Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_25/2020 KI-generiert

Application for Revision of Judgment Dismissed for Lack of Legal Grounds

Geschäftsnummer 2F_25/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a legal complaint regarding a fee issue with their local municipality, which was initially handled by the Regional Governor's Office in Seeland. The Governor's office declined to hear the complaint, and the procedure concerning a second individual, B.________, was deemed moot. A subsequent appeal by A.________ to the Administrative Court of the Canton of Bern was dismissed, and the Swiss Federal Tribunal also refused to hear an appeal, citing insufficient legal reasoning according to statutory requirements. Following this, A.________ submitted a request for revision of the Tribunal's decision, seeking its annulment and a retrial, asserting that the prior judgment lacked proper justification, although the revision request failed to specify a legally valid revision ground.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Application for Revision of Judgment Dismissed for Lack of Legal Grounds: The Governor's office declined to hear the complaint, and the procedure concerning a second individual, B.________, was deemed moot. A subsequent appeal by A.________ to the Administrative Court of the Canton of Bern was dismissed, and the Swiss Federal Tribunal also refused to hear an appeal, citing insufficient legal reasoning according to statutory requirements. Following this, A.________ submitted a request for revision of the Tribunal's decision, seeking its annulment and a retrial, asserting that the prior judgment lacked proper justification, although the revision request failed to specify a legally valid revision ground.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Anwaltskosten Prüfung der Bewerbungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Revisionsgesuchs Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to order the losing applicant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

This article was implicitly applied in the dispositive (point 2) by stating that no party compensation is due.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2F_20/2022 (2022-06-08)
Application for Revision of Residence Permit Dismissed for Procedural Non-Compliance
«…sichtigt, dass über das Revisionsgesuch in einem Verfahren mit drei Richterinnen bzw. Richtern zu entscheiden ist (vgl. 2F_25/2020 vom 17. November 2020 E. 3). Es wird umgekehrt dem im Vergleich zum Urteil vom 10. Januar 2022 beschränkteren allgemein…»
2F_38/2021 (2022-01-26)
Taxpayer's Revision Request Dismissed for Lack of Statutory Grounds
«…uzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. die Urteile 2F_25/2020 vom 17. November 2020 E. 2.2; 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH…»
2F_30/2021 (2021-11-12)
Swiss Confederation Liability Claim Revision Denied
«…ksichtigt, dass über das Revisionsgesuch in einem Verfahren mit drei Richterinnen bzw. Richter zu entscheiden ist (vgl. 2F_25/2020 vom 17. November 2020 E. 3). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ). Demnach erkennt das…»
2F_28/2020 (2021-04-21)
Federal Supreme Court Dismisses Liability Claim Against Judges Based on Alleged Bias and Prior Misconduct
«…uzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. die Urteile 2F_25/2020 vom 17. November 2020, 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER,…»
2F_8/2021 (2021-04-14)
Federal Supreme Court Revision Rejected for Lack of Statutory Grounds and Unsubstantiated Bias Claim
«…uzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. die Urteile 2F_25/2020 vom 17. November 2020, 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER,…»
2F_9/2021 (2021-04-14)
Applicant's Request for Revision and Disqualification of Judges Dismissed
«…uzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. die Urteile 2F_25/2020 vom 17. November 2020, 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER,…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_25/2020

Urteil vom 17. November 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Einwohnergemeinde Lyss, Bau und Planung, Marktplatz 6, 3250 Lyss,

Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg.

Gegenstand

Gebühren der Einwohnerkontrolle,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Oktober 2020 (2C_688/2020).

Erwägungen:

1. B.________ und A.________ sind im Zusammenhang mit einer Gebührenforderung ihrer Einwohnergemeinde an das Regierungsstatthalteramt Seeland gelangt; dieses trat am 15. Juli 2020 auf die Beschwerde von A.________ nicht ein und schrieb das Verfahren in Bezug auf B.________ als gegenstandslos ab. A.________ führte hiergegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches am 27. August 2020 auf seine Eingabe nicht eintrat. Mit Urteil vom 7. Oktober 2020 trat das Bundesgericht auf die hiergegen gerichtete Beschwerde seinerseits nicht ein, da diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG [SR 173.110]). Zuvor hatte es A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen kaum genügen dürfte, er aber noch Gelegenheit habe, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist seine Eingabe zu verbessern. A.________ ist am 2. November 2020 mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht gelangt; er beantragt, das bundesgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache unter Kostenfolge zulasten des Staates an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.

2.2. Der Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen einfach zu behaupten. Der angerufene Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel zu bezeichnen und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. die Urteile 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2 und 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG ).

2.3. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. die Urteile 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 2.2.3, 2F_12/2020 vom 3. August 2020 E. 2.1 sowie 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1).

2.4. Der Gesuchsteller bezeichnet seine Eingabe zwar als "Revision", er legt indessen nicht dar, auf welchen Revisionsgrund er sich stützt und inwiefern ein solcher gegeben sein soll. Er wiederholt lediglich, was er bereits im Verfahren 2C_688/2020 dargelegt und was bereits damals den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügt hat. Auf das Revisionsgesuch ist - mangels hinreichender Begründung des Begehrens - nicht einzutreten.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Gesuchsteller die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Bei der Festsetzung von deren Höhe wird berücksichtigt, dass über das Revisionsgesuch in einem Verfahren mit drei Richterinnen bzw. Richter zu entscheiden ist. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar