Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_9/2019 KI-generiert

Wealth tax minority-shareholding deduction: revision of non-entry decision for alleged improper court composition and unresolved requests.

Geschäftsnummer 2F_9/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the petitioners' revision request, upholding its prior non-entry decision and ordering the petitioners to pay court costs of CHF 2,000 under joint liability. The petitioners had sought revision of the Court's earlier ruling that declined to hear their tax appeal concerning the refusal of a 30% minority-shareholding deduction for cantonal wealth tax on shares in two non-listed companies for the 2009–2012 tax periods. The Court rejected the invoked revision grounds under Article 121(a) BGG (improper court composition), holding that the single-judge decision was procedurally proper and not reviewable via revision for alleged material errors, and under Article 121(c) BGG (failure to adjudicate requests), finding that the earlier non-entry decision had addressed the requests rather than overlooked them. The decisive legal basis was that revision cannot be used to re-litigate substantive legal errors or an allegedly wrongful non-entry decision.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 123 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 121 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Wealth tax minority-shareholding deduction: revision of non-entry decision for alleged improper court composition and unresolved requests: The petitioners had sought revision of the Court's earlier ruling that declined to hear their tax appeal concerning the refusal of a 30% minority-shareholding deduction for cantonal wealth tax on shares in two non-listed companies for the 2009–2012 tax periods. The Court rejected the invoked revision grounds under Article 121(a) BGG (improper court composition), holding that the single-judge decision was procedurally proper and not reviewable via revision for alleged material errors, and under Article 121(c) BGG (failure to adjudicate requests), finding that the earlier non-entry decision had addressed the requests rather than overlooked them. The decisive legal basis was that revision cannot be used to re-litigate substantive legal errors or an allegedly wrongful non-entry decision.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Steuer vom Vermögen und Kapital Minderjährigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Steuersatz Diskontsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the petitioners.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs and joint liability on the petitioners.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive to deny a party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

1F_14/2023 (2023-06-29)
Revision Refused for Unexhausted Remedies and Absence of Denial of Justice
«…uf einen Antrag nicht eingeht, sofern dieser stillschweigend beurteilt wird (Urteile 1F_6/2021 vom 1. März 2021 E. 2.1; 2F_9/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.2). 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Bundesgericht seinen Antrag, die Nichtb…»
1F_32/2021 (2021-11-11)
Federal Supreme Court Decision on Revision Application for Insufficient Reasoning
«…deshalb behandelt werden müssen, nicht mit einem Revisionsgesuch vor Bundesgericht geltend gemacht werden kann (Urteil 2F_9/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen); dass der Gesuchsteller damit eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs.…»
1F_28/2020 (2021-08-10)
Revision of Legal Aid Dismissal Denied
«…b hätte behandelt werden müssen, kann nicht mit einem Revisionsgesuch vor Bundesgericht geltend gemacht werden (Urteile 2F_9/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit seinen Ausführungen beanstandet der Beschwerdeführer eine falsche Rechts…»
1F_6/2021 (2021-03-01)
Revision of Refusal of Legal Assistance to Private Prosecutor Dismissed
«…l, dessen Revision verlangt wird, auf einen Antrag nicht eingeht, sofern dieser stillschweigend beurteilt wurde (Urteil 2F_9/2019 vom 14. Januar 2019 E. 3.2; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG],…»
2F_2/2020 (2020-04-05)
Lawyer's Revision Request Regarding Legal Aid Denial for Attorney Register Removal Rejected
«…ren, dass ein strittiger bundesgerichtlicher Entscheid ohne entsprechenden Grund in Wiedererwägung gezogen wird (Urteil 2F_9/2019 vom 14. Januar 2020 E. 2.2). Ob eine Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und deshalb hätte behandelt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_9/2019

Urteil vom 14. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Gfeller + Partner AG,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumsstrasse 28, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 2C_152/2018 vom 20. Februar 2019.

Sachverhalt:

A. A.A.________ und B.A.________ hielten während den Steuerperioden 2009 bis 2012 in ihren jeweiligen Vermögen je eine Beteiligung an jeweils zwei nicht kotierten Aktiengesellschaften. Diese belief sich bei der einen Gesellschaft auf je 48 % bis knapp unter 50 % des Kapitals, bei der anderen Gesellschaft auf je 50 %. Im Rahmen der Veranlagung der kantonalen Vermögenssteuern verweigerte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (StV SZ) jeweils den Pauschalabzug von 30 % des Verkehrswertes (der Beteiligungen) bei Vorliegen einer Minderheitsbeteiligung. Sie begründete dies mit dem beherrschenden Einfluss der Ehegatten A.________.

B. Eine gegen die entsprechenden Veranlagungsverfügungen erhobene Einsprache blieb erfolglos, ebenso die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde. Letztere wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Dezember 2017 abgewiesen. Das kantonale Verwaltungsgericht schloss aufgrund der festgestellten Umstände, wonach A.A.________ und B.A.________ verheiratet sind und wonach die natürliche Vermutung, gemäss welcher die Ehegatten die Beteiligungsrechte im gemeinschaftlichen Interesse ausüben, nicht entkräftet werden konnte, auf deren beherrschenden Einfluss. Dieser manifestiere sich in einer kumulierten Beteiligung und damit gemeinsamen Kontrolle von mindestens 96 % bzw. 100 %. Mit Urteil vom 20. Februar 2019 trat das Bundesgericht durch einzelrichterlichen Entscheid wegen offensichtlich nicht hinreichender Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf eine dagegen erhobene Beschwerde (vom 13. Februar 2018) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein (Verfahren 2C_152/2018).

C. Mit Revisionsgesuch vom 5. April 2019 beantragen A.A.________ und B.A.________ (Gesuchsteller), das Nichteintretensurteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2019 sei vollständig zu revidieren aufgrund der Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts sowie der Nichtbeurteilung einzelner bzw. vorliegend aller Anträge gemäss Art. 121 lit. a bzw. 121 lit. c BGG. Gestützt auf die zu gewährende Revision sei die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Februar 2018 bezüglich der Bemessung der Aktiensteuerwerte für die Aktien der C.________ AG und D.________ AG zu beurteilen und für beide Ehegatten der Minderheitsabzug zu gewähren, d.h. die Steuerwerte seien für die genannten Aktien in den angefochtenen Veranlagungsperioden (2009 bis 2012) um jeweils 30 % herabzusetzen und das steuerbare Vermögen der Gesuchsteller gemäss Beschwerde vom 13. Februar 2018 zu veranlagen.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Das Bundesgericht hat die Dossiers der Verfahren 2C_152/2018 und 2C_450/2013 beigezogen. In letztgenanntem Verfahren ging es bei praktisch gleichem Sachverhalt wie im Verfahren 2C_152/2018 um die Steuerperioden 2007 und 2008.

Erwägungen:

1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG ). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll (Urteile 5F_11/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2; 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 1.1). Diesen Anforderungen wird das vorliegende Revisionsgesuch, mit welchem die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a und c BGG angerufen werden, gerecht. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

2.

2.1. Die Revision kann verlangt werden wegen Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand ( Art. 121 lit. a BGG ). Die Gesuchsteller machen geltend, das Bundesgericht sei im Verfahren 2C_450/2013, welches dieselben Verfahrensbeteiligten und ebenfalls den Minderheitsbeteiligungsabzug betraf, auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerde sei abgewiesen worden, weil es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, die Voraussetzungen für den genannten Abzug glaubhaft darzulegen. Letzteres sei im Verfahren 2C_152/2018 anders. Die Beschwerde sei mit einer eingehenden Begründung und Dokumentation eingereicht worden, weshalb die Behandlung im vereinfachten Verfahren durch einen Einzelrichter im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht zulässig sei.

2.2. Hängt die Besetzung des Gerichts von materiellen Überlegungen ab, welche beispielsweise dazu führen, dass auf einen Nichteintretensgrund geschlossen wird, steht der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG nicht zur Verfügung. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen strittigen bundesgerichtlichen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (Urteile 5F_11/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3; 4F_16/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2; 2F_19/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.1; 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 14 zu Art. 121 BGG ; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 121 BGG ).

2.3. Vorliegend kam das Bundesgericht im Verfahren 2C_152/2018 zum Schluss, dass eine andere Rechtsanwendung als im Verfahren 2C_450/2013 von der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abhänge, wobei der im Verfahren 2C_152/2018 durch die Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wiederum zur selben Rechtsanwendung führe. Mangels Sachverhaltsrüge wurde deshalb folgerichtig im einzelrichterlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde eingetreten. Eine Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts liegt damit nicht vor, sodass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG nicht erfüllt ist.

3.

3.1. Einen weiteren Revisionsgrund statuiert Art. 121 lit. c BGG , wonach die Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind, geltend gemacht werden kann. Die Gesuchsteller bringen vor, da die Anträge im Verfahren 2C_152/2018 gesetzeskonform gestellt worden seien, habe das Bundesgericht diese mit voller Kognition zu beurteilen.

3.2. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG dient jedoch nicht dazu, angebliche Rechtsfehler, beispielsweise ein fälschlicherweises Nichteintreten, zu korrigieren. Ob eine Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und deshalb hätte behandelt werden müssen, kann nicht mit Revision geltend gemacht werden (Urteile 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.2; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1; NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., N. 19 zu Art. 121 BGG ). Auch liegt kein Revisionsgrund vor, wenn das Urteil, dessen Revision verlangt wird, auf einen Antrag nicht eingeht, sofern dieser stillschweigend beurteilt wurde (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., N. 20 zu Art. 121 BGG ).

3.3. Vorliegend ergibt sich aus dem Urteil 2C_152/2018, dass auf die Beschwerde mangels substanziierter Rügen nicht eingetreten wurde. Die gestellten Anträge wurden deshalb nicht übergangen, sondern behandelt, und zwar durch einen Nichteintretensentscheid.

4. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gesuchsteller unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Eine Parteientschädigung ist dagegen nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Quinto