Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_9/2021 KI-generiert

Applicant's Request for Revision and Disqualification of Judges Dismissed

Geschäftsnummer 2F_9/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner approached the Swiss Federal Tribunal with multiple submissions regarding a state liability issue and a medical certificate, related to the Canton of Glarus. These submissions were dismissed by the president of the division in early March 2021 due to not meeting the requirements set by law, and costs were partially imposed on the petitioner. Subsequently, the petitioner filed for a revision, requesting the annulment of previous Federal Court decisions and alleging bias against certain court officials. However, the revision request failed to specify any legal grounds for revision, and the claims of bias were unsupported. Consequently, the court did not proceed with the recusal request and found the revision applications to lack merit.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 61 BGG, Art. 127 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Applicant's Request for Revision and Disqualification of Judges Dismissed: These submissions were dismissed by the president of the division in early March 2021 due to not meeting the requirements set by law, and costs were partially imposed on the petitioner. Subsequently, the petitioner filed for a revision, requesting the annulment of previous Federal Court decisions and alleging bias against certain court officials. However, the revision request failed to specify any legal grounds for revision, and the claims of bias were unsupported. Consequently, the court did not proceed with the recusal request and found the revision applications to lack merit.

Schlagwörter

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Staatshaftung Revision eines Entscheids Ausstandsbegehren Ausstandsverfahren ersuchender Staat Rückzug des Revisionsgesuchs Beteiligung am Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the unsuccessful requester to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive to rule that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_9/2021

Urteil vom 14. April 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

verbeiständet durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus.

Gegenstand

Staatshaftung; Rechtsverweigerung,

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. März 2021 (2C_189/2021, 2C_210/2021, 2C_218/2021).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ gelangte in verschiedenen Verfahren bezüglich eines Arztzeugnisses und betreffend Staatshaftung des Kantons Glarus an das Bundesgericht. Der Abteilungspräsident trat auf die verschiedenen Eingaben am 2., 3. und 8. März 2021 nicht ein und auferlegte A.________ teilweise die Gerichtskosten. Er ging davon aus, dass die verschiedenen - jeweils nur schwer verständlichen - Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht genügten.

1.2. Am 11. und 12. März 2021 gelangte A.________ mit zwei als "Revision" bzw. "Revision und Ausstand" überschriebenen Eingaben an das Bundesgericht. Er beantragte darin, die "Entscheide BGE 2C_189/2021 und 2C_210/2021 und BGE 2C_218/2021 aufzuheben" und im Sinne seiner Anträge zu entscheiden. Bundesrichter Seiler und Gerichtsschreiber Businger hätten in den Ausstand zu treten.

2.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.

2.2. Der Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen einfach zu behaupten. Der angerufene Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel zu bezeichnen und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. die Urteile 2F_25/2020 vom 17. November 2020, 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG ).

2.3. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. die Urteile 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 2.2.3, 2F_12/2020 vom 3. August 2020 E. 2.1 sowie 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1). Ob eine Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und deshalb hätte behandelt werden müssen, kann nicht mit einem Revisionsgesuch vor Bundesgericht geltend gemacht werden (Urteile 2F_2/2020 vom 5. April 2020 E. 2.2 und 2F_9/2020 vom 14. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Der Gesuchsteller bezeichnet seine Eingabe zwar als "Revision", er legt indessen nicht dar, auf welchen Revisionsgrund er sich stützt und inwiefern ein solcher gegeben sein soll. Soweit er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG berufen sollte, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind, bleibt er eine Begründung ebenfalls schuldig: In keinem der betroffenen Verfahren hat er den Ausstand von Präsident Seiler und Gerichtsschreiber Businger beantragt. Er behauptet zwar deren Befangenheit, legt aber nicht rechtsgenügend dar, inwiefern ein Ausstandsgrund bestanden hätte bzw. bestehen würde. Er macht geltend, dass in den entsprechenden Verfahren Unterlagen "schlicht und einfach" vernichtet worden seien; er belegt dies indessen nicht weiter; es ergeben sich aus den entsprechenden Dossiers keine Hinweise hierauf. Der Einwand, es habe keine Rechtsgrundlage bestanden, ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen, trifft nicht zu. In den angefochtenen Entscheiden wurde diesbezüglich richtigerweise auf Art. 66 Abs. 1 BGG verwiesen.

2.4.2. Insgesamt erschöpfen sich die Eingaben des Beschwerdeführers in reiner Urteilskritik. Der Umstand, dass entgegen seinen Anträgen entschieden worden ist, lässt entgegen seiner Auffassung weder den Präsidenten noch den Gerichtsschreiber als befangen erscheinen (allgemein zur Vorbefassung: BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein abgelehntes Gericht (bzw. eine abgelehnte Gerichtsperson) selbst über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte (vgl. Verfügung 2E_4/2019 vom 8. Juli 2020 E. 2.1; BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464). Soweit das Ausstandsgesuch ohne weitere Begründung auch für das vorliegende Verfahren gestellt wird, hat es als missbräuchlich in diesem Sinn zu gelten, weshalb Präsident Seiler am Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch mitwirken kann.

3. Dem Ausgang des vorliegenden Revisionsverfahrens entsprechend wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Seiler und Gerichtsschreiber Businger wird nicht eingetreten.

2. Die Revisionsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar