Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_19/2023 KI-generiert

Applicants' Second Request for Revision of Agricultural Operations Recognition Rejection Dismissed

Geschäftsnummer 2F_19/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two brothers, who were joint owners and operators of an agricultural business, had their previous recognition by the cantonal agriculture office as two independent businesses revoked, with the farm retroactively recognized as a single entity from January 1, 2012. This decision was upheld by the Federal Administrative Court in 2016 and later by the Swiss Federal Tribunal in 2017. One brother, along with another party, sought a revision of the Tribunal's 2017 decision twice, arguing procedural errors and submitting new evidence. However, the Swiss Federal Tribunal rejected both revision requests, the latest being from July 11, 2023, due to inadequate presentation of new revision grounds. The applicants then requested another review, which was not accepted as the Federal Tribunal concluded there were no valid new reasons for a revision, interpreting the request as an attempt to re-litigate previously decided issues.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 124 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m; Applicants' Second Request for Revision of Agricultural Operations Recognition Rejection Dismissed: This decision was upheld by the Federal Administrative Court in 2016 and later by the Swiss Federal Tribunal in 2017. One brother, along with another party, sought a revision of the Tribunal's 2017 decision twice, arguing procedural errors and submitting new evidence. However, the Swiss Federal Tribunal rejected both revision requests, the latest being from July 11, 2023, due to inadequate presentation of new revision grounds. The applicants then requested another review, which was not accepted as the Federal Tribunal concluded there were no valid new reasons for a revision, interpreting the request as an attempt to re-litigate previously decided issues.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Landwirtschaftsrecht verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Prozessleitung Anerkennung des Entscheides Revision des Raumplans

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG

Cited as the primary reason for not entering into the merits of the revision application due to insufficient substantiation (lack of a proper ground for revision).

Art. 127 BGG

Cited as the procedural basis for not proceeding with written submissions or other measures in the absence of admissible grounds for revision.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

Cited as the basis for ordering the applicants to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for stating that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_19/2023

Urteil vom 25. Oktober 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Hartmann,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Gesuchsteller,

gegen

Dienststelle Landwirtschaft und Wald

des Kantons Luzern, Abteilung Landwirtschaft,

Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Anerkennung von Betrieben,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Juli 2023 (2F_7/2023).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Brüder A.________ und C.________ waren je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke des landwirtschaftlichen Gewerbes "U.________" in V.________/LU und führten dieses miteinander. Auf entsprechendes Gesuch hin anerkannte das damalige Landwirtschaftsamt des Kantons Luzern mit Verfügung vom 22. Oktober 1992 zwei selbständige Betriebe mit Gemeinschaftsstall im Sinne der Verordnung vom 1. November 1989 über landwirtschaftliche Begriffe (AS 1989 2240).

Nach verschiedenen Abklärungen verfügte die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa) am 9. Dezember 2013, dass die Betriebe BNr. xxx und BNr. yyy auf der Liegenschaft U.________, V.________/LU, rückwirkend ab 1. Januar 2012 nicht mehr als selbständige Betriebe anerkannt würden und dass das landwirtschaftliche Unternehmen auf der Liegenschaft U.________, V.________/LU, rückwirkend ab 1. Januar 2012 als einziger selbständiger Betrieb anerkannt werde. Als Bewirtschafter dieses landwirtschaftlichen Unternehmens würden A.________ und C.________ gelten.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren B-56/2014, B-442/2014 und B-443/2014).

1.2. Mit Urteil 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch von A.________ und B.________ wies das Bundesgericht mit Urteil 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. A.________ und B.________ gelangen mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 15. August 2023 an das Bundesgericht und ersuchen um "Neubeurteilung des Urteils vom 11. Juli 2023 2F_7/2023".

Das Bundesgericht nimmt die Eingabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 entgegen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel und somit auch keine Beschwerde zur Verfügung (vgl. Urteil 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.1 mit Hinweis). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.

2.2. Unter den Anwendungsbereich der Revision fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar

in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst. Davon zu unterscheiden gilt es die Möglichkeit, nach einem ersten Revisionsurteil ein weiteres Revisionsgesuch gegen das zuvor in der Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zu verlangen. Dies setzt - nebst Wahrung der Frist (vgl. Art. 124 BGG ) - voraus, dass ein bislang nicht angerufener Revisionsgrund vorgetragen wird. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen, dass mit einem neuerlichen "Revisionsgesuch" die schon im ersten Gesuch vorgetragenen Gründe ein weiteres Mal angerufen werden. Derlei liefe auf eine Wiedererwägung des Revisionsurteils hinaus. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, genauso wenig wie für die Wiedererwägung jeglicher bundesgerichtlicher Urteile (Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; 8F_2/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2).

2.3. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1).

2.4. Das Bundesgericht hat in dem zu revidierenden Urteil im Wesentlichen erwogen, dass der von den Gesuchstellern sinngemäss angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllt sei. Nach Auffassung des Bundesgerichts konnten die Gesuchsteller nicht substanziiert darlegen, weshalb sie - bei gebotener Sorgfalt - nicht in der Lage waren, die ins Recht gelegten Dokumente im früheren Verfahren einzubringen. Weitere von ihnen eingereichte Dokumente waren erst nach dem zu revidierenden Urteil entstanden, sodass diese keinen Revisionsgrund bilden konnten (vgl. im Einzelnen E. 2.5-2.7 des zu revidierenden Urteils).

2.5. Die Gesuchsteller nennen keinen konkreten Revisionsgrund gegen das Urteil 2F_7/2023. Vielmehr schildern sie ihre eigene Sicht der Dinge und werfen dem Bundesgericht vor, ihr erstes Revisionsgesuch nicht ernst genommen und zum Teil falsch interpretiert zu haben. Zur Begründung wiederholen sie - soweit nachvollziehbar - die im Revisionsverfahren 2F_7/2023 vorgetragenen Vorbringen und legen erneut dar, weshalb die dort ins Recht gelegten Dokumente ihrer Auffassung nach einen Revisionsgrund darstellen sollen. Damit läuft ihre Argumentation im Ergebnis auf eine Wiedererwägung des Urteils hinaus, um dessen Revision ersucht wird, was nach dem Gesagten unzulässig ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

2.6. Ob sich die Gesuchsteller mit ihrer Kritik am zu reviderenden Urteil zumindest sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG berufen wollen, ist unklar. Es ist indessen festzuhalten, dass dieser Revisionsgrund dann vorliegt, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die unberücksichtigten Tatsachen sind als erheblich zu bezeichnen, wenn davon auszugehen ist, dass deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen ( BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 1F_6/2021 vom 1. März 2021 E. 2.2; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Revisionsgrund liegt nicht vor, wenn das Bundesgericht eine Tatsache bewusst nicht berücksichtigt hat, weil es diese als unerheblich betrachtet hat (vgl. Urteile 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 3.2; 1F_16/2007 vom 15. November 2007 E. 3).

Die Gesuchsteller vermögen nicht substanziiert darzutun (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ), dass und inwiefern diese Voraussetzungen in Bezug auf das Urteil 2F_7/2023 erfüllt sind. Soweit sie dem Bundesgericht ausdrücklich oder sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung vorwerfen, ist zudem festzuhalten, dass eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung nicht der Revision unterliegt ( BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3).

3.

3.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG ) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, und dem Bundesamt für Landwirtschaft mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov