Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_2/2018 KI-generiert

Revision of Residence Permit Revocation Denied Based on Inadmissible New Submissions

Geschäftsnummer 2F_2/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a prior decision that upheld the revocation of an individual's residency permit. The request follows a previous ruling from November 2017, which rejected the individual's complaints about the decision made by the Luzern Cantonal Court in May 2016. The applicant claims that the Tribunal failed to consider certain substantial documents submitted in December 2016 and November 2017, and argues that these omissions constitute grounds for revision. However, the Tribunal determined that the previously mentioned documents did not contain legally significant new facts that would warrant a revision, thereby rejecting the request. Additionally, the applicant sought legal aid for the proceedings, which was also denied.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 64 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Revision of Residence Permit Revocation Denied Based on Inadmissible New Submissions: The request follows a previous ruling from November 2017, which rejected the individual's complaints about the decision made by the Luzern Cantonal Court in May 2016. The applicant claims that the Tribunal failed to consider certain substantial documents submitted in December 2016 and November 2017, and argues that these omissions constitute grounds for revision. However, the Tribunal determined that the previously mentioned documents did not contain legally significant new facts that would warrant a revision, thereby rejecting the request. Additionally, the applicant sought legal aid for the proceedings, which was also denied.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Revision eines Entscheids Aufenthaltsbewilligung Einrede der Verfassungswidrigkeit Einreiseverfahren Revisionsgesuch im Asylverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Although not explicitly listed in the final orders 1-4, this article usually governs the simplified procedure for dismissing non-meritorious appeals, but since it is not explicitly cited in the numbered orders (1-4), it is excluded based on the strict instruction (only provisions explicitly cited in the dispositive are included).

Art. 121 lit. d BGG

Cited in the reasoning to dismiss the revision application based on overlooked facts.

Art. 121 lit. c BGG

Cited in the reasoning to dismiss the revision application based on unaddressed motions.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for legal aid due to lack of prospect of success.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_2/2018

Urteil vom 28. März 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin.

Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. November 2017 (2C_542/2016 [Urteil 7H 15 270/7U 15 40]).

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 27. November 2017 eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Mai 2016 abgewiesen, mit welchem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigt wurde.

Am 19. Januar 2018 hat A.________ (Gesuchsteller) beim Bundesgericht ein Revisionsbegehren eingereicht. Er begründet dieses gestützt auf Art. 121 Abs. 1 lit. c und lit. d BGG damit, dass das Bundesgericht verschiedene Rügen nicht behandelt und zudem erhebliche Tatsachen, nämlich die Eingaben vom 15. Dezember 2016 und vom 22. November 2017 versehentlich nicht berücksichtigt habe.

2. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG bezieht sich auf unbeurteilt gebliebene Anträge ( BGE 133 IV 142 E. 2.3 S. 143 f.), nicht auf die Begründung der Anträge und nicht auf Rügen (Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.1). Soweit der Gesuchsteller sein Begehren auf diesen Revisionsgrund stützt, ist es bereits deshalb unbegründet.

3. Den Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen ( Art. 121 lit. d BGG ) begründet der Gesuchsteller damit, dass seine Ergänzungseingaben vom 15. Dezember 2016 und vom 22. November 2017 im Urteil des Bundesgerichts unerwähnt geblieben seien. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdebeilagen nach Abschluss des Verfahrens - wie dies der Praxis entspreche - retourniert worden seien, nicht aber die Beilagen zu diesen Ergänzungseingaben, indiziere, dass die urteilende Kammer diese nicht erhalten bzw. nicht zur Kenntnis genommen habe.

Das bundesgerichtliche Urteil hat indessen ausgeführt, dass echte Noven, d.h. nach dem Datum des vorinstanzlichen Urteils entstandene Tatsachen oder Beweismittel, vor Bundesgericht unzulässig seien (E. 1.2.1), und es hat ausgeführt, dass es sich bei den Unterlagen, welche auf schwieriger als erwartet verlaufende gesundheitliche Probleme des Gesuchstellers hinwiesen, um unzulässige echte Noven handle (E. 1.2.3). Damit wurde sehr wohl auf die als Beilagen 7 - 10 verurkundeten ärztlichen Berichte, die vom 6. Juni 2016, vom 24. Juni 2016, vom 25. Oktober 2016 und vom 12. Dezember 2016 datieren, Bezug genommen. Übersehen wurden diese somit nicht.

Anders verhält es sich mit der Eingabe vom 22. November 2017 und den dort verurkundeten Beilagen. Dem Dossier 2C_542/2016 ist zu entnehmen, dass Bundesrichter Zünd und Bundesrichterin Aubry Girardin den Urteilsentwurf am 21. November 2017 visiert haben. Sie haben die einen Tag später zur Post gegebene Eingabe nicht mehr zu Gesicht bekommen, während das Urteil und der entsprechende Vermerk des Abteilungspräsidenten das Datum vom 27. November 2017 trägt. Es ist demnach richtig, dass zwei Mitglieder des Spruchkörpers keine Kenntnis der genannten Eingabe hatten. Dies würde einen Revisionsgrund bilden, wenn es sich dabei - was weitere Revisionsvoraussetzung ist - um rechtserhebliche Tatsachen handeln würde. Das aber ist nicht der Fall, was sich daraus ergibt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil gerade festgehalten hat, dass es sich bei den neuen Tatsachen und Beweismitteln, die nach der Fällung des Urteils des Kantonsgerichts eingetreten sind, um unzulässige Noven handelt. Das Revisionsgesuch ist demnach auch unter dem Aspekt von Art. 121 lit. d BGG unbegründet.

4. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Damit wird auch das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Der Gesuchsteller hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Sein Gesuch ist mangels Aussicht auf Erfolg ( Art. 64 BGG ) abzuweisen. Es rechtfertigt sich jedoch, keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Amt für Migration des Kantons Luzern, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Quinto