Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_2/2010 KI-generiert

Withdrawal of Revision Request in Federal Supreme Court Case

Geschäftsnummer 2F_2/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request submitted by an individual against a previous judgment made by the Swiss Federal Tribunal, which determined not to entertain a late appeal regarding a ruling from the Bern Administrative Court. The individual later withdrew the revision request, asking for the procedure to be dismissed without incurring costs. The tribunal subsequently decided to dismiss the proceedings based on this withdrawal and ruled that no costs would be charged.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; Withdrawal of Revision Request in Federal Supreme Court Case: The individual later withdrew the revision request, asking for the procedure to be dismissed without incurring costs. The tribunal subsequently decided to dismiss the proceedings based on this withdrawal and ruled that no costs would be charged.

Schlagwörter

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Rückzug des Revisionsgesuchs Revision eines Entscheids verwaltungsrechtliche Wiedererwägung Rüge verfassungsmässiger Rechte Verwaltungsgebühren verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure was discontinued based on this article due to the withdrawal of the revision application.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Used to decide not to levy any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_2/2010

Verfügung vom 26. April 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Lars Heidbrink,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_144/2010 vom 19. Februar 2010.

Nach Einsicht

in das als Revisionsgesuch entgegengenommene Gesuch von X.________ vom 26. Februar 2010, das bundesgerichtliche Urteil 2C_144/2010 vom 19. Februar 2010 (Nichteintreten auf eine verspätet erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2010) sei in Wiedererwägung zu ziehen,

in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 22. April 2010, womit das Revisionsgesuch - unter Hinweis auf die Kostenvorschussverfügung vom 16. März 2010 - zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenfolge ersucht wird,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist ( Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ),

dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 2 BGG ); einen Anspruch auf Parteienschädigung hat die Gesuchstellerin nicht (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ),

verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller