses Urteil erhob Ticketcorner Holding am 7. Juni 2018 Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses fällte am 24. Juni 2019 folgendes Urteil (2C_509/2018, Dispositiv 1) :

"Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen."

C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 stellt das Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch, mit welchem es das Bundesgericht um Erläuterung der folgenden Fragen bittet:

Das Dispositiv Ziffer 1 des Urteils (2C_509/2018) vom 24. Juni 2019 sei insoweit zu erläutern, als daraus nicht hervorgehe, ob der Untersagungsbescheid der WEKO gegenüber Tamedia in Teilrechtskraft erwachsen sei bzw. ob Tamedia sich im Falle des Vollzugs des Zusammenschlussvorhabens wegen Widerhandlung gegen den Untersagungsbescheid strafbar machen würde. Zweitens müsse geklärt werden, ob das Bundesgericht das Bundesverwaltungsgericht anweise, die Beschwerde von Ticketcorner Holding materiell-rechtlich zu behandeln oder ob dieses auch einen weiteren Nichteintretensentscheid fällen dürfe.

Ticketcorner Holding (Gesuchsgegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme, auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter das Gesuch abzulehnen. Die Wettbewerbskommission verzichtet auf eine Vernehmlassung. Tamedia hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 129 Abs. 1 BGG ).

1.2. Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheides korrigiert werden kann. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann (vgl. Urteil 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1).

1.3. Legitimiert zur Stellung eines Erläuterungsgesuchs sind nach Art. 129 Abs. 1 BGG die Parteien des früheren Verfahrens. Die Vorinstanz ist nicht Partei. Die Gesuchslegitimation des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach fraglich, da nach dem Wortlaut des Gesetzes allein die Parteien zur Stellung eines Erläuterungsgesuchs berechtigt sind. Das Bundesgericht hat diese Frage im Urteil 4G_1/2009 vom 5. Mai 2009 (und weiteren) offen gelassen. Sie kann auch vorliegend offen bleiben, da selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, dieses unzulässig bzw. es abzuweisen wäre (vgl. nachfolgende Erwägungen 2 und 3). Offen gelassen kann insofern auch die Frage, ob das Erläuterungsgesuch, das sieben Monate nach dem Entscheid des Bundesgerichts gestellt wurde, wegen verspäteter Eingabe gegen Treu und Glauben verstösst.

2.

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ersucht das Bundesgericht um Klärung der Frage, ob der Untersagungsbescheid der Wettbewerbskommission gegenüber Tamedia in Teilrechtskraft erwachsen sei. Diese Frage stelle sich, da für den Fall, dass die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen werde und der Zusammenschluss vollzogen würde, unklar sei, ob Tamedia sich wegen Verletzung von Art. 55 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251), der Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen betreffend Unternehmenszusammenschlüsse ahndet, strafbar machen könnte. Gemäss der Gesuchstellerin stelle sich im Zusammenhang mit dieser Frage auch diejenige des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG . So sei unklar, ob mit dem Bundesgerichtsentscheid eine "neue Form von Drittwirkung" begründet würde, insofern ein Urteil nicht bloss gegenüber der beschwerdeführenden Partei in Kraft trete, sondern auch gegenüber den übrigen vom Verfahren betroffenen Parteien.

2.2. Die Gesuchsgegnerin hält diese Fragestellung für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht bezwecke mit seiner Frage zur Teilrechtskraft in Wirklichkeit eine Aussage zu ihrem Rechtsschutzinteresse an der richterlichen Beurteilung ihrer Beschwerde. Sie habe in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2020 dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass sie unabhängig von der Veräusserung der vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Firma Starticket AG durch Tamedia an Vivendi AG weiterhin über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse bzw. ein virtuelles Rechtsschutzinteresse daran habe. Das am 28. Januar 2020 eingereichte Gesuch des Bundesverwaltungsgerichts diene insofern nicht der Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts, sondern entspreche vielmehr einem Vorabentscheidungsbegehren, mittels welchem die Gesuchstellerin eine Frage, die sich im Rahmen des laufenden Verfahrens stellt, dem Bundesgericht vorab unterbreitet.

2.3. Der Gegenstand eines Erläuterungsgesuchs ist das Dispositiv. Das Bundesgericht entschied in seinem Urteil 2C_509/2018, dass das Bundesverwaltungsgericht Ticketcorner Holding zu Unrecht ihre Beschwerdelegitimation abgesprochen habe und demzufolge unrechtmässig auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten sei. Die Frage der Teilrechtskraft des Entscheids der WEKO gegenüber Tamedia war nicht Teil des Streitgegenstands. Erläuterungsgesuche, die sodann auf eine inhaltliche Abänderung des zu erläuternden Urteils oder eine nachträgliche neue materielle Prüfung der Angelegenheit abzielen, sind unzulässig. Die von der Gesuchstellerin aufgeworfene Frage geht über den Streitgegenstand hinaus und verlangt eine unzulässige Abänderung des Urteils 2C_509/2018, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sich des Weiteren auf den Standpunkt, Ziffer 1 des Dispositivs stimme nicht mit den Erwägungen 1.3 und 5.5 des Urteils überein. Während das Dispositiv dahingehend laute, dass

die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, ergebe sich aus den Erwägungen, dass die Beschwerde an die Vorinstanz

zur Überprüfung in der Sache zurückzuweisen sei (E. 1.3) bzw. dass die Vorinstanz angewiesen werde, auf die Beschwerde einzutreten und

einen Entscheid in der Sache zu fällen (E. 5.5). Für das Bundesverwaltungsgericht sei infolgedessen unklar, ob das Bundesverwaltungsgericht angewiesen werde, den Fall materiell-rechtlich zu behandeln, oder ob es auch erneut einen Nichteintretensentscheid fällen könne.

3.2. Die Dispositivziffer 1 des Bundesgerichts ist entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin nicht erläuterungsbedürftig. Die Tragweite eines Urteilsdispositivs ist nach ständiger Rechtsprechung unter Beizug der Urteilserwägungen auszulegen (vgl. BGE 142 III 210 E. 2.2 S. 213). In Anbetracht der Erwägungen 1.3 und 5.5 ist der Wortlaut der Dispositivziffer 1 unmissverständlich dahingehend auszulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 10. Juli 2017 einzutreten und einen materiell-rechtlichen Entscheid zu treffen hat. Das Dispositiv steht insofern mit den Entscheidgründen im Einklang. Soweit das Bundesverwaltungsgericht aufgrund veränderter Tatsachen erneut einen Nichteintretensentscheid fällen wollte, so stellt dies eine neue Frage dar, die nicht vorab vom Bundesgericht zu beurteilen ist.

Das Gesuch ist demnach, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

4. Gerichtskosten sind keine zu sprechen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Die Gesuchstellerin hat jedoch die Gesuchsgegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Gesuchstellerin hat die Gesuchsgegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus