Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_25/2016 KI-generiert

Applicant's Second Revision Request Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer 2F_25/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a request for revision submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual following previous judgments regarding a claim for damages based on state liability against the Swiss Confederation. The individual initially had their claim dismissed, and a subsequent revision request was also rejected due to a lack of substantive grounds for revision, as the Tribunal stated no new significant evidence or facts had emerged. In the latest application, the individual sought reconsideration of previous decisions, claiming that applicable laws had been misapplied, but again failed to meet the necessary criteria for a revision. Consequently, the Tribunal ruled the revision request as manifestly inadmissible and imposed court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Applicant's Second Revision Request Dismissed as Inadmissible: The individual initially had their claim dismissed, and a subsequent revision request was also rejected due to a lack of substantive grounds for revision, as the Tribunal stated no new significant evidence or facts had emerged. In the latest application, the individual sought reconsideration of previous decisions, claiming that applicable laws had been misapplied, but again failed to meet the necessary criteria for a revision. Consequently, the Tribunal ruled the revision request as manifestly inadmissible and imposed court costs on the applicant.

Schlagwörter

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Schadenersatzbegehren SR 170.32] und nicht nach der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO Revision eines Entscheids ersuchender Staat gesetzliche Voraussetzungen Rückzug des Revisionsgesuchs verspätetes Ausstandsbegehren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Used to decide not to enter upon the revision application because it was obviously inadmissible.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to determine the amount of the court fee levied on the applicant.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the costs of the current proceedings on the unsuccessful applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_25/2016

Urteil vom 17. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement.

Gegenstand

Schadenersatzbegehren; Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesgerichts 2F_19/2016 vom 29. September 2016 sowie 2E_2/2016 vom 23. Juni 2016.

Erwägungen:

Mit Urteil 2E_2/2016 vom 23. Juni 2016 wies das Bundesgericht eine Klage von A.________ gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schadenersatzbegehren aus Staatshaftung) ab. Auf das dagegen erhobene Revisionsgesuch trat es mit Urteil 2F_19/2016 vom 29. September 2016 nicht ein, weil das Urteil vom 23. Juni 2016 auf einer rechtlichen Würdigung beruhte (Feststellung, dass das Haftungsbegehren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes [VG; SR 170.32] und nicht nach der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] zu beurteilen sei, was Verjährung der Forderung zur Folge hatte), die nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs gerügt werden könne; im Revisionsgesuch werde denn auch kein Revisionsgrund genannt.

Mit Eingabe vom 11. November 2016 gelangt A.________ erneut mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Er beantragt eine neue Beurteilung der Entscheide vom 23. Juni und 29. September 2016; die Gerichtsgebühren von total Fr. 2'000.-- der vorausgehenden Verfahren seien ihm zu erlassen, weil sie im Vergleich zu anderen Verfahren zu hoch und weil "Beschwerde" und Revisionsgesuch berechtigt gewesen seien. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG , um dann erneut zu rügen, richtigerweise hätte die StPO und nicht das Verantwortlichkeitsgesetz zur Anwendung kommen sollen. Dass eine entsprechende Rüge im Revisionsverfahren nicht zulässig ist, wurde ihm bereits beschieden. Inwiefern der einzige angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein könnte, d.h. welche erheblichen Tatsachen nachträglich erfahren bzw. welche entscheidenden Beweismittel nachträglich aufgefunden worden sein sollen, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, bleibt unerfindlich. Unter diesen Revisionsgrund fiele insbesondere nicht das nachträgliche Suchen und Auffinden von Judikatur.

Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten ( Art. 127 BGG ); insbesondere kann mangels Revisionsgrundes auf die Kostenregelungen in den Verfahren 2E_2/2016 und 2F_19/2016 nicht zurückgekommen werden.

Dem unterliegenden Gesuchsteller sind auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist nebst Umfang und Schwierigkeit der Sache dem Streitwert (rund eine Million Franken) und der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit - nach Prüfung - unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller