Federal Supreme Court Dismisses Tax Remission Revision Request for Lack of Legal Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a couple who sought the cancellation of cantonal and municipal taxes amounting to CHF 45,531.30 for the tax periods from 2016 to 2018, which had been definitively assessed. Their request for tax relief was denied by the local government, though a temporary deferral was granted. The couple appealed to the Special Administrative Court of the Canton of Aargau, which dismissed their appeal in May 2020. Subsequently, they filed a revision request in July 2020 with the same court, aiming for a re-examination of their case and the cancellation of their unsettled taxes. The request was rejected in October 2020. The couple then approached the Swiss Federal Tribunal in December 2020, arguing procedural unfairness and seeking to have the previous decisions reviewed and possibly retried. They also requested free legal aid and representation due to financial constraints.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 128 Abs. 1 BGG, Art. 121 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Dismisses Tax Remission Revision Request for Lack of Legal Grounds: Their request for tax relief was denied by the local government, though a temporary deferral was granted. The couple appealed to the Special Administrative Court of the Canton of Aargau, which dismissed their appeal in May 2020. Subsequently, they filed a revision request in July 2020 with the same court, aiming for a re-examination of their case and the cancellation of their unsettled taxes. The request was rejected in October 2020. The couple then approached the Swiss Federal Tribunal in December 2020, arguing procedural unfairness and seeking to have the previous decisions reviewed and possibly retried. They also requested free legal aid and representation due to financial constraints.
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KI-generiertThe request for free legal aid was dismissed in the dispositive.
Costs of the federal court proceedings were imposed on the appellants.
Costs were imposed on the appellants based on the principle of defeat.
The appellants were ordered to bear the reduced costs equally and jointly and severally.
The court confirmed that there was no reason to waive the cost allocation.
Confirmed that the Canton of Aargau was not awarded party compensation as it succeeded in its official capacity.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_34/2020
Urteil vom 4. Januar 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
B.A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau,
Rechtsdienst,
Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abt. Steuern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau, Steuerperiode 2016 bis 2018,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. November 2020
(2D_48/2020 (Urteil 3-RB.2020.6)).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) hatten in den Steuerperioden 2016 bis 2018 steuerrechtlichen Wohnsitz in C.________/AG. Aus dieser Zeit bestehen rechtskräftig veranlagte offene Staats- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 45'531.30, um deren Erlass die Steuerpflichtigen mit Eingaben vom 1. April 2019 und 5. April 2019 ersuchten. Die Wohnsitzgemeinde wies das Erlassgesuch ab, gewährte aber eine vorübergehende Stundung (Entscheid vom 13. Mai 2019). Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern. Mit Entscheid vom 20. Mai 2020 wies dieses die Beschwerde ab. Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 (Datum des Poststempels) ersuchten die Steuerpflichtigen das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau um Revision des Entscheids vom 20. Mai 2020 und um Erlass der offenen Steuern. Das Spezialverwaltungsgericht wies das Gesuch mit Entscheid 3-RB.2020.6 vom 13. Oktober 2020 ab, insofern auf die Sache einzutreten war. Soweit die Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 20. Mai 2020 entgegenzunehmen war, überwies das Spezialverwaltungsgericht die Sache an die Wohnsitzgemeinde. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2D_48/2020 vom 23. November 2020).
1.3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 (Poststempel: 14. Dezember 2020) erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht "Einsprache". Sie beantragen, das Urteil 2D_48/2020 vom 23. November 2020 sei "nochmals einer Prüfung zu unterziehen". Darüber hinaus sei "notfalls der gesamte Prozess, d.h. inkl. Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht, zu wiederholen". Für das bundesgerichtliche und das vorinstanzliche Verfahren ersuchen sie um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Beiordnung eines Rechtsbeistands.
1.4. Das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichterin ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, namentlich von einem Schriftenwechsel ( Art. 102 Abs. 1 BGG ), abgesehen.
2.
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund ( Art. 121 ff. BGG ) zu nennen und aufzuzeigen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteil 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1). Findet das Bundesgericht, der Revisionsgrund treffe zu, hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet es neu ( Art. 128 Abs. 1 BGG ; BGE 136 I 158 E. 2.1 S. 163).
2.2. Die Steuerpflichtigen bringen in ihrer Eingabe im Wesentlichen vor, sei seien im bundesgerichtlichen Verfahren und auch in den vorangehenden Verfahren "als Partei massiv und systematisch benachteiligt worden". Es liege eine "beispiellose Diskriminierung" seitens verschiedenster Behörden vor. Aufgrund ihrer "äusserst angeschlagenen Gesundheit, der bescheidenen Sprachkenntnisse und der psychischen Überforderung" sei es ihnen von Anfang an unmöglich gewesen, am Verfahren "als gleichberechtigte Partei" teilnehmen zu können. Trotz immer wieder gestellten Antrags sei ihnen bis heute kein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden. Sodann sei zu beanstanden, dass das Bundesgericht den Streitgegenstand auf den Entscheid 3-RB.2020.6 des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2020 beschränkte, denn dieser Entscheid sei letztlich nur die Folge der "völlig irren" Verfügung vom 13. Mai 2019. Entsprechend beruhe es auf einer "vollkommen erfundenen Unterstellung", wenn das Bundesgericht verstanden haben wolle, es sei nur die Länge des Verfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht gerügt worden.
2.3. Die vorgetragene Kritik fällt unter keinen der abschliessenden gesetzlichen Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG . Weder machen die Steuerpflichtigen geltend, es läge eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor ( Art. 121 BGG ) noch vermögen sie Beweismittel vorzubringen, die sie im revisionsbetroffenen Verfahren nicht beibringen konnten. Die geäusserte Kritik ist rein appellatorischer Natur, die auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils abzielt. Wie ausgeführt, ist das Urteil 2D_48/2020 indes in Rechtskraft erwachsen und keinem ordentlichen Rechtsmittel zugänglich (vorne E. 2.1). Zu hören wären einzig Revisionsgründe. Solche liegen nicht vor.
2.4. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
3.
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Das im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) erweist sich mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten Anträge als aussichtslos ( BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Es ist abzuweisen. Aufgrund der aussichtslosen Rechtsbegehren entfällt von vornherein ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ( BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2). Für einen Verzicht auf die Kostenverlegung besteht im vorliegenden Revisionsverfahren kein Anlass ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aber reduziert, wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird. Die Steuerpflichtigen haben die reduzierten Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen ( Art. 66 Abs. 5 BGG ).
3.2. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung) wird abgewiesen.
3. Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Kocher