Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_4/2010 KI-generiert

Macedonian National v. Federal Supreme Court (Residence Permit Revocation)

Geschäftsnummer 2F_4/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was granted a residence permit in Switzerland based on his marriage to a Swiss citizen. However, after the marriage was deemed to be a sham by the local authorities, his residence permit was revoked. The individual challenged this decision through various appeals, but his efforts were unsuccessful at both the cantonal and federal levels. He subsequently filed for a revision of a earlier federal court decision, seeking to overturn the revocation and reinstate his residence permit, claiming new evidence and significant facts that he believed warranted a different outcome. However, the court found that his claims did not meet the legal criteria for revision and ultimately dismissed his request.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Macedonian National v. Federal Supreme Court (Residence Permit Revocation): However, after the marriage was deemed to be a sham by the local authorities, his residence permit was revoked. The individual challenged this decision through various appeals, but his efforts were unsuccessful at both the cantonal and federal levels. He subsequently filed for a revision of a earlier federal court decision, seeking to overturn the revocation and reinstate his residence permit, claiming new evidence and significant facts that he believed warranted a different outcome. However, the court found that his claims did not meet the legal criteria for revision and ultimately dismissed his request.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Revision eines Entscheids Nova Aufenthaltsbewilligung Sistierung des Verfahrens Feststellung einer Scheinehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Cited in the dispositive to waive an exchange of written statements regarding the ill-founded revision application.

Art. 66 al. 1 BGG

Cited in the dispositive for imposing court costs on the applicant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

RY220001 (2022-05-17) · zh
Revision Denial for Execution Judgment Based on Inadmissible New Evidence
«…III 669 E. 2.2; ähnlich BGer 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 2; BGer 8C_323/2016 vom 11. August 2016, E. 2; BGer 2F_4/2010 vom 16. Juli 2010, E. 2.2). Soweit ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesge- richt nicht (mehr) St…»
RY220002 (2022-05-17) · zh
Revision Request for Debt Collection Authorization Based on Allegedly New Evidence Dismissed
«…III 669 E. 2.2; ähnlich BGer 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 2; BGer 8C_323/2016 vom 11. August 2016, E. 2; BGer 2F_4/2010 vom 16. Juli 2010, E. 2.2). Soweit ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesge- richt nicht (mehr) St…»
2F_8/2010 (2010-10-25)
Taxation of Accumulated Depreciation on Agricultural Land Replacement Sale
«…glich ein prozessuales Versäumnis vorwerfen liesse - zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (Urteile 2F_4/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2.2; 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 3.1 und 8F_8/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.2; je mit Hinwei…»
RY220001 · zh
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«…III 669 E. 2.2; ähnlich BGer 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 2; BGer 8C_323/2016 vom 11. August 2016, E. 2; BGer 2F_4/2010 vom 16. Juli 2010, E. 2.2). Soweit ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesge- richt nicht (mehr) St…»
RY220002 · zh
Debt Enforcement Revision Denial Over Alleged Corporate Usurpation
«…III 669 E. 2.2; ähnlich BGer 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 2; BGer 8C_323/2016 vom 11. August 2016, E. 2; BGer 2F_4/2010 vom 16. Juli 2010, E. 2.2). Soweit ausschliesslich Aspekte aufgegriffen werden, die vor Bundesge- richt nicht (mehr) St…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_4/2010

Urteil vom 16. Juli 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Gesuchsteller, vertreten durch Guido Müller,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons

St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_615/2009 vom 25. Februar 2010.

Erwägungen:

1. Der mazedonische Staatsangehörige X._______, geboren 1969, war vom 9. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2006 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet; seit 2003 lebten die Eheleute getrennt. Gestützt auf diese Ehe erhielt X._______ vorerst die Aufenthaltsbewilligung und am 14. Oktober 2005 die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 8. September 2008 widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gal-len die Niederlassungsbewilligung; dies mit der Begründung, dass es sich bei der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin um eine Scheinehe gehandelt habe. Ein Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement und eine anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieben erfolglos, und mit Urteil 2C_615/2009 vom 25. Februar 2010 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt dafür, dass die kantonalen Behörden genügend Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe aufzeigen konnten, jedenfalls aber habe die Ehe zum Zeitpunkt, als die Niederlassungsbewilligung erwirkt worden sei, längst nur noch formell bestanden und sei einzig zum Zweck aufrechterhalten worden, um die Niederlassungsbewilligung erhältlich zu machen.

Mit Revisionsgesuch vom 26. Mai 2010 beantragt X._______ dem Bundesgericht unter anderem, sein Urteil 2C_615/2009 vom 25. Februar 2010 bzw. das diesem zugrundeliegende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2009 aufzuheben, es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und diese sei revisionsweise wieder in Kraft zu setzen. Am 15. Juni 2010 hat er sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt.

2.

2.1 Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Bundesgericht kann darauf nicht zurückkommen, es sei denn, es werde einer der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend gemacht und dargetan. Damit ist auch gesagt, dass mit dem Revisionsgesuch nicht erwirkt werden kann, dass das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen bzw. deren rechtliche Würdigung nochmals überprüft, wie dies im Rahmen einer (nicht gegebenen) Beschwerde gegen sein Urteil möglich wäre.

2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend. Danach kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. "Neu" sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revi-sionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Ur-teils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (Urteile 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 3.1 und 8F_8/2009 vom 3. Dezember 2009, je mit Hinweisen). Was der Gesuchsteller unter dem Titel neue Tatsachen bzw. Beweismittel geltend macht, vermag eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils 2C_615/2010 offensichtlich nicht zu rechtfertigen:

Auf seine mehrmaligen Landesanwesenheiten vor seiner im Februar 2000 erfolgten Übersiedelung in die Schweiz hätte der Gesuchsteller im ursprünglichen Verfahren hinweisen können; ohnehin bleibt unerfindlich, inwiefern diese Kurzaufenthalte (vier Monate im Jahr 1986, acht Monate im Jahr 1988 und wiederum vier Monate im Jahr 1991; ferner eine nicht näher spezifizierte Landesanwesenheit als Kind) für die Gesamtbeurteilung der Widerrufsfrage von Bedeutung sein könnten. Sodann war die vom Gesuchsteller nun im Revisionsverfahren besonders hervorgehobene Alkoholsucht seiner schweize-rischen Ehegattin im ursprünglichen Verfahren bereits bekannt (s. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2009 E. 3.4.2, dagegen gerichtete Beschwerde ans Bundesgericht vom 22. September 2009 Ziff. III.5.d S. 14); dass sie nicht im vom Gesuchsteller gewünschten Sinn gewertet worden ist, stellt selbstverständlich keinen Revisionsgrund dar; die nun im Revisionsverfahren diesbezüglich gestellten Beweisanträge hätte dieser früher (z.B. schon vor Verwaltungsgericht) stellen können.

Im Übrigen laufen die Ausführungen des Gesuchstellers auf eine Kritik an der Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung durch das Urteil 2C_615/2009 hinaus, welche im Revisionsverfahren nicht zu hören ist.

2.3 Soweit auf das Revisionsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es offensichtlich unbegründet und ohne Anordnung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 127 BGG ) abzuweisen.

Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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