Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_8/2013 KI-generiert

Petitioner Seeks Revision of Non-Admission Decision Relating to Residence Permit

Geschäftsnummer 2F_8/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision against a previous ruling by the Federal Tribunal regarding a residence permit and a subsequent non-admittance decision by the Cantonal Administrative Court. The applicant sought to challenge the Tribunal's decision, arguing that the court had failed to address violations of federal law and procedural rights in their earlier handling of the case. However, the Tribunal determined that the applicant did not adequately demonstrate any legal grounds for revision and therefore rejected the request without further proceedings, also denying a request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 3 BGG; Petitioner Seeks Revision of Non-Admission Decision Relating to Residence Permit: The applicant sought to challenge the Tribunal's decision, arguing that the court had failed to address violations of federal law and procedural rights in their earlier handling of the case. However, the Tribunal determined that the applicant did not adequately demonstrate any legal grounds for revision and therefore rejected the request without further proceedings, also denying a request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Aufenthaltsbewilligungen Prozessvoraussetzung gesetzliche Voraussetzungen Asylrevision Ausweisungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid and assistance because the revision request appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used in conjunction with Art. 66 Abs. 1 to impose court costs on the applicant.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_8/2013

Urteil vom 8. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_299/2013 vom 4. April 2013.

Nach Einsicht

in das Urteil 2C_299/2013 vom 4. April 2013, womit das Bundesgericht auf eine Beschwerde von X.________ nicht eintrat, die sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2013 richtete, welches seinerseits auf ein Revisionsgesuch gegen sein früheres Urteil vom 14. September 2012 betreffend Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung nicht eingetreten war,

in die als "Nichtigkeitsbeschwerde bzw. Revisionsklage gegen das Urteil 2C_299/2013 des Bundesgerichts vom 4. April 2013" bezeichnete Eingabe von X.________,

in Erwägung,

dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ) und das Bundesgericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe vorliegt bzw. formgerecht angerufen wird ( Art. 121 ff. BGG ),

dass es sich beim Urteil 2C_299/2013, dessen Revision die Gesuchstellerin beantragt, um einen Nichteintretensentscheid handelt, der auf der Begründung beruht, dass mit der Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) genügenden Weise aufgezeigt worden sei, inwiefern das Revisionsgründe verneinende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2013 schweizerisches Recht verletzt, namentlich in verfassungswidriger Weise kantonales Verfahrensrecht missachtet habe,

dass ein allfälliger Revisionsgrund Umstände beschlagen müsste, die diese Nichteintretensbegründung betreffen, wobei nicht einfach die falsche Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. eine unzutreffende Beurteilung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift im Lichte dieser Bestimmung geltend gemacht werden kann,

dass die Ausführungen der Gesuchstellerin im vorliegenden Revisionsgesuch auch nicht ansatzweise erkennen lassen, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid bzw. den entsprechenden Erwägungen einen gesetzlichen Revisionsgrund gesetzt haben könnte,

dass auch ungeachtet der Ausführungen in der Rechtsschrift unerfindlich bleibt, inwiefern in Bezug auf das beschränkte Prozessthema ein Revisionsgrund vorliegen könnte,

dass mithin - ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen - auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos erschien und schon darum dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und (eventuell) unentgeltliche Verbeiständung nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 BGG ),

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller