Swiss Confederation Liability Claim Revision Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a request with the Swiss Federal Tribunal seeking to revise a decision made on April 8, 2005, which had dismissed their liability lawsuit against the Swiss Confederation. The individual requested that the Federal Council initiate the annulment of this previous judgment. However, the request did not specify any legal grounds for revision as required by Swiss law, failing to demonstrate why the original judgment was flawed or how it met the criteria for revision. Consequently, the tribunal had to decide whether to proceed with this revision request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Swiss Confederation Liability Claim Revision Denied: The individual requested that the Federal Council initiate the annulment of this previous judgment. However, the request did not specify any legal grounds for revision as required by Swiss law, failing to demonstrate why the original judgment was flawed or how it met the criteria for revision. Consequently, the tribunal had to decide whether to proceed with this revision request.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to order the losing applicant to pay the court costs.
Applied to rule that no party compensation is owed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_30/2021
Urteil vom 12. November 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Hartmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Schadenersatz,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. April 2005 (2A.186/2005).
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht wies am 8. April 2005 eine Haftungsklage von A.________ gegen die Eidgenossenschaft ab (Urteil 2A.186/2005). Mit Eingabe vom 6. November 2021 beantragt A.________, der Bundesrat habe die Aufhebung des Urteils 2A.186/2005 "einzuleiten". Der entsprechende Antrag kann dahingehend verstanden werden, das bundesgerichtliche Urteil sei zu revidieren.
2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. das Urteil 2F_28/2020 vom 21. April 2021 E. 3). Der Gesuchsteller nennt keinen Revisionsgrund und legt damit auch nicht dar, inwiefern ein solcher gegeben sein soll; er beantragt lediglich, dass die mit dem Urteil 2A.186/2005 "mit faktisch angeordneter 'Schuldenknechtschaft' über Aufhebung zu beseitigen" sei. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an ein Revisionsgesuch nicht.
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten wird berücksichtigt, dass über das Revisionsgesuch in einem Verfahren mit drei Richterinnen bzw. Richter zu entscheiden ist (vgl. 2F_25/2020 vom 17. November 2020 E. 3). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar