Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_20/2019 KI-generiert

Foreign National's Attempt to Reopen Entry Ban Appeal Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 2F_20/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a Romanian national was subjected to an entry ban by the Swiss State Secretariat for Migration (SEM) on August 10, 2017. The individual appealed the decision to the Federal Administrative Court, which dismissed the entry ban on May 16, 2018. Subsequently, the Federal Administrative Court deemed the case irrelevant, cancelling the appeal process and directing the SEM to pay the individual’s legal costs. Dissatisfied, the individual attempted to appeal this dismissal to the Swiss Federal Tribunal, but his filing lacked proper form and could not be processed within the deadline. Consequently, the Tribunal did not take up the case due to inadequate substantiation of the grievance. Despite being informed of the procedural requirements, the individual did not appropriately resubmit within the required timeframe, which led to a decision to not entertain the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 61 BGG, Art. 127 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Foreign National's Attempt to Reopen Entry Ban Appeal Dismissed by Federal Supreme Court: The individual appealed the decision to the Federal Administrative Court, which dismissed the entry ban on May 16, 2018. Subsequently, the Federal Administrative Court deemed the case irrelevant, cancelling the appeal process and directing the SEM to pay the individual’s legal costs. Dissatisfied, the individual attempted to appeal this dismissal to the Swiss Federal Tribunal, but his filing lacked proper form and could not be processed within the deadline. Consequently, the Tribunal did not take up the case due to inadequate substantiation of the grievance. Despite being informed of the procedural requirements, the individual did not appropriately resubmit within the required timeframe, which led to a decision to not entertain the revision request.

Schlagwörter

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Einreiseverbot Wiederaufnahme des Verfahrens Fremdes Recht Revision eines Entscheids neues rechtliches Vorbringen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Cited indirectly (e contrario) in the reasoning that led to the decision not to proceed with the revision application without an exchange of briefs.

Art. 65 BGG

Cited in the reasoning regarding the justification for imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited as the legal basis for ordering the applicant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_20/2019

Urteil vom 29. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI.

Gegenstand

Einreiseverbot, Revisionsgesuch,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Juli 2018 (2C_508/2018

[Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5181/2017]).

Erwägungen:

1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verhängte am 10. August 2017 gegen den am 24. April 1967 geborenen rumänischen Staatsangehörigen A.________ ein Einreiseverbot. Nachdem dieser dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hatte, hob das SEM die Fernhaltemassnahme mit Verfügung vom 16. Mai 2018 mit sofortiger Wirkung wiedererwägungsweise auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren am 4. Juni 2018 als gegenstandslos geworden ab, verzichtete auf die Erhebung von Kosten und verpflichtete das SEM, dem anwaltlich vertretenen A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Dieser legte besagten Abschreibungsentscheid am 8. Juni 2018 dem Bundesgericht vor, versehen mit dem Vermerk, dagegen Beschwerde (Einspruch) zu erheben. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 wurde er über die Voraussetzungen und (mit der Eingabe vom 8. Juni 2018 offensichtlich nicht erfüllten) Formerfordernisse einer Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid und die Möglichkeit, innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine taugliche Rechtsschrift nachzureichen, belehrt. Das Schreiben konnte an der von ihm angegebenen Zustellungs-Adresse (Anwaltsbüro, das ihn im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hatte) nicht zugestellt werden. Eine weitere Rechtsschrift ging innert Beschwerdefrist nicht ein.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_508/2018 vom 10. Juli 2018 (Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG ) auf die Beschwerde nicht ein. Der Einzelrichter hielt fest, dass es im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehle; dass das Informationsschreiben über die Modalitäten gültiger Beschwerdeführung an der (einzigen) vom Betroffenen angegebenen Adresse nicht habe eröffnet werden könne, sei unerheblich, da die Pflicht zur formgerechten Beschwerdeführung innert der Beschwerdefrist von Gesetzes wegen bestehe, unabhängig davon, ob die Bemühungen der Behörde, die Partei rechtzeitig über diesbezügliche Mängel zu informieren, erfolgreich seien. Das Urteil konnte, wie bereits das vorausgehende Informationsschreiben vom 11. Juni 2018, nicht zugestellt werden.

Mit Schreiben vom 11. August 2019 erkundigte sich A.________ nach dem Stand des Verfahrens. Im Auftrag des Abteilungspräsidenten informierte die Bundesgerichtskanzlei ihn mit Schreiben vom 20. August 2019 darüber, dass das Bundesgericht über seine seinerzeit erhobene Beschwerde am 10. Juli 2018 entschieden habe, dass es aber an der von ihm angegebenen Adresse nicht habe zugestellt werden können; eine Ausfertigung des Urteils werde beigelegt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass Entscheidungen des Bundesgerichts gemäss Art. 61 BGG am Tag der Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden können.

2. Offenbar erhielt A.________ nach seiner Eingabe vom 11. August 2019, aber noch vor Zustellung der bundesgerichtlichen Sendung vom 20. August 2019, Kenntnis vom Urteil 2C_508/2018 vom 10. Juli 2018. Denn mit vom 15. August 2019 datiertem Schreiben (Postaufgabe 18. August 2019) nimmt er Bezug auf das Urteil, wobei er feststellt, dass dies auch aus seiner Sicht die richtige Entscheidung sei. Dennoch bittet er, "unter dem Eindruck (s) einer neuen Erkenntnisse und Beweisstücke, die nur zum Teil in seinem Besitz (seien) ", das Bundesgericht darum, "das Verfahren neu zu eröffnen." Gestützt auf diese Eingabe ist das vorliegende Revisions-Verfahren 2F_20/2019 eröffnet worden.

3. Wie bereits im Schreiben vom 20. August 2019 festgehalten, erwachsen gemäss Art. 61 BGG Entscheidungen des Bundesgerichts mit der Ausfällung in Rechtskraft. Es gibt dagegen kein ordentliches Rechtsmittel, und auch eine Wiederaufnahme ("neue Eröffnung") ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Hingegen kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121 - 123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend gemacht wird. Dabei muss sich der Revisionsgrund auf den Gegenstand des fraglichen bundesgerichtlichen Urteils beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, haben sich allfällige Revisionsgründe ausschliesslich auf die das Nichteintreten begründenden Erwägungen zu beziehen.

Das Bundesgericht ist auf die seinerzeitige Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, dass sie keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt, wobei es ausdrücklich festhielt, dass die gescheiterte Zustellung des - vor Ablauf der Beschwerdefrist - auf die Eintretensvoraussetzungen hinweisenden Informationsschreibens irrelevant sei. Zu dieser rechtlichen Würdigung, die sich als solche mit einem Revisionsgesuch nicht anfechten lässt, enthalten die Vorbringen des Gesuchstellers nichts, was sich unter einen der gesetzlichen Revisionsgründe subsumieren liesse.

Da das Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht dargetan wird ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), ist das Revisionsgesuch unzulässig. Es ist darauf, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 127 BGG e contrario) nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller