Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_18/2022 KI-generiert

Petitioner's Attempt to Revise Residence Permit Revocation Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 2F_18/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had their residence permit revoked and faced expulsion by the Migration Office of the Canton of Aargau. After an initial appeal was dismissed by the Swiss Federal Tribunal due to insufficient reasoning, the individual withdrew their complaint. However, they later sought reconsideration and revision of the Tribunal's decision, arguing it violated Swiss and international law. The Federal Tribunal treated these as revision requests but found them lacking the necessary legal justification and consequently dismissed the case without conducting further procedural measures.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 BGG, Art. 122 BGG, Art. 122 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 127 BGG; Petitioner's Attempt to Revise Residence Permit Revocation Dismissed by Federal Supreme Court: After an initial appeal was dismissed by the Swiss Federal Tribunal due to insufficient reasoning, the individual withdrew their complaint. However, they later sought reconsideration and revision of the Tribunal's decision, arguing it violated Swiss and international law. The Federal Tribunal treated these as revision requests but found them lacking the necessary legal justification and consequently dismissed the case without conducting further procedural measures.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Revision eines Entscheids Petitionsrecht Menschenrechtsbedenken Aufenthaltsbewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter upon the revision application because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_18/2022

Urteil vom 6. April 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Ryter,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Amt für Migration und Integration

des Kantons Aargau,

Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (Wiedererwägung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Februar 2022 (2F_9/2022).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht trat am 16. Dezember 2021 auf eine Beschwerde von A.________ vom 10. November 2021 gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 20. Oktober 2021 infolge mangelhafter Begründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht ein (Urteil 2C_894/2021).

Mit einem vom 20. November 2021 datierten Schreiben teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass sie ihre Beschwerde vom 10. November 2021 zurückziehe. Diese Eingabe ist am 25. Januar 2022 beim Bundesgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 machte die Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts A.________ darauf aufmerksam, dass das Bundesgericht im Verfahren 2C_894/2021 mit Urteil vom 16. Dezember 2021 bereits entschieden habe und dass ihrer Eingabe deshalb keine weitere Folge gegeben werde.

1.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (Postaufgabe) erhob A.________ "Widerspruch" gegen das Urteil 2C_894/2021 vom 16. Dezember 2021. In einem weiteren Schreiben vom 20. Februar 2022 beantragte sie, das Urteil 2C_894/2021 sei zurückzuziehen bzw. zu revidieren.

Das Bundesgericht nahm die Eingaben als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_894/2021 vom 16. Dezember 2021 entgegen und wies es mit Urteil 2F_9/2022 vom 25. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. Mit einer als "Beschwerde/Revision/subsidiäre Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 29. März 2022 (Postaufgabe) gelangt A.________ erneut an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils 2F_9/2022 vom 25. Februar 2022.

Die Eingabe ist als Revisionsgesuch zu behandeln.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

2.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Gegen Urteile des Bundesgerichts steht

kein ordentliches Rechtsmittel und somit auch keine Beschwerde zur Verfügung (vgl. Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.1; 2F_14/2018 vom 9. August 2018 E. 2). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.

Unter den Anwendungsbereich der Revision fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Urteil 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, in: SHK BGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 121 BGG ). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar

in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst (vgl. Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; 8F_2/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/ 2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1).

2.3. Die vorliegende Eingabe genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, sie erfülle sämtliche Voraussetzungen, um in der Schweiz bleiben zu dürfen. Das zu revidierende Urteil verstosse gegen Bundes- und Völkerrecht und sei daher rechtswidrig. Damit bezieht sie sich nicht einmal ansatzweise auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe und legt auch nicht dar, inwiefern ein solcher in Bezug auf das zu revidierende Urteil 2F_9/2022 vom 25. Februar 2022 gegeben sein soll.

Soweit sie Verletzungen der EMRK geltend macht, ist festzuhalten, dass der Revisionsgrund von Art. 122 BGG nur in Betracht kommt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat ( Art. 122 lit. a BGG ), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urteile 6F_9/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4; 4F_2/2020 vom 13. Mai 2020 E. 2.2).

2.4. Nach dem Gesagten genügt die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 121 ff. BGG nicht. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten ( Art. 127 BGG ).

2.5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov