Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_6/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Procedure and Revision Grounds

Geschäftsnummer 2F_6/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner filed a claim for damages against the Swiss Confederation, which the Federal Administrative Court's Section I dismissed on February 14, 2023, due to the petitioner not clarifying or improving their complaint on time and failing to pay an advance on costs. Subsequently, an appeal was dismissed by the Swiss Federal Tribunal on March 22, 2023, due to insufficient reasoning under applicable legal standards. The petitioner then submitted a request on March 30, 2023, for formal objection against this March 22 judgment, which was treated as a revision request but did not meet the legal requirements for reconsideration. As the petitioner did not reference any valid legal grounds for revision, the Federal Tribunal decided not to proceed with the request.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 61 BGG, Art. 124 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Procedure and Revision Grounds: Subsequently, an appeal was dismissed by the Swiss Federal Tribunal on March 22, 2023, due to insufficient reasoning under applicable legal standards. The petitioner then submitted a request on March 30, 2023, for formal objection against this March 22 judgment, which was treated as a revision request but did not meet the legal requirements for reconsideration. As the petitioner did not reference any valid legal grounds for revision, the Federal Tribunal decided not to proceed with the request.

Schlagwörter

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Staatshaftung Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Kostenvorschuss Zivilprozess Vorabentscheidungsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was cited in the final order to impose the court costs on the applicant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The provision was cited in the final order regarding the non-liability for party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_6/2023

Urteil vom 18. April 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Hartmann,

Bundesrichterin Ryter,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,

Generalsekretariat, Rechtsdienst,

Bundesgasse 3, 3003 Bern,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,

Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Staatshaftung; Schadenersatzbegehren,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen

Bundesgerichts vom 22. März 2023 (2C_134/2023).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 14. Februar 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, auf eine Eingabe von A.________ betreffend ein Schadenersatzbegehren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht ein, weil er innert angesetzter Frist weder mitgeteilt hatte, dass es sich dabei um eine Beschwerde handle, noch eine Beschwerdeverbesserung eingereicht hatte. Zudem hatte er auch keinen Kostenvorschuss geleistet.

1.2. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ vom 18. bzw. 27. Februar 2023 trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_134/2023 vom 22. März 2023 mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht ein.

1.3. Mit Eingabe vom 30. März 2023 (Postaufgabe) gelangt A.________ an das Bundesgericht und erklärt, "formelle Einsprache" gegen das Urteil vom 22. März 2023 erheben zu wollen.

Die Eingabe ist als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_134/2023 zu behandeln.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

2.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Der Gesuchsteller bezieht sich nicht einmal ansatzweise auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe und legt damit auch nicht dar, inwiefern ein solcher gegeben sein soll. Stattdessen beschränkt er sich darauf, das beanstandete Urteil als "gesetzlos" und das Verfahren als "Witz" zu bezeichnen. Zudem behauptet er - wie bereits in seiner Beschwerde vom 18. bzw. 27. Februar 2023 - die Schweiz sei eine "terroristische" und "betrügerische" Firma. Auf das Gesuch ist deshalb ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.

2.3. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die umständehalber reduzierten Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov