Federal Supreme Court Dismisses VAT Revisions Request on Dental Prosthetist Services
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a revision request submitted to the Swiss Federal Tribunal by two individuals operating as a partnership providing dental prosthetic services. The revision pertains to a prior decision regarding value-added tax (VAT) assessments related to their services, which had been previously rejected by the Tribunal. The individuals alleged errors in the factual determinations and claimed violations of legal provisions, but did not specify any statutory grounds for revision. The Tribunal, however, deemed the revision request patently inadmissible and decided not to entertain it, consequently imposing court costs on the applicants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Federal Supreme Court Dismisses VAT Revisions Request on Dental Prosthetist Services: The revision pertains to a prior decision regarding value-added tax (VAT) assessments related to their services, which had been previously rejected by the Tribunal. The individuals alleged errors in the factual determinations and claimed violations of legal provisions, but did not specify any statutory grounds for revision. The Tribunal, however, deemed the revision request patently inadmissible and decided not to entertain it, consequently imposing court costs on the applicants.
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KI-generiertCited as the basis for imposing court costs on the applicants.
Applied to jointly impose the court fees on the applicants according to the outcome of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2F_5/2007 /leb
Urteil vom 14. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________, einfache Gesellschaft bestehend aus:
A.________ und B.________,
Gesuchsteller,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Revision des Urteils 2A.455/2006 vom 1. März 2007 (Mehrwertsteuer ; Zahnprothetikerleistung).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Urteil 2A.455/2006 vom 1. März 2007 wies das Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ und B.________ (die zur einfachen Gesellschaft "X.________" zusammengeschlossen sind und unter dieser Firma eine Praxis als Zahnprothetiker betreiben) gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 26. Juli 2006 betreffend Mehrwertsteuer für Zahnprothetikerleistungen ab. Es befasste sich dabei insbesondere mit dem Vorwurf der Rechtsverzögerung, wobei es feststellte, dass das Verfahren vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung übermässig lange gedauert habe, wobei es aber erkannte, dass es bei dieser Feststellung sein Bewenden haben müsse und keine weiteren prozessualen Folgen daran zu knüpfen seien (E. 3). Sodann befasste es sich in E. 4 unter Hinweis auf die Abgrenzung zwischen steuerbaren Lieferungen und von der Besteuerung ausgenommenen Heilbehandlungen mit den rechtlichen Grundlagen für die Besteuerung von Zahnprothesen; unter Hinweis auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Eidgenössischen Steuerrekurskommission bestätigte es die im konkreten Fall gestützt auf die Aufteilung von steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätzen vorgenommene Ermessensveranlagung.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2007 ans Bundesgericht verlangten A.________ und B.________ eine "Richtigstellung zu Ihrem Urteil" und eine kostenlose Stellungnahme bzw. eine Neubeurteilung. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung teilte ihnen mit Schreiben vom 10. Mai 2007 mit, dass eine Neubeurteilung nur auf Revision eines Urteils hin erfolgen könne, was voraussetze, dass der Gesuchsteller in einem förmlichen Revisionsgesuch das Vorliegen eines gesetzlichen Revisionsgrundes darlege.
In der Folge gelangten A.________ und B.________ mit einem Schreiben vom 15. Mai 2007, welches sie als "Revision Urteil 2A.455/2006" bezeichnen, an das Bundesgericht. Gestützt darauf ist ein Revisionsverfahren eröffnet worden. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine weitere Überprüfung der Streitsache ist an sich ausgeschlossen; das Gericht kann auf sein Urteil nur zurückkommen, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe ( Art. 121 - 123 BGG ) vorliegt. Revisionsgründe sind ausdrücklich geltend zu machen, und in der Gesuchsbegründung ist aufzuzeigen, inwiefern mit dem zu revidierenden Urteil ein solcher gesetzt worden sein soll (s. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).
Die Gesuchsteller kritisieren die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesgerichts und der Vorinstanzen und erklären, dass verschiedene Rechtsnormen verletzt worden seien. Sie nennen keinen der gesetzlichen Revisionsgründe, und ihren Darlegungen lässt sich auch nicht sinngemäss entnehmen, inwiefern ein solcher vorliegen könnte.
Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) den Gesuchstellern zu gleichen Teilen und unter Solidarhaft aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Gesuchstellern je zur Hälfte unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: