Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_23/2019 KI-generiert

Kosovan National Withdraws Revision of Migration Decision Following ECtHR Ruling

Geschäftsnummer 2F_23/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A Kosovar national entered Switzerland in 1993 and applied for asylum, which was ultimately denied, but he was granted provisional admission. After marrying a Swiss citizen in 1999, he received a residence permit, which was revoked following his conviction for rape and subsequent divorce. His request to extend his residency was rejected in 2006, leading to a series of unsuccessful appeals through cantonal and federal courts, including the Federal Supreme Court of Switzerland and the European Court of Human Rights (ECHR). The ECHR ruled against Switzerland in 2019, finding the federal court's judgement violated the European Convention on Human Rights. The individual later filed a request for revision of a 2018 Swiss Federal Tribunal decision, which he subsequently withdrew. The withdrawal led to the dismissal of the revision request, concluding the federal case without costs or compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Kosovan National Withdraws Revision of Migration Decision Following ECtHR Ruling: After marrying a Swiss citizen in 1999, he received a residence permit, which was revoked following his conviction for rape and subsequent divorce. His request to extend his residency was rejected in 2006, leading to a series of unsuccessful appeals through cantonal and federal courts, including the Federal Supreme Court of Switzerland and the European Court of Human Rights (ECHR). The ECHR ruled against Switzerland in 2019, finding the federal court's judgement violated the European Convention on Human Rights. The individual later filed a request for revision of a 2018 Swiss Federal Tribunal decision, which he subsequently withdrew. The withdrawal led to the dismissal of the revision request, concluding the federal case without costs or compensation.

Schlagwörter

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Asylrevision Europäische Länder Europäische Menschenrechtskonvention albanisches Asylgesuch Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Wiedererwägung der Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure is discontinued because of the withdrawal of the revision application, as specified in the operative part.

Art. 66 Abs. 2 BGG

No court fees are charged following the withdrawal of the application.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No party compensation is awarded following the withdrawal of the application.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_23/2019

Verfügung vom 13. Februar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hänni, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

gegen

Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_254/2017 vom 6. März 2018

(Urteil EGMR vom 9. April 2019 Nr. 23887/16).

Erwägungen:

1.

1.1. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1964; nachfolgend: Gesuchsteller) reiste am 13. April 1993 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde am 19. November 1993 abgewiesen und der Gesuchsteller vorläufig aufgenommen. Nachdem der Bundesrat am 25. Februar 1998 die kollektive vorläufige Aufnahme aufgehoben hatte, wurde dem Gesuchsteller eine Ausreisefrist bis zum 15. Januar 1999 angesetzt. Am 14. Januar 1999 heiratete der Gesuchsteller eine Schweizer Bürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft.

1.2. Am 15. April 2005 verurteilte der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt den Gesuchsteller in zweiter Instanz wegen Vergewaltigung zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus und zu zwölf Jahren Landesverweisung. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1P.657/2005 vom 18. April 2006 ab, soweit es darauf eintrat. Am 31. Mai 2005 wurde der Gesuchsteller bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

1.3. Die Ehe zwischen dem Gesuchsteller und der Schweizer Bürgerin wurde am 16. Mai 2006 geschieden. Am 24. August 2006 wies das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft das Gesuch des Gesuchstellers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist, um das Kantonsgebiet zu verlassen. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juni 2007 bestätigt und erwuchs in Rechtskraft.

1.4. Am 8. Juli 2014 stellte der Gesuchsteller beim Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft ein Gesuch um Wiedererwägung. Am 5. Januar 2016 trat das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 stellte der Gesuchsteller erneut ein Wiedererwägungsgesuch. Das Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft erliess am 11. Mai 2016 einen formellen Nichteintretensentscheid. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 1. November 2016 ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 25. Januar 2017. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_254/2017 vom 6. März 2018 ab.

1.5. Bereits am 22. Januar 2010 verfügte das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das gesamte Gebiet der Schweiz. Diese Verfügung vom 22. Januar 2010 focht der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil C-1231/2010 vom 28. Oktober 2015 ab. Gegen das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil vom 28. Oktober 2015 gelangte der Gesuchsteller an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR kam mit Urteil vom 9. April 2019 zum Schluss, dass das Urteil vom 28. Oktober 2015 konventionswidrig ist.

2. Mit Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2019 beantragte der Gesuchsteller die revisionsweise Aufhebung des Urteils 2C_254/2017 vom 6. März 2018. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 zieht der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2019 zurück und beantragt die kostenlose Abschreibung des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens.

3. Das Verfahren kann gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abgeschrieben werden, wobei über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu befinden ist ( Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG ). Der Gesuchsteller hat ursprünglich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und mit Rückzug seines Revisionsgesuchs die kostenlose Abschreibung beantragt.

4. Nach dem Dargelegten ist das bundesgerichtliche Revisionsverfahren infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs als gegenstandslos abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ). Es werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 2 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Hänni

Der Gerichtsschreiber: Zollinger