Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_2/2023 KI-generiert

Petitioner v. Federal Supreme Court (Special Education Funding Cost Advance)

Geschäftsnummer 2F_2/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who contested a decision by the Canton of Basel-Landschaft regarding specialized support for his son at a private school. Initially, the Swiss Federal Tribunal had approved his appeal against a decision not to consider his case by the president of the Cantonal Court of Basel-Landschaft, returning the matter for reevaluation. Subsequently, the Cantonal Court informed A.________ that following this decision, the proceedings would continue, requiring him to pay an advance on costs should he wish to pursue his complaint. Despite having already paid this advance, A.________ submitted an appeal to the Federal Tribunal to annul this cost imposition. However, the Tribunal did not substantiate his appeal due to the absence of a direct legal interest, as the fee had already been paid. A.________ then sought revision of this judgment, claiming significant overlooked facts, but the Tribunal determined these claims did not satisfy the criteria for revising the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 124 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. b BGG, Art. 121 lit. c BGG; Petitioner v. Federal Supreme Court (Special Education Funding Cost Advance): Initially, the Swiss Federal Tribunal had approved his appeal against a decision not to consider his case by the president of the Cantonal Court of Basel-Landschaft, returning the matter for reevaluation. Subsequently, the Cantonal Court informed A.________ that following this decision, the proceedings would continue, requiring him to pay an advance on costs should he wish to pursue his complaint. Despite having already paid this advance, A.________ submitted an appeal to the Federal Tribunal to annul this cost imposition. However, the Tribunal did not substantiate his appeal due to the absence of a direct legal interest, as the fee had already been paid. A.________ then sought revision of this judgment, claiming significant overlooked facts, but the Tribunal determined these claims did not satisfy the criteria for revising the decision.

Schlagwörter

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Schulwesen spezielle Förderung an einer Privatschule Revision eines Entscheids Kostenvorschuss Sonderschulung laufender Zins Prozessvoraussetzung Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the applicant because the revision request was unsuccessful.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is owed based on the outcome of the revision proceedings.

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«…ie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gese…»
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«…ie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gese…»
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«…ie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gese…»
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«…ie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gese…»
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«…ie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gese…»
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«…ie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gese…»
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«…ie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gese…»
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«…ie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gese…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_2/2023

Urteil vom 29. März 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

Basel-Landschaft, Verwaltungsgebäude, Rheinstrasse 31, 4410 Liestal,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Schulwesen; spezielle Förderung an einer Privatschule; Kostenvorschuss,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Februar 2023 (2C_95/2023).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Urteil vom 29. November 2022 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen einen Nichteintretensentscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. April 2022 in einer Angelegenheit betreffend die spezielle Förderung seiner Sohnes an einer Privatschule gut, hob das angefochtene Urteil auf, und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Urteil 2C_336/2022).

1.2. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 teilte das Kantonsgericht A.________ unter anderem mit, dass infolge der Gutheissung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht das Verfahren fortgesetzt werde und räumte ihm das rechtliche Gehör ein. Gleichzeitig setzte es ihm Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an, sollte er an seiner Beschwerde festhalten. Auf Anfrage von A.________ hin erläuterte ihm das Kantonsgericht mit Schreiben vom 30. Januar 2023 die Rechtslage hinsichtlich der Erhebung von Kostenvorschüssen.

1.3. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des ihm auferlegten Kostenvorschusses.

Da A.________ im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde den Kostenvorschuss bereits bezahlt hatte, trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_95/2023 vom 16. Februar 2023 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses auf das Rechtsmittel nicht ein.

1.4. Mit Eingabe vom 3. März 2023 (Postaufgabe) ersucht A.________ um Revision des Urteils 2C_95/2023 vom 16. Februar 2023.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2).

Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.

3. Der Gesuchsteller beruft sich insbesondere auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG und bringt in diesem Zusammenhang vor, dass das Bundesgericht verschiedene erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt habe. Ferner ruft er zumindest sinngemäss die Revisionsgründe von Art. 121 lit. b und c an. Schliesslich behauptet er, nachträglich entscheidende Beweismittel aufgefunden zu haben, womit er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft.

3.1. Das Bundesgericht ist mit dem zu revidierenden Urteil auf die Beschwerde des heutigen Gesuchstellers nicht eingetreten, weil er im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels den im vorinstanzlichen Verfahren verlangten Kostenvorschuss bereits bezahlt und daher kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seines Rechtsmittels hatte. Diese (formell) rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 4; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund sind auch die Vorbringen des Gesuchstellers, wonach das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses hätte verzichten müssen, im Revisionsverfahren unzulässig.

3.2. Nach Art. 121 lit. b BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selber verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Art. 121 lit. c BGG sieht seinerseits vor, dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind ( Art. 121 lit. c BGG ). Anträge im Beschwerdeverfahren sind Begehren, mit denen die Aufhebung oder Änderung des Rechtsverhältnisses, wie es die (jeweilige) Vorinstanz festgelegt hat, angestrebt wird. Rügen dienen der Begründung der Anträge; sie sind Teil der Begründung und stellen keine Anträge dar (Urteile 8F_8/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.3.1; 2F_17/2017 vom 4. September 2018 E. 3.1).

Wird auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, werden die mit der Eingabe gestellten Anträge zwangsläufig nicht materiell beurteilt. In solchen Konstellationen liegt weder ein Anwendungsfall von Art. 121 lit. b BGG (vgl. Urteile 6F_6/2022 vom 17. März 2022 E. 3; 8F_14/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4; 8F_6/2016 vom 7. April 2016 E. 2.2) noch von Art. 121 lit. c BGG vor (vgl. Urteile 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen; 6F_7/2019 vom 21. März 2019 E. 1; 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 2.4). Damit scheidet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften i.S.v. Art. 121 lit. b und c BGG , die ein Eintreten auf die Beschwerde voraussetzen, aus. Die Revision kann sich nur auf die Eintretensfrage beziehen (Urteile 6F_6/2022 vom 17. März 2022 E. 3; 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2.1).

Folglich stellt der Umstand, dass das Bundesgericht auf die Ausführungen des heutigen Gesuchstellers betreffend die Auslegung des kantonalen Rechts nicht eingegangen ist bzw. einen grossen Teil seiner damaligen Beschwerde nicht behandelt hat, keinen Revisionsgrund dar.

Soweit der Gesuchsteller behauptet, das Bundesgericht habe einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege behandelt, den er aber nie gestellt habe, ist Folgenden festzuhalten: Der Gesuchsteller hatte in seiner damaligen Beschwerde um Erlass des Kostenvorschusses ersucht, was er auch nicht bestreitet. Solche Gesuche werden praxisgemäss als Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen und behandelt. Im Übrigen hat das Bundesgericht das Gesuch abgewiesen (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 des zu revidierenden Urteils), sodass ihm nicht anderes zugesprochen wurde, als er verlangt hatte (Art. 121 Abs. 1 lit. b).

3.3. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen ( BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen; 5F_23/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1). Richtet sich das Revisionsgesuch gegen einen Nichteintretensentscheid, hat sich das angebliche Versehen auf die Gründe zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteil 5F_23/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3; vgl. auch E. 2 hiervor).

Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass er den Kostenvorschuss aus Angst bzw. reiner Übervorsichtigkeit bezahlt habe. Indessen stellen die Gründe, aus welchen er den Kostenvorschuss bezahlt hatte, keine "erheblichen" Tatsachen dar, da deren Berücksichtigung nicht zu einem günstigeren Entscheid hinsichtlich der Eintretensfrage geführt hätte.

Die weiteren von ihm angeführten Tatsachen, so der Umstand, dass der Kostenvorschuss von der Gerichtspräsidentin verfügt worden sei, um deren Ausstand er ersucht habe und dass die entsprechende Verfügung nur von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei, beschlagen nicht die Motive, die zum Nichteintreten geführt haben. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargetan, inwiefern die Berücksichtigung dieser Umstände zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses an der Behandlung seiner Beschwerde geführt hätte.

3.4. Schliesslich kann die Revision gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4).

Als neues entscheidendes Beweismittel legt der Gesuchsteller ein Beratungsprotokoll des Vorgängergesetzes der kantonalen Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO/BL; SGS 271) ins Recht, aus welchem seiner Auffassung nach hervorgehe, dass die Verfahrenskosten nur bei trölerischen Beschwerdeerhebungen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien.

Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb er dieses Beweismittel nicht schon im früheren Verfahren habe einbringen können, hat dieses Dokument keine Auswirkungen auf die Nichteintretensmotive, sondern - wenn überhaupt - auf die materielle Würdigung der Beschwerde. Eine solche wird bei Nichteintretensentscheiden wesensgemäss nicht vorgenommen.

4.

4.1. Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet und ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov