Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_28/2019 KI-generiert

Livestock Epidemic Fund Fee Dispute Revision Denial

Geschäftsnummer 2F_28/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a request for revision against a Swiss Federal Tribunal decision dated October 22, 2019, concerning a payment to the animal disease fund. The Administrative Court of the Canton of Bern initially dismissed A.________'s complaint on September 5, 2019, due to the failure to pay the required advance costs, leading to A.________ appealing to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal did not address the complaint due to a lack of sufficient reasoning. A.________ submitted another filing before being notified of the Tribunal's decision, seeking reconsideration, but failed to provide a valid reason under the tribunal's rules, merely submitting personal identifiers claiming to be a "living human" and presenting non-substantive arguments.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Livestock Epidemic Fund Fee Dispute Revision Denial: The Administrative Court of the Canton of Bern initially dismissed A.________'s complaint on September 5, 2019, due to the failure to pay the required advance costs, leading to A.________ appealing to the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal did not address the complaint due to a lack of sufficient reasoning. A.________ submitted another filing before being notified of the Tribunal's decision, seeking reconsideration, but failed to provide a valid reason under the tribunal's rules, merely submitting personal identifiers claiming to be a "living human" and presenting non-substantive arguments.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Streitgegenstand Gebührenzahlung Beitragsforderung Verwaltungsbeschwerde Landwirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 61 BGG

Cited in the reasoning to establish that the previous decision entered into force (though not directly cited in the dispositive, it underpins the assessment that the current submission is a revision, which is then ruled upon via Art. 121 ff. BGG, but the primary ruling is non-admission and costs/procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the applicant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_28/2019

Urteil vom 14. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,

Gesuchsgegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_843/2019 vom 22. Oktober 2019 (Beitrag an die Tierseuchenkasse).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat am 5. September 2019 auf die Beschwerde von A.________ betreffend Beitrag an die Tierseuchenkasse nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht rechtsgültig bezahlt worden war. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2019 trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_843/2019 vom 22. Oktober 2019 wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht ein.

1.2. Noch bevor A.________ das bundesgerichtliche Urteil zugestellt worden war, wandte er sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erneut an das Bundesgericht. Nach Zustellung des Urteils retournierte er dieses am 5. November 2019 und machte geltend, das Urteil und die Eingabe vom 30. Oktober 2019 hätten sich gekreuzt und er gehe davon aus, dass das Urteil überarbeitet werde.

2.

2.1. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. Oktober 2019 ist über eine Woche nach Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils erfolgt. Anlass hierfür war die Eingangsanzeige vom 8. Oktober 2019. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass die Eingabe fristgerecht erfolgt sei, weil die Eingangsanzeige keine bestimmte Frist enthalten habe. Diese Auffassung ist offensichtlich unrichtig. Mit der Eingangsanzeige wurde dem Gesuchsteller lediglich der Eingang seiner Beschwerde angezeigt. Sie löst keine neue Frist aus, innert der die Beschwerde ergänzt werden kann. Das Bundesgericht war deshalb nicht gehalten, nach der Eingangsanzeige eine bestimmte Zeitdauer bis zur Urteilsfällung zuzuwarten. Der Entscheid des Bundesgerichts ist am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ) und kann lediglich mittels Revision nach Art. 121 ff. BGG aufgehoben werden. Die Eingabe vom 5. November 2019 ist deshalb als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

2.2. Dem Revisionsgesuch ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, welcher Revisionsgrund angeblich erfüllt sein soll. Der Gesuchsteller ist offenbar der Ansicht, dass die nicht berücksichtigte Eingabe vom 30. Oktober 2019 zu einem anderen Urteil geführt hätte. Unabhängig davon, dass er die entsprechenden Ausführungen bereits in der Beschwerde vom 3. Oktober 2019 hätte vortragen können, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Eingabe vom 30. Oktober 2019 überhaupt substanziiert zum Streitgegenstand äussert - dem Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts. Der Gesuchsteller bringt darin vor, er sei ein lebender Mensch, und reicht Fingerabdrücke und eine DNA-Probe von sich ein. Seine über weite Strecken unverständlichen Ausführungen zum selbst erstellten Zahlungsinstrument lassen nach wie vor nicht erkennen, welche kantonalen oder bundesrechtlichen Bestimmungen das Verwaltungsgericht durch den Nichteintretensentscheid angeblich verletzt haben soll.

3. Auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger