Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_22/2020 KI-generiert

Turkish National v. Federal Supreme Court (Lapse of Settlement Permit)

Geschäftsnummer 2F_22/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national born in 1960, unsuccessfully sought asylum in Switzerland in 1989 and was returned to Turkey. He reapplied for asylum in 1998, but his request was not considered. He married a Swiss citizen in 1999 and subsequently received a residency permit, which was extended several times despite the couple's separation, until he was granted a permanent residency permit in 2004. The marriage ended in 2007. In 2017, he applied for the reissuance of his permanent residency permit, which was deemed expired by the Zurich Migration Office in 2018, resulting in an order for him to leave Switzerland. Subsequent appeals to the Security Directorate of Zurich, the Zurich Administrative Court, and the Swiss Federal Supreme Court were unsuccessful. In October 2020, he submitted a request for revision to the Federal Supreme Court, claiming deep roots in Switzerland and undue hardship if forced to return to Turkey, but did not sufficiently address the grounds for revision.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Turkish National v. Federal Supreme Court (Lapse of Settlement Permit): He reapplied for asylum in 1998, but his request was not considered. He married a Swiss citizen in 1999 and subsequently received a residency permit, which was extended several times despite the couple's separation, until he was granted a permanent residency permit in 2004. The marriage ended in 2007. In 2017, he applied for the reissuance of his permanent residency permit, which was deemed expired by the Zurich Migration Office in 2018, resulting in an order for him to leave Switzerland. Subsequent appeals to the Security Directorate of Zurich, the Zurich Administrative Court, and the Swiss Federal Supreme Court were unsuccessful. In October 2020, he submitted a request for revision to the Federal Supreme Court, claiming deep roots in Switzerland and undue hardship if forced to return to Turkey, but did not sufficiently address the grounds for revision.

Schlagwörter

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türkische Staatsangehörige Widerruf der Niederlassungsbewilligung Scheidungsverfahren Revision eines Entscheids Ausweisungsgrund Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the applicant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_22/2020

Urteil vom 20. Oktober 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_424/2020 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. August 2020.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________, geboren 1960, türkischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Oktober 1989 erfolglos ein Asylgesuch in der Schweiz und wurde in der Folge in die Türkei zurückgeführt. Auf das am 20. Januar 1998 erneut in der Schweiz gestellte Asylgesuch wurde nicht eingetreten, wogegen A.________ Beschwerde erhob. Am 1. März 1999 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Trotz bald darauf erfolgter Trennung wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.________ mehrmals verlängert und ihm am 11. März 2004 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 7. Mai 2007 wurde die Ehe geschieden.

1.2. Am 14. September 2017 ging beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung ein. Am 26. Juni 2018 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen sei, und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 3. September 2019, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 1. April 2020 sowie das Bundesgericht mit Urteil 2C_424/2020 vom 18. August 2020 ab.

1.3. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und beantragt eine Neubeurteilung.

2.

2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegt. Die Eingabe vom 8. Oktober 2020 ist deshalb als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

2.2. Der Gesuchsteller bringt vor, er sei in der Schweiz verwurzelt und nur aus familiären Gründen in die Türkei zurückgekehrt. Die definitive Rückkehr in die Türkei könne ihm nicht zugemutet werden. Soweit diese pauschalen Ausführungen überhaupt relevant sind und er sie nicht schon im Verfahren 2C_424/2020 vorgebracht hat, hätte er sie dort vorbringen können und müssen. Der Gesuchsteller setzt sich weder mit den massgeblichen Erwägungen des Urteils 2C_424/2020 vom 18. August 2020 noch mit den Voraussetzungen einer Revision auseinander. Anhand der Begründung des Revisionsgesuchs ist nicht ersichtlich, inwieweit ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte. Auf das Gesuch ist deshalb nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger