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2F_7/2016 KI-generiert

Federal Court Rejects Revision of Judgment on Causal Levies for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2F_7/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant submitted a request for revision against a prior decision made by the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed her complaint regarding a public law matter related to a municipal charge. The applicant argued that significant facts, which had not been considered in the original proceedings, warranted a new judgment under specific legal provisions. However, the Tribunal found that she failed to clearly identify the substantial facts that were allegedly overlooked and determined that there was no sufficient basis to proceed with the revision request, ultimately dismissing it.

Legislator-Regeste

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Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 127 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Federal Court Rejects Revision of Judgment on Causal Levies for Lack of Substantiation: The applicant argued that significant facts, which had not been considered in the original proceedings, warranted a new judgment under specific legal provisions. However, the Tribunal found that she failed to clearly identify the substantial facts that were allegedly overlooked and determined that there was no sufficient basis to proceed with the revision request, ultimately dismissing it.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Streitgegenstand tatsächliche Begründung Rechtskraft Rechtliche Aspekte In den Akten enthaltene Schriftstücke

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG Art. 42 Abs. 2 BGG Art. 127 BGG Art. 65 BGG Art. 66 Abs. 1 erster Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Zitierte Rechtsprechung

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2C_162/2015
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG

The Tribunal addressed the ground for revision invoked by the applicant regarding the non-consideration of facts.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

This article was applied to impose the court costs on the applicant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_7/2016

Urteil vom 31. März 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Stadt Luzern, v.d. Direktion Umwelt, Verkehr, und Sicherheit, Rechtsdienst,

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung.

Gegenstand

Kausalabgaben,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_162/2015 vom 19. Januar 2016.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht wies mit Urteil 2C_162/2015 vom 19. Januar 2016 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Januar 2015 betreffend Kausalabgaben ab. Dagegen hat A.________ am 23. März 2016 ein Revisionsgesuch eingereicht. Sie beantragt, das bundesgerichtliche Urteil sei aufzuheben und es sei unter Einbezug der in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen, die aus Versehen nicht berücksichtigt wurden, gestützt auf Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG neu zu urteilen.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des Entscheids verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 - 123 BGG ) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) genügenden Weise zu erfolgen hat. Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG an, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Revisionsgrund dient nicht dazu, das Bundesgericht zu einer erneuten Prüfung der Angelegenheit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anzuhalten.

Das Bundesgericht hat im angefochtenen Urteil die Auffassung des Kantonsgerichts bestätigt, dass über die diesem unterbreitete Streitsache bereits rechtskräftig entschieden worden war, weshalb kein materieller Entscheid darüber zu fällen war. Das bundesgerichtliche Urteil war auf diesen Aspekt der Angelegenheit beschränkt. Den Ausführungen der Gesuchstellerin, womit weitschweifig zur materiellen Sach- und vor allem Rechtslage Stellung genommen wird, lässt sich nicht entnehmen, welche sich klar aus den Akten ergebenden erheblichen Tatsachen im ursprünglichen Verfahren übersehen worden seien, die für diesen beschränkten Prozessgegenstand erheblich wären.

Es fehlt offensichtlich an einer Substanziierung des behaupteten Revisionsgrundes. Das Revisionsgesuch ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen ( Art. 127 BGG ) abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Stadt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller