Revision Request Regarding Non-Recognition of German Diploma for Doctoral Admission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision submitted by an individual who had previously sought recognition of her foreign academic qualifications for admission to a doctoral program at a Swiss university. After being informed that her qualifications did not meet the necessary criteria, she pursued a legal challenge, which culminated in a decision by the Swiss Federal Tribunal that upheld the university's ruling. Subsequently, the individual filed a revision request arguing that a relevant document from a 2002 committee meeting had been overlooked in the tribunal's earlier assessment. However, the tribunal found that the document had been considered and that the grounds for revision were not met, resulting in the dismissal of the request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 121 lit. d BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 105 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Revision Request Regarding Non-Recognition of German Diploma for Doctoral Admission: After being informed that her qualifications did not meet the necessary criteria, she pursued a legal challenge, which culminated in a decision by the Swiss Federal Tribunal that upheld the university's ruling. Subsequently, the individual filed a revision request arguing that a relevant document from a 2002 committee meeting had been overlooked in the tribunal's earlier assessment. However, the tribunal found that the document had been considered and that the grounds for revision were not met, resulting in the dismissal of the request.
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KI-generiertThe primary ground used to dismiss the revision application, as the alleged fact oversight did not meet the standard for revision.
Cited as the procedural basis for dispensing with further written submissions (Schriftenwechsel) in the revision procedure.
Cited for imposing the court costs on the applicant because the application was dismissed.
Cited as the basis for ruling that no party compensation (Parteientschädigung) is due in this case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2F_24/2013
Urteil vom 31. Januar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchstellerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Ofebia Wettstein,
gegen
Universität Zürich , Rämistrasse 71, 8006 Zürich, Gesuchsgegnerin, vertreten durch
den Universitätsrat der Universität Zürich, Dr. Sebastian Brändli, Aktuar, Walchetor, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer , Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_502/2013 vom 30. September 2013.
Erwägungen:
1. X.________ schloss 1999 an der Katholischen Fachhochschule Norddeutschland Sozialpädagogik ihr Fachhochschulstudium mit einem Diplom ab. Im Jahre 2001 nahm sie mit Prof. Dr. A.________ von der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich Kontakt auf im Hinblick auf die Abfassung einer Dissertation. Am 3. Februar 2002 stellte sie bei der Philosophischen Fakultät ein Gesuch um Anerkennung ihres deutschen Fachhochschulstudiums zwecks Zulassung zur Promotion als Dr. phil. Der Dekan der Fakultät teilte ihr am 25. April 2002 schriftlich mit, ihr Abschluss berechtige sie nicht zur Zulassung zur Promotion. Er wies u.a. darauf hin, dass in der Regel nur ein deutsches Universitäts- oder Hochschuldiplom mit dem Lizenziat der Universität Zürich gleichzusetzen sei. Falls sie einen solchen Abschluss erlange, könne mit höchster Wahrscheinlichkeit von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Allerdings werde jeder Fall einzeln geprüft. Das in der Folge von X.________ abgeschlossene Nachdiplomstudium (2004/2005) erachtete die Kommission für Anerkennung fremder Ausweise (KAFA) der Universität Zürich am 24. Januar 2006 indes als nicht äquivalent. Eine Beschwerde dagegen an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen unterblieb. Die am 9. März 2009 beim Bezirksgericht erhobene Staatshaftungsklage endete schliesslich beim Bundesgericht, das die Beschwerde am 30. September 2013 abwies (vgl. Urteil 2C_502/2013 vom 30. September 2013).
2.
2.1. Mit Eingabe vom 18. November 2013 stellt X.________ ein Revisionsgesuch. Sie beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG . Die Revisionsfrist ist eingehalten ( Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ). Die anderen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben.
2.2. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist (vgl. Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1). Der Revisionsgrund kann zudem nur dann angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, wären sie berücksichtigt worden. Die Revision dient sodann nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler zu korrigieren oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 i.f. mit weiteren Hinweisen).
2.3. Die Gesuchsstellerin ist der Auffassung, dass die Sitzungsunterlage der KAFA Sitzung vom 12. April 2002, insbesondere der darin enthaltene KAFA Beschluss vom 12. April 2002 bei der Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtslage überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, da diese wichtige Unterlage im ganzen Urteil keine Erwähnung finde. Sie sei daher überzeugt, dass diese relevante Unterlage aus dem Jahre 2002 aus Versehen nicht berücksichtigt worden sei.
2.4. Davon kann keine Rede sein: Das Bundesgericht hat diesen Beschluss, der zudem in das Schreiben des Dekanats der Philosophischen Fakultät einfloss, zur Kenntnis genommen und sich damit in seinem Urteil 2C_502/2013 vom 30. September 2013 in E. 3.3.5 auch kurz auseinandergesetzt. Dass das Bundesgericht nicht intensiver darauf eingegangen ist, hängt damit zusammen, dass Argumente und Rügen der damaligen Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen ( Art. 105 BGG ). In ihrer Beschwerde hat sie die Sitzungsunterlage der KAFA Sitzung vom 12. April 2002 lediglich beiläufig erwähnt und nicht dargelegt, dass und inwiefern dieses Aktenstück geeignet sein soll, die im Urteil des Bundesgerichts wiedergegebene Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Soweit die Gesuchstellerin aus diesem Aktenstück selber einen Vertrauensschutz ableitet, ist zu bemerken, dass sie in ihrer Be-schwerde vom 27. Mai 2013 an das Bundesgericht (S.7) dargelegt hat, sie habe von der Sitzungsunterlage der Kommission erst nach der Akteneinsicht im Jahre 2007 erstmals Kenntnis erhalten. Das Aktenstück konnte deshalb als Vertrauensgrundlage für die in den Jahren 2002-2005 getätigten Zusatzausbildungen von vornherein nicht in Frage kommen und war diesbezüglich nicht rechtserheblich.
3. Demzufolge ist das Gesuch, das Urteil 2C_502/2013 vom 30. September 2013 gestützt auf Art. 121 lit. d BGG zu revidieren, abzuweisen. Es erübrigt sich, einen Schriftenwechsel durchzuführen ( Art. 127 BGG ). Die Gesuchsstellerin wird für das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchsstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass