Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_6/2024 KI-generiert

Revision of Utility Shutoff Order Dismissed for Lack of Legal Grounds

Geschäftsnummer 2F_6/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual facing a payment issue with IWB Industrielle Werke Basel was charged 2,104 CHF for electricity, gas, and water services. After receiving reminder notices and facing the threat of discontinued services, IWB ordered service interruption unless employees could access necessary installations. The individual appealed unsuccessfully to the Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. The Swiss Federal Tribunal dismissed a further appeal due to inadequate justification and subsequently, the individual requested a revision, which was also inadequately substantiated and unrelated to the service discontinuation case. Hence, the revision request was not entertained.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 61 BGG, Art. 124 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Revision of Utility Shutoff Order Dismissed for Lack of Legal Grounds: After receiving reminder notices and facing the threat of discontinued services, IWB ordered service interruption unless employees could access necessary installations. The individual appealed unsuccessfully to the Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. The Swiss Federal Tribunal dismissed a further appeal due to inadequate justification and subsequently, the individual requested a revision, which was also inadequately substantiated and unrelated to the service discontinuation case. Hence, the revision request was not entertained.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids verwaltungsrechtlicher Widerruf Nichtanhandnahmeverfügung Energieversorgung Verletzung der Unterhaltspflicht Baustopp

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG

Used in order 1 to justify the non-admission of the revision application due to insufficient reasons.

Art. 127 BGG

Cited in the reasoning section discussing the procedure before deciding not to enter upon the revision application.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in order 2 to impose the reduced court costs on the applicant due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section regarding the decision not to grant party compensation to the opposing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_6/2024

Urteil vom 23. April 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

IWB Industrielle Werke Basel,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Unterbrechung der Energielieferung bzw. des Wasserbezugs,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. März 2024 (2C_147/2024).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Akontorechnung vom 19. Mai 2023 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) A.________ für den Bezug von Strom, Gas und Wasser den Betrag von Fr. 2'104.-- in Rechnung. Gegen diese Rechnung erhob A.________ keine Einsprache. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 und 2. August 2023 wurde A.________ bezüglich des in Rechnung gestellten Beitrags gemahnt. Mit der zweiten Mahnung drohten die IWB ihr die Möglichkeit einer Liefersperre an und gewährten ihr dazu das rechtliche Gehör.

Mit Verfügung vom 23. August 2023 ordneten die IWB die Unterbrechung der Energielieferung und des Wasserbezugs an und verpflichteten A.________, den Mitarbeitern der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen und Messeinrichtungen auf der betroffenen Liegenschaft ab 12. September 2023 zu gewähren.

Mit Urteil vom 7. Februar 2024 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, eine dagegen erhobene Beschwerde ab.

1.2. Mit Urteil 2C_147/2024 vom 22. März 2024 trat das Bundesgericht auf eine gegen das Urteil vom 7. Februar 2024 gerichtete Beschwerde von A.________ mangels rechtsgenüglicher Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht ein.

1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 30. März 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um Revision des Urteils 2C_147/2024 vom 22. März 2024.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2).

Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.

Auf die genannten Anforderungen an die Begründung von Revisionsgesuchen wurde die Gesuchstellerin bereits in verschiedenen sie betreffenden Urteilen hingewiesen (vgl. u.a. Urteile 2F_21/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1; 2F_22/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1; 2F_17/2023 vom 11. August 2023 E. 2.1).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Gesuchstellerin beruft sich weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen der Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG . Soweit überhaupt nachvollziehbar beziehen sich ihre Ausführungen auf ein Unfallereignis am Arbeitsplatz und damit zusammenhängende sozialversicherungsrechtliche Ansprüche bzw. Schadenersatzansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber. Diese Vorbringen weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zum Gegenstand des Verfahrens 2C_147/2024 auf, worauf die Gesuchstellerin bereits im zu revidierenden Urteil hingewiesen wurde (vgl. dort E. 2.4). Damit vermag die Gesuchstellerin nicht darzutun, inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_147/2024 vorliegen soll und ein solcher ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

3.

3.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG ) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist den IWB kein Aufwand entstanden, sodass ihnen bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov