Physician License Revocation Revision Request Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision by a medical professional following the revocation of their permission to practice independently as a physician, as determined by the administrative court of Zurich. The applicant had previously filed a constitutional complaint against the administrative court's decision, which was dismissed by the Federal Tribunal. In the current revision request, the applicant sought to challenge the prior ruling and sought additional relief, including permission to continue practicing and compensation. However, the court determined that the claims lacked sufficient legal basis and declared the revision request as evidently unfounded or inadmissible. Consequently, the applicant was ordered to pay the court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 122 lit. a BGG, Art. 123 BGG, Art. 127 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Physician License Revocation Revision Request Rejection: The applicant had previously filed a constitutional complaint against the administrative court's decision, which was dismissed by the Federal Tribunal. In the current revision request, the applicant sought to challenge the prior ruling and sought additional relief, including permission to continue practicing and compensation. However, the court determined that the claims lacked sufficient legal basis and declared the revision request as evidently unfounded or inadmissible. Consequently, the applicant was ordered to pay the court fees.
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KI-generiertCited for the procedural decision to dispose of the revision application without exchanging briefs because it was obviously unfounded or inadmissible.
Cited as the basis for denying the request for free legal aid due to the lack of prospect of success of the requests made.
Cited to impose the costs of the Federal Supreme Court proceedings on the applicant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2F_3/2007 /leb
Urteil vom 11. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wurzburger,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 19/21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Revision des Bundesgerichtsurteils 2P.231/2006
vom 10. Januar 2007 (Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt).
Das Bundesgericht hat nach Einsicht:
in das Urteil des Bundesgerichts 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007, mit welchem eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2006 betreffend Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war;
in die an das Bundesgericht adressierte Eingabe von X.________ vom 2. April 2007 ("REVISION/NATIONAL WIRKSAME BESCHWERDE"), mit welcher dieser unter anderem die superprovisorische Gestattung der weiteren Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, die unentgeltliche Prozessführung, kostendeckenden Schadenersatz und angemessene Genugtuung, die Feststellung von Rechtsverzögerung und Rechtsverletzungen sowie den Ausstand diverser Behördenmitglieder verlangt;
in Erwägung,
dass sich eine formelle Behandlung des gegen einzelne Mitglieder des Bundesgerichts gestellten Ausstandsgesuches erübrigt, da der heutige Entscheid in anderer Besetzung gefällt wird;
dass die Urteile des Bundesgerichts mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG );
dass die Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Bundesgerichtsurteile nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der auf S. 15 der vorliegenden Eingabe angerufene Revisionsgrund der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention voraussetzt, dass eine solche Verletzung durch ein Urteil des Europäischen Gerichteshofes für Menschenrechte festgestellt worden ist ( Art. 122 lit. a BGG ), was vorliegend nicht zutrifft;
dass das Vorliegen von Revisionsgründen gemäss Art. 123 BGG auf S. 15 der Eingabe zwar kurz behauptet, aber nicht in rechtsgenüglicher Weise dargetan wird;
dass sich die Vorbringen des Gesuchstellers im Übrigen in allgemeiner Kritik am Verhalten der Behörden und an bisher ergangenen Entscheiden erschöpfen, worauf - sowenig wie auf die ausserhalb des möglichen Verfahrensgegenstandes liegenden Anträge - nicht einzutreten ist;
dass das vorliegende Revisionsgesuch sich damit als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist und ohne Schriftenwechsel zu erledigen ist ( Art. 127 BGG );
dass sich eine gesonderte Behandlung des Gesuches um Erlass einer superprovisorischen Verfügung erübrigt;
dass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Erfolgsaussicht der gestellten Begehren nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ) und die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens daher dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkannt:
1. Das Revisionsgesuch vom 2. April 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht (3. Kammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: