Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_18/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Timeliness and Substance of Revision Request Regarding Residence Permit Based on Health Deterioration

Geschäftsnummer 2F_18/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought a revision of a Swiss Federal Tribunal decision, which previously denied the extension of his EU/EFTA residence permit and ordered his expulsion from Switzerland. The initial judgment on January 12, 2015, was based on the finding that there was no reasonable prospect for the individual to find employment in Switzerland, as he had lost his job due to behavioral issues rather than permanent incapacity. The individual argued for a review of the decision, citing a deterioration in his health, including a spinal issue, as grounds for revision. However, he failed to specify the legal basis for this request adequately, leading the Federal Tribunal to dismiss the revision petition for lack of sufficient evidence to justify a re-examination of the original ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Anhang, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 BGG, Art. 61 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Timeliness and Substance of Revision Request Regarding Residence Permit Based on Health Deterioration: The initial judgment on January 12, 2015, was based on the finding that there was no reasonable prospect for the individual to find employment in Switzerland, as he had lost his job due to behavioral issues rather than permanent incapacity. The individual argued for a review of the decision, citing a deterioration in his health, including a spinal issue, as grounds for revision. However, he failed to specify the legal basis for this request adequately, leading the Federal Tribunal to dismiss the revision petition for lack of sufficient evidence to justify a re-examination of the original ruling.

Schlagwörter

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Gesundheitsverschlechterung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Revision eines Entscheids Aufenthaltsbewilligung Revisionsgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive regarding the imposition of costs, although ultimately waived.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive to justify the decision to waive court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive regarding the non-award of party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

2F_38/2021 (2022-01-26)
Taxpayer's Revision Request Dismissed for Lack of Statutory Grounds
«…deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. die Urteile 2F_25/2020 vom 17. November 2020 E. 2.2; 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/…»
2F_28/2020 (2021-04-21)
Federal Supreme Court Dismisses Liability Claim Against Judges Based on Alleged Bias and Prior Misconduct
«…wiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. die Urteile 2F_25/2020 vom 17. November 2020, 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/…»
2F_8/2021 (2021-04-14)
Federal Supreme Court Revision Rejected for Lack of Statutory Grounds and Unsubstantiated Bias Claim
«…wiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. die Urteile 2F_25/2020 vom 17. November 2020, 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/…»
2F_9/2021 (2021-04-14)
Applicant's Request for Revision and Disqualification of Judges Dismissed
«…wiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. die Urteile 2F_25/2020 vom 17. November 2020, 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/…»
2F_25/2020 (2020-11-17)
Application for Revision of Judgment Dismissed for Lack of Legal Grounds
«…uzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. die Urteile 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2 und 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER, in: BSK Bundesgerichtsgesetz,…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_18/2020

Urteil vom 5. Oktober 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Januar 2015 (2C_195/2014).

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht wies am 12. Januar 2015 eine Beschwerde von A.________ im Zusammenhang mit der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab ( BGE 141 II 1 ff.) : Auch wenn A.________ - so die Begründung - einwende, arbeiten zu wollen und sich nicht missbräuchlich verhalten zu haben, ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang doch, dass derzeit keine ernsthaften Aussichten (mehr) darauf bestünden, dass er in absehbarer Zeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wieder eine Stelle finden könnte. A.________ habe seine Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis nicht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, wie Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWB dies für ein Verbleiberecht voraussetze (Anknüpfung an die Arbeitnehmereigenschaft); ihm sei vielmehr wegen seines Verhaltens gekündigt worden. Er könne sich somit - auch unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG - nicht auf ein Verbleiberecht im Sinne von Art. 4 Anhang I FZA berufen.

2.

2.1. A.________ ist hiergegen am 10. August 2020 mit einem Revisionsbegehren an das Bundesgericht gelangt: Sein Gesundheitszustand habe sich "mittlerweile" verschlechtert. Mit der ihm drohenden Versteifung der Wirbelsäule im Bereich LWS hoffe er, "einen Revisionsgrund liefern zu können, welcher geeignet ist, die Lage nachträglich zu" seinen "Gunsten einer Überprüfung zu unterziehen und eine Lage zu erkennen, die es erforderlich macht, das Urteil aufzuheben". Der Präsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, namentlich einem Schriftenwechsel ( Art. 102 BGG ), abgesehen.

2.2.

2.2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.

2.2.2. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen einfach zu behaupten. Der angerufene Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel zu bezeichnen und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. Urteil 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG ).

2.2.3. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll; fehlt eine entsprechende Begründung kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden (Urteile 2F_12/2020 vom 3. August 2020 E. 2.1 und 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1).

2.3. Der Gesuchsteller verweist lediglich auf Art. 121 ff. BGG , legt aber - entgegen seiner Begründungspflicht - nicht dar, welcher Revisionsgrund er inwiefern erfüllt sieht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sein sich - offenbar seit fünf Jahren - verschlechternde Gesundheitszustand Anlass geben könnte, auf das Urteil 2C_195/2014 vom 12. Januar 2015 zurückzukommen. Auf das Revisionsgesuch ist - mangels hinreichender Begründung des Begehrens - nicht einzutreten.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar