Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_21/2012 KI-generiert

Revision Request Regarding Non-Retroactive Reimbursement of Reception Fees

Geschäftsnummer 2F_21/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who requested an exemption from paying radio reception fees retroactively due to receiving supplementary benefits from the old-age and disability insurance starting July 1, 2009. Although the service provider acknowledged the end of their fee obligation as of September 1, 2011, they denied the request for refunds for the earlier period. Subsequent appeals to a federal authority and the Federal Administrative Court confirmed this decision. The individual then sought a review from the Federal Court, claiming that the initial decision should be reconsidered, but the Court determined that the request did not meet the legal requirements for a review and dismissed it as manifestly inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Revision Request Regarding Non-Retroactive Reimbursement of Reception Fees: Although the service provider acknowledged the end of their fee obligation as of September 1, 2011, they denied the request for refunds for the earlier period. Subsequent appeals to a federal authority and the Federal Administrative Court confirmed this decision. The individual then sought a review from the Federal Court, claiming that the initial decision should be reconsidered, but the Court determined that the request did not meet the legal requirements for a review and dismissed it as manifestly inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Revisionsgründe Anwaltskosten Vorherige Verwaltungsbeschwerde rückwirkende Ergänzungsleistungen gesetzliche Voraussetzungen Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 127 BGG

Used to declare the revision application inadmissible without further proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the applicant.

Art. 68 BGG

Used to state that no party compensation is owed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_21/2012

Urteil vom 24. September 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Billag AG, avenue de Tivoli 3, 1701 Freiburg,

Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel BE,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 9023 St. Gallen.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühr,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_755/2012 vom 13. August 2012.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________ ersuchte am 12. August 2011 die Billag AG darum, ihn von der Gebührenpflicht für den Radioempfang zu befreien, da er rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 in den Genuss von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gekommen sei. Die Billag AG erklärte am 29. September 2011 seine Gebührenpflicht ab dem 1. September 2011 für beendet, lehnte es jedoch ab, ihm die bereits geleisteten Zahlungen rückwirkend auf den 1. Juli 2009 zu erstatten. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und das Bundesverwaltungsgericht bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerden hin am 17. Januar bzw. 3. Juli 2012.

1.2 Am 10. August 2012 beantragte X.________ dem Bundesgericht, die "Missstände" bei der Billag zu beheben und ihm die Gebühren von Juli 2009 bis Juli 2011 vollständig rückzuerstatten. Mit Urteil vom 13. August 2012 (2C_755/2012) wurde auf seine Eingabe nicht eingetreten, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. Zudem stellte das Gericht fest, dass in der Sache selber nicht ersichtlich sei, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte.

1.3 Mit Schreiben vom 12. September 2012 beantragt X.________, das Verfahren wiederaufzunehmen und die Sache neu zu beurteilen.

2.

2.1 Entscheide des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es steht kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) vorliegt, wobei das entsprechende Gesuch den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG genügend zu begründen ist, d.h., der Gesuchsteller hat in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein bestimmter Revisionsgrund vorliegen soll.

2.2 Die Eingabe des Gesuchstellers genügt diesen Anforderungen nicht: Sie erschöpft sich in der Kritik, dass noch nicht hätte entschieden werden dürfen, da nicht alle Akten vorgelegen hätten. Der Gesuchsteller verkennt, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten wurde, weil seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Rechtsschrift an das Bundesgericht nicht genügte, nicht weil noch nicht alle Akten eingereicht worden waren. Das Ungenügen der Beschwerdeschrift ergab sich aus dieser selber; das Bundesgericht bedurfte zur entsprechenden Beurteilung weder der Akten noch der vom Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen. Das Bundesgericht prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In der Rechtsschrift vom 10. August 2012 wurden weder hinreichend begründete Rügen erhoben, noch litt der angefochtene Entscheid an offensichtlichen rechtlichen Mängeln (vgl. hierzu die E. 2.3 des Urteils vom 13. August 2012).

3. Das vorliegende Revisionsgesuch hat als offensichtlich unzulässig zu gelten; es ist darauf ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten (vgl. Art. 127 BGG ). Der Gesuchsteller wird für das Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar