Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_25/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Tax Penalty Appeal Timeliness and Restoration of Time Limits

Geschäftsnummer 2F_25/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer from the Canton of St. Gallen had been levied tax fines by the cantonal tax office, which included amounts for both cantonal and federal taxes. Attempts to secure debt forgiveness from the tax authority due to high other debts were unsuccessful, and subsequent legal appeals were deemed insufficiently substantiated by the Administrative Court of the Canton of St. Gallen. The taxpayer then approached the Federal Tribunal, but failed to adhere to the procedural requirements, such as submitting necessary documents on time, partly due to being in hospital for a knee surgery and having instructed the postal service to hold his mail. Despite these circumstances, he did not provide sufficient legal justification for missing the deadline, nor did he substantively contest the previous rulings in a legally coherent manner, leading to his revision request being handled accordingly by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Decision on Tax Penalty Appeal Timeliness and Restoration of Time Limits: Gallen had been levied tax fines by the cantonal tax office, which included amounts for both cantonal and federal taxes. Attempts to secure debt forgiveness from the tax authority due to high other debts were unsuccessful, and subsequent legal appeals were deemed insufficiently substantiated by the Administrative Court of the Canton of St. Gallen. The taxpayer then approached the Federal Tribunal, but failed to adhere to the procedural requirements, such as submitting necessary documents on time, partly due to being in hospital for a knee surgery and having instructed the postal service to hold his mail. Despite these circumstances, he did not provide sufficient legal justification for missing the deadline, nor did he substantively contest the previous rulings in a legally coherent manner, leading to his revision request being handled accordingly by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der Frist Revision eines Entscheids verspätete Steuererklärung Strafvollstreckungsverjährung Steuerjustizbehörde Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the required strict justification for reviewing the previous decision.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning for the non-admission of the initial appeal due to the missed deadline.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to uphold the non-admission of the original appeal due to insufficient justification, supporting the dismissal of the subsequent requests.

Art. 117 BGG

Cited in the reasoning concerning the required strict justification for reviewing the previous decision.

Art. 121 ff. BGG

Cited in the reasoning concerning the legal basis required for a revision application, not directly applied in the orders.

Art. 121 lit. d BGG

Cited in the reasoning to dismiss the revision application because no eligible ground was apparent.

Art. 42 Abs. 3 und Abs. 5 BGG

Cited in the reasoning concerning the extension of time granted for submitting the appeal documents.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning for dismissing the revision application on formal grounds, although not directly in the final orders 1 and 2.

Art. 50 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirements for granting an extension of time (Fristwiederherstellung).

Art. 61 BGG

Cited in the reasoning explaining why recourse against a Federal Tribunal decision is generally unavailable, not directly applied in the orders.

Art. 65 BGG

Cited as a general basis for imposing costs according to the losing party principle.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as a general basis for imposing costs according to the losing party principle.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used as the basis for deciding to waive the collection of court fees considering the special circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny a party compensation to the Canton of St. Gallen, which prevailed in its official capacity.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

B-1130/2023 (2024-02-27)
Applicant's Late Grant Application Rejected Due to Missed Deadline
«…agekräftigen Arztzeugnis oft entscheidende Bedeutung zu (Urteile des BGer 2C_847/2020 vom 10. No- vember 2020 E. 3.2.2; 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2.3; 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.3). Den Nachweis, dass die Frist wegen eines un…»
B.2023.147.B.2023.1 (2024-02-15) · sg
Tax Objection Deadline Reinstatement Denied Due to Lack of Proof of Inability to Use Third Party
«…u davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGer 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2.2 m.H.). Nach Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch innert zehn Tagen (Art. 133 Abs. 3 DBG: 30…»
B.2023.147.B.2023.1 (2024-02-15) · sg
Tax Objection Deadline Extension Dismissal Due to Failure to Arrange Representation
«…u davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGer 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2.2 m.H.). Nach Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch innert zehn Tagen (Art. 133 Abs. 3 DBG: 30…»
2F_38/2021 (2022-01-26)
Taxpayer's Revision Request Dismissed for Lack of Statutory Grounds
«…nicht eingetreten (vgl. die Urteile 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2.3; 2F_12/2020 vom 3. August 2020 E. 2.1 sowie 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1). 4. 4.1. Der Gesuchsteller macht geltend, dass seine Eingaben im Urteil vom 9. Dezember…»
2F_28/2020 (2021-04-21)
Federal Supreme Court Dismisses Liability Claim Against Judges Based on Alleged Bias and Prior Misconduct
«…nicht eingetreten (vgl. die Urteile 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2.3, 2F_12/2020 vom 3. August 2020 E. 2.1 sowie 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1). 3.4. 3.4.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 123 Abs. 1 BGG (recte: Art. 121…»
2F_8/2021 (2021-04-14)
Federal Supreme Court Revision Rejected for Lack of Statutory Grounds and Unsubstantiated Bias Claim
«…ch nicht eingetreten (vgl. die Urteile 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 2.2.3, 2F_12/2020 vom 3. August 2020 E. 2.1 sowie 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1). 2.4. 2.4.1. Der Gesuchsteller bezeichnet seine Eingabe zwar als "Revision", er legt in…»
2F_9/2021 (2021-04-14)
Applicant's Request for Revision and Disqualification of Judges Dismissed
«…ch nicht eingetreten (vgl. die Urteile 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 2.2.3, 2F_12/2020 vom 3. August 2020 E. 2.1 sowie 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1). Ob eine Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und deshalb hätte behande…»
2F_34/2020 (2021-01-04)
Federal Supreme Court Dismisses Tax Remission Revision Request for Lack of Legal Grounds
«…roffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteil 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1). Findet das Bundesgericht, der Revisionsgrund treffe zu, hebt es den früheren Entscheid…»
2F_25/2020 (2020-11-17)
Application for Revision of Judgment Dismissed for Lack of Legal Grounds
«…ch nicht eingetreten (vgl. die Urteile 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 2.2.3, 2F_12/2020 vom 3. August 2020 E. 2.1 sowie 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1). 2.4. Der Gesuchsteller bezeichnet seine Eingabe zwar als "Revision", er legt indessen…»
2F_18/2020 (2020-10-05)
Federal Supreme Court Dismisses Timeliness and Substance of Revision Request Regarding Residence Permit Based on Health Deterioration
«…entsprechende Begründung kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden (Urteile 2F_12/2020 vom 3. August 2020 E. 2.1 und 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1). 2.3. Der Gesuchsteller verweist lediglich auf Art. 121 ff. BGG , legt aber - entgegen…»
2F_12/2020 (2020-08-03)
Applicants' Revision Against Tax Assessment Dismissed Due to Lack of Statutory Grounds and Reliance on Unfounded Legal Theories
«…roffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteil 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1). 2.2. Die Steuerpflichtigen verstehen ihre Eingabe allem Anschein nach eher als (ordent…»
2D_26/2020 (2020-06-26)
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«…ägt die zur Prozesshandlung verpflichtete Person, denn diese leitet aus dem unverschuldeten Hindernis Rechte ab (Urteil 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2.3). 3.5. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, er sei 60-jährig, Vater zweier Kin…»
2F_9/2020 (2020-06-15)
Taxpayer's Request for Revision and Reinstatement of Deadline Rejected Due to Insufficient Excuse for Late Filing
«…Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen ( BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255 f.; Urteil 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2.2). 2.4. Der Steuerpflichtige bringt nicht (konkret) vor, als das Schreiben des Bundesgeri…»
2C_20/2020 (2020-01-10)
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«…zeugnis vorzulegen oder die krankheitsbedingte Verhinderung auf andere Weise zu dokumentieren gewesen wäre (dazu Urteil 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2.3), geht die Steuerpflichtige mit ihren kurzen, pauschalen Ausführungen auch nicht ansatzwe…»
2C_1076/2019 (2020-01-07)
Turkish National Residence Permit Appeal Deadline Restoration Denial
«…Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen ( BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255 f.; Urteil 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2.2). 2.2. Die Eröffnung des streitbetroffenen Urteils erfolgte am 26. Juli 2019. Die gesetz…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_25/2019

Urteil vom 6. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Verwaltungsgericht

des Kantons St. Gallen, Abteilung III.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2D_45/2019 vom 14. Oktober 2019.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SG. Das Steueramt des Kantons St. Gallen hatte ihm Steuerbussen auferlegt, wovon ein Betrag von Fr. 5'660.-- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen) bzw. Fr. 620.-- (direkte Bundessteuer) offen ist. Sein Ersuchen um Erlass dieser Beträge blieb vor dem Steueramt des Kantons St. Gallen wegen fehlender Erlasswürdigkeit (hohe anderweitige Schulden) erfolglos. Die Verwaltungsrekurskommission trat auf die Rechtsmittel nicht ein (fehlende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung). Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mangels hinreichender Beschwerdebegründung trat das Verwaltungsgericht, Abteilung III, mit einzelrichterlichem Entscheid B 2019/171 / B 2019/173 vom 19. August 2019 auf die Rechtsmittel ebenfalls nicht ein.

1.2. Der Steuerpflichtige wandte sich in der Folge an das Bundesgericht, ohne den angefochtenen Entscheid beizulegen. Am 19. September 2019 ordnete das Bundesgericht in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und Abs. 5 BGG eine Nachfrist an, die am 3. Oktober 2019 endete. Der Steuerpflichtige kam der Aufforderung erst am 9. Oktober 2019 nach. Die Abklärungen des Bundesgerichts ergaben, dass der Steuerpflichtige zuhanden der Schweizerischen Post einen Nachsendeauftrag (in Form der Zurückbehaltung der Postsendungen) erteilt hatte. Das Bundesgericht erwog, ein solcher Auftrag vermöge die ordentliche postalische Abholungsfrist von sieben Tagen nicht zu verlängern. Wie in der Verfügung vom 19. September 2019 angedroht, habe das verspätete Nachreichen des angefochtenen Entscheids zur Folge, dass auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht einzutreten sei. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie offensichtlich keine hinrei-chende Begründung enthalte ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ; Urteil 2D_45/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 2.2 und 2.3).

1.3. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 (Poststempel: 24. Oktober 2019) gelangt der Steuerpflichtige ans Bundesgericht.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) hat von Instruktionsmassnahmen - insbesondere einem Schriftenwechsel - abgesehen.

2.

2.1. Unter dem Titel "Erneute Einsprache infolge Fehlers Ihrerseits" stellt der Steuerpflichtige sinngemäss ein Revisionsgesuch oder ein Fristwiederherstellungsgesuch.

2.2.

2.2.1. Zur versäumten Frist macht der Steuerpflichtige geltend, er habe ins Spital V.________/ZH eintreten müssen, um sich "das vierte künstliche Kniegelenk machen" zu lassen. Zuvor habe er die Post angewiesen, die Briefpost zurückzubehalten. Nach beendeter Therapie habe er die zurückbehaltene Post dann sofort abgeholt und den angefochtenen Entscheid nachgereicht. Er sei mithin rechtzeitig tätig geworden. Das Bundesgericht könne sich "die blöden Sprüche, ich hätte die Sachen zu spät eingereicht", sparen. Das Urteil sei lachhaft.

2.2.2. Auf eine verspätete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet - durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und anderseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (formelle Voraussetzung). Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung praxisgemäss derart erheblich ausfallen, dass die steuerpflichtige Person durch sie geradezu davon abgehalten wird, innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen ( BGE 119 II 86 E. 2 S. 87; 112 V 255 E. 2a S. 255 f.; Urteil 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2).

2.2.3. Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt aber in der Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Beweislast hierfür trägt die zur Prozesshandlung verpflichtete Person, denn diese leitet aus dem unverschuldeten Hindernis Rechte ab (Urteil 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.3).

2.2.4. Der Steuerpflichtige scheint sich bewusst zu sein, dass er die gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen liess, er glaubt sich aber im Recht, da er ins Spital habe einrücken müssen. Abgesehen davon, dass der Spitaleintritt und die Dauer des Aufenthalts nicht nachgewiesen sind, vermag der Hinweis auf das "vierte künstliche Kniegelenk" keine Beeinträchtigung darzutun, die den Steuerpflichtigen objektiv hätte hindern können, rechtzeitig tätig zu werden. Die ihm obliegende prozessuale Sorgfaltspflicht hätte es erfordert, für eine Stellvertretung besorgt zu sein, da etwaige Verfügungen des Bundesgerichts nicht ausgeschlossen werden konnten. Dessen ungeachtet hat der Steuerpflichtige, wie im Urteil 2D_45/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 2.2 ausgeführt, einen Nachsendeauftrag (in Form der Zurückbehaltung der Postsendungen) erteilt und damit in Kauf genommen, die Frist zu versäumen. Darauf ist er zu behaften. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist als unbegründet abzuweisen.

2.2.5. Selbst wenn er Vorsorge getroffen und eine Drittperson mit der Nachsendung des einverlangten Urteils beauftragt hätte, wäre es im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Das Bundesgericht hat im Urteil 2D_45/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 2.3 bereits darauf hingewiesen, dass ein Fall von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG vorliege (Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält), weshalb auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden könne. Nicht daran ändert, dass der Steuerpflichtige hiergegen vorbringt, das Bundesgericht müsse seine Eingabe "halt lesen und nicht wegwerfen". Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG , die nach einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid rufen, sind offensichtlich nicht erfüllt.

2.3.

2.3.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund ( Art. 121 ff. BGG ) zu nennen und aufzuzeigen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteil 2F_18/2019 vom 23. Juli 2019 E. 2.2).

2.3.2. Für den Fall, dass die kurze Eingabe vom 24. Oktober 2019 auch als Revisionsgesuch zu verstehen sein sollte, was unklar bleibt, wäre Folgendes festzustellen: Der Steuerpflichtige kritisiert das "lachhafte Urteil" und wirft dem Bundesgericht vor, den Fall schon "zum zweiten Mal verhühnert und nicht korrekt erledigt" zu haben. Was er damit genau meint, bleibt zwar im Dunkeln, es darf aber angenommen werden, dass er sich in der Sache eine für ihn positive Beurteilung des Erlassgesuchs vorstellt. Er äussert damit rein appellatorische Kritik, die auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils abzielt. Wie ausgeführt, ist das Urteil 2D_45/2019 indes in Rechtskraft erwachsen und keinem ordentlichen Rechtsmittel zugänglich. Zu hören sind einzig Revisionsgründe. Abgesehen vom Umstand, dass der Steuerpflichtige sich das "vierte künstliche Kniegelenkt machen" liess, wie er es formuliert, können der Eingabe keinerlei Sachverhaltselemente entnommen werden, die das Bundesgericht überhaupt hätte übersehen können ( Art. 121 lit. d BGG ). Da die Operation in den vorinstanzlichen Akten noch nicht verzeichnet sein konnte, stellt auch dies keinen tauglichen Revisionsgrund dar.

2.3.3. Weitere Revisionsgründe sind nicht ersichtlich. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher