Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_19/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision of Residence Permit Case Due to Lack of Statutory Grounds

Geschäftsnummer 2F_19/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a request with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision related to the denial of an extension of their residency permit in Bern, claiming a delay by the authorities in processing their request. The Security Directorate of the Canton of Bern had previously accepted the individual's complaint regarding the denial of rights but did not recognize a delay in the processing. The individual appealed this decision to the Bern Administrative Court, which did not proceed with the case, partially due to insufficient argumentation and the individual's claim of being unable to pay the procedural costs. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which rejected the case due to inadequate reasoning, and was subsequently petitioned by the individual to reconsider their situation, claiming they had paid the required fee. The Federal Tribunal clarified that it was not within its jurisdiction to reopen bank accounts or issue residency permits, and noted that the fee appeared to be a procedural cost.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision of Residence Permit Case Due to Lack of Statutory Grounds: The Security Directorate of the Canton of Bern had previously accepted the individual's complaint regarding the denial of rights but did not recognize a delay in the processing. The individual appealed this decision to the Bern Administrative Court, which did not proceed with the case, partially due to insufficient argumentation and the individual's claim of being unable to pay the procedural costs. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which rejected the case due to inadequate reasoning, and was subsequently petitioned by the individual to reconsider their situation, claiming they had paid the required fee. The Federal Tribunal clarified that it was not within its jurisdiction to reopen bank accounts or issue residency permits, and noted that the fee appeared to be a procedural cost.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Revision eines Entscheids Aufenthaltsbewilligungen gesetzliche Voraussetzungen Ausdehnung des Verfahrens Prozessvoraussetzung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy costs for this decision.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The Tribunal ruled that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_19/2021

Urteil vom 29. Juli 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Beusch,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV),

Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern,

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),

Kramgasse 20, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,

Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Rechtsverzögerung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. April 2021 (2C_296/2021 [Urteil 100.2021.55U]).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern hiess am 27. Januar 2021 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.________ bezüglich seines Gesuchs gut, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen; gleichzeitig hielt es den Migrationsdienst des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern an, das entsprechende Gesuch umgehend an die Hand zu nehmen; es verneinte indessen eine Rechtsverzögerung im Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

1.2. A.________ gelangte hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches am am 8. März 2021 auf seine Beschwerde nicht eintrat, da A.________ teilweise obsiegt (fehlende Beschwer) und er seine Eingabe im Übrigen nicht rechtsgenügend begründet habe; dies gelte auch, soweit er einwende, nicht in der Lage zu sein, die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen.

1.3. Auf die von A.________ hiergegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde trat der Abteilungspräsident am 26. April 2021 - aus dem gleichen Grund wie die Vorinstanz (offensichtlich mangelhafte Begründung der Beschwerde) nicht ein. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 ersucht A.________ das Bundesgericht darum, sein Bankkonto wieder zu eröffnen und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, weil er die Fr. 500.-- bezahlt habe, um die er "gebeten" worden sei; sinngemäss stellt er damit (auch) das bundesgerichtliche Urteil vom 26. April 2021 infrage.

2.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. das Urteil 2F_28/2020 vom 21. April 2021 E. 3).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Gesuchsteller verkennt, dass das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtsbehörde ist und nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vorgesehenen Verfahren angerufen werden kann. Das Bundesgericht ist weder befugt, das Bankkonto des Gesuchstellers wieder zu "eröffnen", noch ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Das entsprechende Bewilligungsverfahren ist offenbar noch hängig. Bei den vom Gesuchsteller erhobenen Fr. 500.-- handelt es sich - soweit ersichtlich - um Verfahrenskosten.

2.3. Auf die vorliegende Eingabe ist nicht einzutreten. Es kann noch einmal davon abgesehen werden, Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar