Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_21/2017 KI-generiert

Turkish National v. Switzerland: Non-Renewal of Residence Permit Due to Excessive Social Welfare Reliance

Geschäftsnummer 2F_21/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose application for the extension of a residence permit was not granted by the cantonal migration office and subsequently confirmed by the administrative court. The individual challenged this decision in the Federal Court but failed to meet the appeal deadline. In a later request for revision, the individual presented evidence claiming that the appeal was submitted on time, supported by witness statements regarding the mailing of the appeal. The Federal Court examined the new evidence and determined that it indicated the appeal had indeed been filed within the statutory deadline, prompting the Court to invalidate its earlier decision and initiate the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 127 BGG, Art. 64 BGG; Turkish National v. Switzerland: Non-Renewal of Residence Permit Due to Excessive Social Welfare Reliance: The individual challenged this decision in the Federal Court but failed to meet the appeal deadline. In a later request for revision, the individual presented evidence claiming that the appeal was submitted on time, supported by witness statements regarding the mailing of the appeal. The Federal Court examined the new evidence and determined that it indicated the appeal had indeed been filed within the statutory deadline, prompting the Court to invalidate its earlier decision and initiate the appeal process.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to grant the appellant's request for free legal aid because the conditions were met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to establish that the losing party would normally be liable for costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive regarding the non-payment of party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

B-439/2024 (2024-11-04)
Unemployment Authority Improperly Refused Appeal on Repayment of Short-Time Work Compensation
«…, auf welcher zwei Taxifahrer den Zeit- punkt des Briefkasteneinwurfs bestätigt hatten (Urteil des BGer 2F_21/2017 vom 24. November 2017 E. 2.2 f.; zur grundsätzlichen Eignung einer audiovisuellen Aufnahme als Beweis für den rechtzeit…»
2C_965/2021 (2022-04-05)
Tunisian National's Residence Permit Refusal Upheld Due to Excessive Social Assistance Reliance
«…t. e AIG gegeben, ist ohnehin die Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. Urteile 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 4.1; 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.1; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV ; Art. 96 Abs. 1 AIG ). Die Sozialhilfeabhängigkeit stellt im Übrig…»
4A_446/2020 (2021-03-08)
Architect Lacks Proof for Unpaid Fees Claimed Under Quantum Meruit
«…ksichtigung zwingend zu einem anderen Ergebnis führt (Urteile des Bundesgerichts 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020 E. 1.2.2; 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 2.2.3; 4A_194/2016 vom 8. August 2016 E. 3.3; 4A_549/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.3.1 mit Hinweis…»
B.2020.173 (2020-12-10) · sg
Residence Permit Denied Due to Lack of Integration and Criminal History
«…tung der betroffenen Person abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 143 E. 2.1, BGer 2C_30/2018 vom 5. Juli 2018 E. 5.2, 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.2). Bei der Abwägung ist insbesondere auch das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen (vgl.…»
B.2020.173 (2020-12-10) · sg
Residency Permit Non-Renewal Upheld Due to Lack of Integration and Criminal History
«…tung der betroffenen Person abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 143 E. 2.1, BGer 2C_30/2018 vom 5. Juli 2018 E. 5.2, 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.2). Bei der Abwägung ist insbesondere auch das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen (vgl.…»
8C_256/2020 (2020-09-04)
Insured Denied Vocational Measures for Failure to Undergo Mandatory Drug Test
«…e, ob ein Zeuge genügt: Kathrin Amstutz/Peter Arnold, a.a.O., N. 10c i.f.; zur Zulässigkeit eines Videobeweises: Urteil 2F_21/2017 vom 24. November 2017 E. 2.2 und 2.3), braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Die Beschwerde ist, wi…»
2C_1015/2019 (2020-05-26)
Vietnamese National Residence Permit Renewal Denial Due to Public Assistance Reliance
«…asse dello Stato (sentenze 2C_442/2019 dell'11 settembre 2019 consid. 3.1; 2C_13/2018 del 16 novembre 2018 consid. 3.2; 2F_21/2017 dell'11 giugno 2018 consid. 3.1 e 2C_1053/2017 del 13 marzo 2018 consid. 4.2; 2C_877/2013 del 3 luglio 2014 consid. 3.2…»
B.2019.86 (2019-07-11) · sg
Immigration Appeal Dismissed Due to Violent Criminal Convictions
«…tung der betroffenen Person abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 143 E. 2.1, BGer 2C_30/2018 vom 5. Juli 2018 E. 5.2, 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.2). 4.3. Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden…»
B.2019.86 (2019-07-11) · sg
Residency Permit Revocation Upheld Due to Serious Violent Crimes
«…tung der betroffenen Person abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 143 E. 2.1, BGer 2C_30/2018 vom 5. Juli 2018 E. 5.2, 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.2). 4.3. Treten Jugendliche oder junge Erwachsene, die im Aufnahmestaat sozialisiert worden…»
B.2018.209 (2019-03-25) · sg
Residency Permit Revocation Due to Criminal Conviction Upheld
«…tung der betroffenen Person abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 143 E. 2.1, BGer 2C_30/2018 vom 5. Juli 2018 E. 5.2, 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.2). Bei der Abwägung ist insbesondere auch das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen (vgl.…»
B.2018.209 (2019-03-25) · sg
Residency Permit Revocation Upheld Due to Criminal Conviction and Public Interest
«…tung der betroffenen Person abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 135 I 143 E. 2.1, BGer 2C_30/2018 vom 5. Juli 2018 E. 5.2, 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 3.2.2). Bei der Abwägung ist insbesondere auch das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen (vgl.…»
2C_501/2018 (2019-02-27)
Plaintiff Fails to Prove Timely Submission of Appeal for Procedural Costs
«…usibilität des behaupteten Einwurfzeitpunkts zu untermauern (vgl. zu diesem möglichen Aspekt der Beweiswürdigung Urteil 2F_21/2017 vom 24. November 2017 E. 2.3). Es gibt allein den Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2018, der aber nic…»
2C_410/2018 (2018-09-07)
Revocation of Permanent Residency for Serious Sexual Offense Upheld
«…Kritik bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob ihm eine freie Sachverhaltsprüfung zustünde (vgl. das Urteil 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 2.3.2. Ob die Vorinstanz die verschiedenen in der Interessenabwägung zu ber…»
B.2018.50 (2018-08-16) · sg
Upheld Revocation of Long-Term Resident Permit for Repeated Criminal Violations
«…eine Übersiedlung nach Kosovo grundsätzlich zugemutet werden kann (vgl. BGer 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.2.2, 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 5.3). Da die Ehefrau und die Kinder über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, sind sie aber ni…»
B.2018.50 (2018-08-16) · sg
Revocation of Settlement Permit Upheld Due to Persistent Criminality
«…eine Übersiedlung nach Kosovo grundsätzlich zugemutet werden kann (vgl. BGer 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.2.2, 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 5.3). Da die Ehefrau und die Kinder über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, sind sie aber ni…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_21/2017

Verfügung vom 24. November 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller, vertreten durch

Rechtsanwalt Atakan Özçelebi,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. November 2017 (2C_964/2017).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 28. September 2017 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in Abweisung einer diesbezüglichen Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1977 geborenen türkischen Staatsangehörigen A.________. Dagegen erhob dieser beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; die Rechtsschrift trug das Datum vom 8. November 2017. Mit Urteil 2C_964/2017 vom 13. November 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) nicht ein. Bei - unstreitiger - Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids am 9. Oktober 2017 endete die Beschwerdefrist am 8. November 2017. Auf dem Briefumschlag, in welchem die Rechtsschrift steckte, war als Zeitpunkt der Postaufgabe der 9. November 2017, 20.00 Uhr, vermerkt; zudem hielt das Formular Sendungsverfolgung der Post den 9. November 2017, Uhrzeit 18.21 Uhr, als Aufgabezeitpunkt fest. Erfasst wurde die Sendung von der Poststelle 9200 Gossau, LZB Annahme.

Mit Revisionsgesuch vom 18. November 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, sein Nichteintretensurteil 2C_964/2017 vom 13. November 2017 revisionsweise aufzuheben, und es sei auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. November 2017 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzutreten und die Sache materiell zu prüfen.

2.

2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 bis 123 BGG) abschliessend genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird. Der Gesuchsteller beruft sich - fristgerecht (s. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ) - auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG . Danach kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

2.2. Zur Begründung des Revisionsgrundes wird vorgebracht, der Vertreter des Gesuchstellers habe die Beschwerde am 8. November um 23.25 Uhr in den Briefkasten der Poststelle St. Gallen (Hauptpost vis-à-vis Bahnhof) eingeworfen; dies hätten zwei Zeugen (Taxi-Chauffeure) mit ihren Unterschriften auf einer auf dem Briefumschlag klebenden Etikette bestätigt; weil der Briefkasten zum Zeitpunkt des Einwurfs bereits geleert worden war, habe die Post die Sendung erst am nächsten Tag bearbeiten beziehungsweise den Umschlag erst am Folgetag, 9. November 2017, abstempeln können; wie ihm die Bundesgerichtskanzlei telefonisch bestätigt habe, habe sich zwar auf dem Briefumschlag mit der Beschwerde 2C_964/2017 keine Klebe-Etikette (mehr) befunden, jedoch habe es Spuren einer solchen gegeben. Zum Beweis wird unter anderem ein Foto des Umschlags mit Etikette beigebracht, auf welcher die unterschriftlichen Bestätigungen des Briefeinwurfs bei der Hauptpost St. Gallen am 8. November 2017 um 23.25 Uhr angebracht sind. Dazu wird die Homepage des Arbeitgebers der beiden Taxichauffeure, die den Einwurf bezeugten, beigelegt. Ebenso wird eine Videoaufnahme auf CD vorgelegt.

Sollte die Darstellung des Gesuchstellers über die Vorgänge bei der Postaufgabe zutreffen, läge in der Tat der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG vor (dazu umfassend BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f. mit Hinweisen) : Die geltend gemachten Tatsachen datieren von einem Zeitpunkt vor Fällung des bundesgerichtlichen Nichteintretensurteils. Dass die dem Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe dienende Etikette beim Eintreffen der Beschwerde beim Bundesgericht nicht mehr auf dem Briefumschlag kleben würde, konnte der Gesuchsteller nicht wissen; es handelt sich um eine Tatsache, von der er erst nachträglich erfuhr. Die neuen Beweismittel (Foto, Video) sind nicht erst nach dem Entscheid des Bundesgerichts entstanden; da er davon ausgehen durfte, dass der Briefumschlag mit der Klebe-Etikette beim Bundesgericht eintreffen würde, hatte der Gesuchsteller keinen Anlass, diese neuen Beweismittel schon im Ausgangsverfahren einzureichen.

2.3.

Es trifft zu, dass sich auf dem Briefumschlag, der die Beschwerdeschrift vom 8. November 2017 enthielt, Spuren eines abgerissenen aufgeklebten Papiers befinden. Das Foto des an das Bundesgericht adressierten Briefumschlags zeigt die Klebe-Etikette mit den zwei Unterschriften der Taxi-Chauffeure, deren Namen auf der Homepage des Taxi-Unternehmens vermerkt sind. Das Video zeigt zunächst den Briefumschlag, der von einer Hand gehalten wird. Es folgt ein Schwenker auf die Hand bzw. das Handgelenk mit einer Uhr, welche als Uhrzeit 11.25 Uhr (bzw. 23.25 Uhr) anzeigt; das Datum lässt sich nicht entziffern. Die Hand führt den Briefumschlag zum Briefkastenschlitz und das Couvert (mit gut sichtbarer Klebe-Etikette) wird dort eingeworfen. Die postalische Erfassung erfolgte nicht an der Hauptpost vis-à-vis des Bahnhofs St. Gallen, sondern an der Poststelle 9200 Gossau LZB Annahme. Es handelt sich dabei um ein Logistikzentrum für Briefverarbeitung (LZB). Dorthin werden die zuvor den verschiedenen Briefkästen entnommenen Sendungen transportiert. Datum und Uhrzeit der Verarbeitung in einem Logistikzentrum LZB entsprechen damit nicht dem Aufgabezeitpunkt, und es leuchtet ein, dass etliche Stunden zwischen Einwurf in den Briefkasten, Leerung des Briefkastens, Eintreffen beim LZB und Verarbeitung dort vergehen. Insgesamt hat der Gesuchsteller hinreichend aufgezeigt, dass die Beschwerde noch am späten Abend des letzten Tages der Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben wurde.

3. Nach dem Ausgeführten ist das Revisionsgesuch begründet. Es ist (ohne Schriftenwechsel, Art. 127 BGG ) gutzuheissen und das Urteil des Bundesgerichts 2C_964/2017 vom 13. November 2017 ist aufzuheben. Das mit der Beschwerde vom 8. November 2017 eingeleitete Verfahren ist aufzunehmen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird später entschieden.

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil 2C_964/2017 vom 13. November 2017 wird aufgehoben.

3. Das Beschwerdeverfahren wird aufgenommen.

4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller