Federal Supreme Court Rejects Revision of Water Fee Decision Due to Insufficient Legal Basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding water and sewage fees, where the applicant sought a revision of a previous judgment made by the Swiss Federal Tribunal. The applicant claimed that the Tribunal overlooked significant facts in its ruling and requested that a different judge and court secretary review the case. However, the Tribunal noted that the applicant did not adequately substantiate the grounds for revision as required by the law, and therefore ruled that it would not entertain the revision request. Furthermore, the request for free legal assistance was denied due to insufficient prospects of success, and the applicant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 34 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. d BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision of Water Fee Decision Due to Insufficient Legal Basis: The applicant claimed that the Tribunal overlooked significant facts in its ruling and requested that a different judge and court secretary review the case. However, the Tribunal noted that the applicant did not adequately substantiate the grounds for revision as required by the law, and therefore ruled that it would not entertain the revision request. Furthermore, the request for free legal assistance was denied due to insufficient prospects of success, and the applicant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the required substantiation for the initial appeal.
Cited in the reasoning to explain the basis for the previous non-admission of the appeal, which is the subject of the revision request.
Cited in the reasoning as a potential ground for revision that the applicant failed to adequately invoke.
Cited in the reasoning to justify not proceeding with the revision request without exchange of briefs.
Cited in the reasoning regarding the required substantiation for the revision request.
Used in the dispositive to deny the request for free legal aid due to lack of prospects of success.
Used in the dispositive to order the applicant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2F_8/2009
Urteil vom 25. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Einwohnergemeinde Z.________,
Regierungsrat des Kantons Uri,
Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Gegenstand
Wasser- und Abwassergebühren; Verrechnung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_736/2009 vom 20. November 2009.
Nach Einsicht
in das von X.________ mit Eingabe vom 6. November 2009 beim Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerdedossier 2C_736/2009,
in das Urteil 2C_736/2009 vom 20. November 2009, mit welchem das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat,
in das von X.________ mit Eingabe vom 25. Dezember 2009 gestellte Revisionsgesuch, womit - zumal das Bundesgericht erhebliche Tatsachen übersehen habe - die Aufhebung des genannten Urteils beantragt und verlangt wird, "dass ein anderer Richter + Gerichtsschreiber den Fall nochmals beurteile(..)",
in das im Auftrag des Abteilungspräsidenten von Gerichtsschreiber A.________ verfasste, an den Gesuchsteller X.________ gerichtete Schreiben vom 24. Februar 2010,
in die Eingabe des Gesuchstellers vom 17. März 2010, womit dieser am Revisionsgesuch festhält und ausdrücklich den Ausstand von Gerichtsschreiber A.________ "wegen der unzulässigen Vorverurteilung" verlangt,
in Erwägung,
dass sich - was einleitend festzuhalten ist - eine förmliche Behandlung der gestellten Ausstandsbegehren erübrigt, da am vorliegenden Urteil keine der am Urteil 2C_736/2009 beteiligten Gerichtspersonen mitwirkt,
dass im Übrigen für die abgelehnten Gerichtspersonen keine Ausstandsgründe ( Art. 34 BGG ) zuträfen,
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird,
dass im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ),
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinandersetzen muss und darzulegen hat, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege,
dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 20. November 2009 in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde vom 6. November 2009 nicht eingetreten ist, weil es offensichtlich an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung fehlte (E. 2.2),
dass sich den Ausführungen des Gesuchstellers nicht entnehmen lässt, warum bzw. inwiefern durch diese Nichteintretensbegründung der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) erfüllt sein könnte,
dass der Gesuchsteller vielmehr bloss insoweit auf das (einzige) Thema des bundesgerichtlichen Urteils (Fehlen einer hinreichenden Beschwerdebegründung) eingeht, als er erklärt, "dies" (d.h. eine formgerechte Begründung) "nachholen" zu wollen, was im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht mehr möglich ist,
dass nach dem Gesagten im Revisionsgesuch nicht dargetan wird, inwiefern ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte, weshalb es mangels formgerechter Begründung unzulässig und darauf ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist,
dass dem für das Revisionsverfahren gestellten Begehren um unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 65/66 BGG),
dass weitere Eingaben des Gesuchstellers ähnlicher Art in dieser Angelegenheit unbeantwortet abgelegt würden,
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Einwohnergemeinde Z.________, dem Regierungsrat und dem Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Klopfenstein