Federal Supreme Court Procedure and Revision Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petitioner filed a claim for damages against the Swiss Confederation, which the Federal Administrative Court's Section I dismissed on February 14, 2023, due to the petitioner not clarifying or improving their complaint on time and failing to pay an advance on costs. Subsequently, an appeal was dismissed by the Swiss Federal Tribunal on March 22, 2023, due to insufficient reasoning under applicable legal standards. The petitioner then submitted a request on March 30, 2023, for formal objection against this March 22 judgment, which was treated as a revision request but did not meet the legal requirements for reconsideration. As the petitioner did not reference any valid legal grounds for revision, the Federal Tribunal decided not to proceed with the request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 61 BGG, Art. 124 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Procedure and Revision Grounds: Subsequently, an appeal was dismissed by the Swiss Federal Tribunal on March 22, 2023, due to insufficient reasoning under applicable legal standards. The petitioner then submitted a request on March 30, 2023, for formal objection against this March 22 judgment, which was treated as a revision request but did not meet the legal requirements for reconsideration. As the petitioner did not reference any valid legal grounds for revision, the Federal Tribunal decided not to proceed with the request.
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KI-generiertThe provision was cited in the final order to impose the court costs on the applicant.
The provision was cited in the final order regarding the non-liability for party compensation.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_6/2023
Urteil vom 18. April 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement,
Generalsekretariat, Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Staatshaftung; Schadenersatzbegehren,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 22. März 2023 (2C_134/2023).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 14. Februar 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, auf eine Eingabe von A.________ betreffend ein Schadenersatzbegehren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht ein, weil er innert angesetzter Frist weder mitgeteilt hatte, dass es sich dabei um eine Beschwerde handle, noch eine Beschwerdeverbesserung eingereicht hatte. Zudem hatte er auch keinen Kostenvorschuss geleistet.
1.2. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ vom 18. bzw. 27. Februar 2023 trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_134/2023 vom 22. März 2023 mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht ein.
1.3. Mit Eingabe vom 30. März 2023 (Postaufgabe) gelangt A.________ an das Bundesgericht und erklärt, "formelle Einsprache" gegen das Urteil vom 22. März 2023 erheben zu wollen.
Die Eingabe ist als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_134/2023 zu behandeln.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Der Gesuchsteller bezieht sich nicht einmal ansatzweise auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe und legt damit auch nicht dar, inwiefern ein solcher gegeben sein soll. Stattdessen beschränkt er sich darauf, das beanstandete Urteil als "gesetzlos" und das Verfahren als "Witz" zu bezeichnen. Zudem behauptet er - wie bereits in seiner Beschwerde vom 18. bzw. 27. Februar 2023 - die Schweiz sei eine "terroristische" und "betrügerische" Firma. Auf das Gesuch ist deshalb ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.
2.3. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die umständehalber reduzierten Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov