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2F_24/2025 KI-generiert

Revision of Federal Supreme Court non-entry decision – failure to invoke statutory revision ground under Articles 121 ff. BGG, with mere references to attachments and allegations of denial of legal aid insufficient.

Geschäftsnummer 2F_24/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. public-law division) dismissed the applicant’s revision request against its non-entry decision of 14 October 2025 (2C_548/2025), leaving that decision in force, and denied the request for free legal representation. The applicant had sought revision and reconsideration of the earlier decision, in which the Court had declined to hear his challenge concerning a cantonal court’s refusal to open formal proceedings (related to a cost-exemption request in case VB.2025.00162) and a related request for restoration of time limits. The Court held that revision is only available on the exhaustive grounds in Articles 121 ff. of the Federal Supreme Court Act (BGG), and the applicant failed to invoke or substantiate any such ground with the required specificity under Article 42(2) BGG; mere references to attachments and general allegations of violations of Articles 29 BV and 6 ECHR were insufficient, and the denial of legal aid could not be reviewed in revision because it concerned the Court’s legal assessment. No court costs were imposed, but the applicant was warned that further similar filings may be left unanswered.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 124 BGG, Art. 29 BV, Art. 6 EMRK, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 127 BGG; Revision of Federal Supreme Court non-entry decision – failure to invoke statutory revision ground under Articles 121 ff. BGG, with mere references to attachments and allegations of denial of legal aid insufficient: public-law division) dismissed the applicant’s revision request against its non-entry decision of 14 October 2025 (2C_548/2025), leaving that decision in force, and denied the request for free legal representation. The applicant had sought revision and reconsideration of the earlier decision, in which the Court had declined to hear his challenge concerning a cantonal court’s refusal to open formal proceedings (related to a cost-exemption request in case VB.2025.00162) and a related request for restoration of time limits. The Court held that revision is only available on the exhaustive grounds in Articles 121 ff. of the Federal Supreme Court Act (BGG), and the applicant failed to invoke or substantiate any such ground with the required specificity under Article 42(2) BGG; mere references to attachments and general allegations of violations of Articles 29 BV and 6 ECHR were insufficient, and the denial of legal aid could not be reviewed in revision because it concerned the Court’s legal assessment. No court costs were imposed, but the applicant was warned that further similar filings may be left unanswered.

Schlagwörter

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Fristwiederherstellungsgesuch, Rechtsverweigerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 al. 2 BGG

Cited in the dispositive to deny the request for free legal representation because the revision request was obviously hopeless.

Art. 66 al. 1 BGG

Cited in the dispositive to waive court costs in exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_24/2025

Urteil vom 11. November 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung,

Postfach, 8090 Zürich,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch, Rechtsverweigerung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 2025 (2C_548/2025).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Schreiben vom 19. August 2025 (Nr. JV.2025.00017) bestätigte der Leitende Gerichtsschreiber am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich A.________ den Eingang einer Eingabe vom 17. August 2025. Zudem teilte er A.________ mit, aus seiner Eingabe ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass bzw. welchen Entscheid er beim Verwaltungsgericht anfechten wolle, sodass kein formelles Verfahren eröffnet werde. Weiter hielt der Leitende Gerichtsschreiber fest, der Eingabe könne immerhin entnommen werden, dass A.________ die Kosten des (abgeschlossen) Verfahrens VB.2025.00162 nicht bezahlen wolle und erklärte ihm, dass er ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten beim Verwaltungsgericht stellen könne. Schliesslich wurde A.________ darüber orientiert, dass weitere gleich oder ähnlich lautende Eingaben unbeantwortet abgelegt würden.

1.2. A.________ gelangte mit einer als "Gesuch um Fristwiederherstellung, Fristverlängerung und unentgeltliche Rechtspflege" bezeichneten Eingabe vom 22. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht, wobei er als Verfahrensnummer JV.2025.00017/VB.2025.00162 angab. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Verfahren 2C_548/2025.

1.3. Am 25. September 2025 (Postaufgabe) reichte A.________ eine weitere Eingabe ein, die samt Beilagen schätzungsweise Hunderte von Seiten umfasste. Bezüglich dieser Eingabe eröffnete das Bundesgericht das Verfahren 2C_566/2025.

1.4. Mit Urteil vom 14. Oktober 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im Verfahren 2C_548/2025 wegen offensichtlicher Unzulässigkeit bzw. mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde indessen verzichtet.

Mit Urteil gleichen Datums trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im Verfahren 2C_566/2025 aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit und des querulatorischen Charakters ebenfalls nicht ein.

1.5. A.________ stellt in einer einzigen Eingabe vom 28. Oktober 2025 (Postaufgabe) Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuche gegen die Urteile 2C_548/2025 und 2C_566/2025 vom 14. Oktober 2025. Er beantragt die Wiederaufnahme der Verfahren, die vollständige Prüfung der neuen medizinischen und finanziellen Nachweise sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Das Bundesgericht eröffnete das vorliegende Revisionsverfahren 2F_24/2025 betreffend das Urteil 2C_548/2025 und das Revisionsverfahren 2F_25/2025 betreffend das Urteil 2C_566/2025.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

1.6. Mit Urteil heutigen Datums trat das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch im Verfahren 2F_25/2025 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.

2.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Wiedererwägung bundesgerichtlicher Urteile, wie vom Gesuchsteller beantragt, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3).

Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.

2.2. Der Gesuchsteller beruft sich nicht ausdrücklich auf einen der Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG. Er bringt lediglich vor, das Verfahren sei unter Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK geführt worden und verweist ohne nähere Ausführungen auf zahlreiche Beilagen zu seinem Revisionsgesuch. Indessen genügen blosse Hinweise auf andere Dokumente den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 (i.V.m. Art. 121 ff.) BGG nicht, da eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2). Im Übrigen wurde der Gesuchsteller bereits im beanstandeten Urteil darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, in den umfangreichen Beilagen nach Begründungselementen zu suchen (vgl. dort E. 2.4).

Ob sich der Vorwurf des Gesuchstellers, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert worden, auf das hier beanstandete Urteil des Bundesgerichts bezieht, ist unklar. Jedenfalls betrifft diese Frage die rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht, die nicht der Revision unterliegt (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.4; 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2; 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4). Im Übrigen hat das Bundesgericht auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 des beanstandeten Urteils).

3.

3.1. Im Ergebnis vermag der Gesuchsteller nicht rechtsgenügend darzutun, inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_548/2025 vom 14. Oktober 2025 vorliegen soll (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist bereits aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Der Gesuchsteller wird erneut mit Nachdruck darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen (vgl. bereits den entsprechenden Hinweis im Urteil 2C_566/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 3.1).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov