Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_5/2011 KI-generiert

Revision of Dismissal of Disciplinary Proceeding Against Attorney Based on Untimeliness and Lack of Standing

Geschäftsnummer 2F_5/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the revision of a previous decision made by the Swiss Federal Tribunal, where a disciplinary procedure against a lawyer was dismissed by the supervisory commission of the attorneys in the Canton of Basel-Stadt. The complainants argued that the lawyer had failed in his professional duties and subsequently appealed the commission's decision. However, the Federal Tribunal ruled that the complainants lacked the standing to appeal, deeming their arguments inadmissible. Following this, the complainants submitted a revision request to challenge the Tribunal's ruling, but this request was declared untimely and insufficiently substantiated according to the relevant legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 1 ZPO, Art. 121 BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 127 BGG; Revision of Dismissal of Disciplinary Proceeding Against Attorney Based on Untimeliness and Lack of Standing: The complainants argued that the lawyer had failed in his professional duties and subsequently appealed the commission's decision. However, the Federal Tribunal ruled that the complainants lacked the standing to appeal, deeming their arguments inadmissible. Following this, the complainants submitted a revision request to challenge the Tribunal's ruling, but this request was declared untimely and insufficiently substantiated according to the relevant legal provisions.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids disziplinarische Entlassung fehlende Legitimation verspätetes Ausstandsbegehren Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Säumnis des Parteivertreters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied based on the hopelessness of the revision application.

Art. 65 Abs. 1 BGG

Applied when determining the court fee, taking into account the nature of the applicants' conduct in the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG

The court costs were to be levied on the applicants in equal shares and jointly liable, according to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_5/2011

Urteil vom 10. Februar 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Gesuchsteller,

gegen

A.________,

Gesuchsgegner,

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt, c/o Appellationsgericht.

Gegenstand

Einleitung eines Anwaltsdisziplinarverfahrens,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_848/2010 vom 3. November 2010.

Erwägungen:

1. Die Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt lehnte es am 27. Juli 2009 ab, gestützt auf eine Anzeige von X.________ und Y.________ ein Disziplinarverfahren wegen behaupteter mangelhafter anwaltlicher Mandatsführung und Rechnungsstellung gegen einen Advokaten zu eröffnen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_848/ 2010 vom 3. November 2010 im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht ein; die Beschwerde erwies sich als offensichtlich unzulässig, weil den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG fehlte. Das mit Gerichtsurkunde versandte Urteil haben sie am 16. November 2010 entgegengenommen.

Mit vom 30. Januar 2011 datierter, am 3. Februar 2011 zur Post gegebener Eingabe erklären X.________ und Y.________, das bundesgerichtliche Urteil sei in Revision zu ziehen.

2. Massgeblich für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist nicht die eidgenössische Zivilprozessordnung, welche die Gesuchsteller an erster Stelle erwähnen ( Art. 1 ZPO e contrario); die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur verlangt werden, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG erwähnten Revisionsgründe erfüllt ist sowie form- und fristgerecht geltend gemacht wird.

Soweit die Gesuchsteller sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 BGG berufen wollen, kann auf das Gesuch schon wegen Verspätung nicht eingetreten werden, hätten solche Gründe gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG doch innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils vom 3. November 2010 geltend gemacht werden müssen. Die Vorbringen im Revisionsgesuch sind aber auch sonst nicht zu hören:

In einem Revisionsgesuch ist darzulegen und zu begründen, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dabei muss die Begründung sachbezogen sein, d.h. die Gesuchsteller haben sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision beantragt wird, auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege. Das Bundesgericht ist mit seinem Urteil vom 3. November 2010 auf die Beschwerde vom 30. Oktober/2. November 2010 der heutigen Gesuchsteller nicht eingetreten, weil es ihnen die Beschwerdelegitimation unter Hinweis auf die Besonderheiten des Anwaltsaufsichtsverfahrens generell abgesprochen hat. Was sie nun in ihrem Revisionsgesuch anführen, berührt diese Nichteintretensbegründung in keiner Weise. Das Revisionsgesuch ist, soweit überhaupt rechtzeitig eingereicht, mangels formgerechter Begründung unzulässig, und es ist darauf ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG bereits wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs nicht zu entsprechen; ohnehin haben die Gesuchsteller keine Belege über ihre finanziellen Verhältnisse vorgelegt. Damit sind die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang den Gesuchstellern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG). Für die Festsetzung der Gerichtsgebühr ist namentlich ihrer Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 1 BGG ).

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in Anwaltsaufsichtssachen unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Gesuchsgegner und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller