Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_18/2017 KI-generiert

Algerian National Asylum Denial and Judicial Review Challenge

Geschäftsnummer 2F_18/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an Algerian national who first sought asylum in France in 2015, which was denied. He subsequently applied for asylum in Switzerland in July 2017, but the Swiss authorities, acting under European Union regulations, initiated his return to France for his asylum claim to be processed there. The Swiss Migration Secretariat decided not to accept his asylum application, leading to his expulsion to France. Subsequent legal challenges by the individual against this decision were rejected by various Swiss courts, including a request for the suspension of his expulsion and a revision of earlier rulings. The individual filed multiple appeals and requests for legal aid throughout the proceedings, ultimately seeking formal adjudication on various matters related to his detention and expulsion, but faced multiple procedural obstacles in his efforts.

Legislator-Regeste

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Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG, Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; Algerian National Asylum Denial and Judicial Review Challenge: He subsequently applied for asylum in Switzerland in July 2017, but the Swiss authorities, acting under European Union regulations, initiated his return to France for his asylum claim to be processed there. The Swiss Migration Secretariat decided not to accept his asylum application, leading to his expulsion to France. Subsequent legal challenges by the individual against this decision were rejected by various Swiss courts, including a request for the suspension of his expulsion and a revision of earlier rulings. The individual filed multiple appeals and requests for legal aid throughout the proceedings, ultimately seeking formal adjudication on various matters related to his detention and expulsion, but faced multiple procedural obstacles in his efforts.

Schlagwörter

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Prüfung des Asylgesuchs Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Normenkontrolle Abschiebung Ausschaffungshaft Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG

Cited in the reasoning as the basis for the SEM's decision not to enter into the merits of the asylum application.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the consideration regarding the requirement to specifically raise and justify constitutional complaints when challenging decisions on provisional measures.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Referred to in the reasoning section concerning the appeal against the decision of 10 October 2017 based on the scope of review for provisional measures.

Art. 113 BGG

Cited in the consideration to explain the scope of the subsidiary constitutional complaint regarding cantonal instances.

Art. 113 BGG

Referred to in the reasoning section regarding the subsidiary constitutional complaint only being available against final decisions of cantonal courts.

Art. 116 BGG

Cited in the consideration to explain the scope of the subsidiary constitutional complaint.

Art. 116 BGG

Referred to in the reasoning section regarding the subsidiary constitutional complaint allowing challenging the violation of constitutional rights.

Art. 121 lit. a BGG

The revision request concerning alleged violations of the rules on the composition of the court or bias was assessed under this provision.

Art. 129 BGG

The request for an explanation (Erläuterung) was assessed and rejected under this provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed based on this provision due to the hopelessness of the requests.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the consideration explaining that appeals in matters of public law are generally open against Federal Administrative Court decisions.

Art. 82 lit. a BGG

Referred to in the reasoning section as the general basis for appeals in public law matters.

Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG

Cited in the consideration explaining the inadmissibility of the appeal against the Federal Administrative Court's decision in asylum matters.

Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG

Referred to in the reasoning section as the reason why the appeal against the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters is inadmissible.

Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the consideration explaining that the appeal against the Federal Administrative Court's decision is generally open, but specific rules apply for asylum matters.

Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG

Referred to in the reasoning section regarding appeals against final decisions of the Federal Administrative Court.

Art. 93 al. 1 LTF

This article (implied by the context where the court states it will not entertain the appeal from 20 September 2017) would be the procedural basis for dismissing the appeal, although the reasoning focuses on Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, the dispositive implicitly dismisses based on inadmissibility rules.

Art. 98 BGG

Cited in the consideration regarding the limited scope of review when challenging a decision on provisional measures.

Art. 98 BGG

Referred to in the reasoning section concerning the appeal against the decision of 10 October 2017 based on the scope of review for provisional measures.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_18/2017

Urteil vom 24. Oktober 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Gesuchsteller,

vertreten durch B.________,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2017 und gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2017 sowie das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_855/2017 vom 10. Oktober 2017.

Erwägungen:

1.

1.1. Der 1990 geborene algerische Staatsangehörige A.________ ersuchte 2015 in Frankreich um Asyl; das Gesuch wurde abgelehnt. Am 11. Juli 2017 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Am 3. August 2017 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme von A.________ zwecks Behandlung von dessen Asylgesuch. Die französischen Behörden bestätigten am 8. August 2017 dem SEM gegenüber die Wiederaufnahme des Betroffenen. Mit Verfügung vom 1. September 2017 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG auf das Asylgesuch von A.________ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Frankreich zurück. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Zürich beauftragt. Mit Urteil vom 13. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab, soweit auf diese eingetreten wurde. Gegen dieses Urteil reichte A.________ am 18. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, wobei er unter anderem darum ersuchte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Im gestützt auf dieses Revisionsgesuch eröffneten Verfahren wies die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab.

Korrespondenz von A.________ bzw. von dessen Vertreter zu den vorstehend erwähnten Vorfällen wurde im Auftrag des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit Schreiben vom 28. September 2017 namentlich dahin gehend beantwortet, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig ist.

1.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm A.________ am 8. September 2017 zwecks Sicherstellung des Vollzugs der asylrechtlichen Wegweisung in Ausschaffungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der Haft und bewilligte sie bis zum 19. Oktober 2017. Dagegen erhob der Betroffene am 29. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, verbunden mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne eines Vollzugsstopps hinsichtlich der Wegweisung. Mit Verfügung des Präsidenten seiner 1. Abteilung vom 2. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab. Gegen diesen Zwischenentscheid führte A.________ am 4. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

1.3. Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 trat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung auf die Beschwerde nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.

Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, Beschwerdegegenstand könne allein der Entscheid sein, mit dem eine vorsorgliche Massnahme (Vollzugsstopp) im Haftverfahren abgewiesen worden sei. Bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen sei die Kognition gemäss Art. 98 BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt, welche spezifisch zu erheben und zu begründen seien ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Soweit die Rechtsschrift überhaupt sich mit dem Verfahrensgegenstand befasse, fehle es jedenfalls an einer solchen Rüge, weshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Da der Rechtsvertreter eine Rechtsschrift verfasst habe, von der er habe wissen müssen, dass das Bundesgericht darauf nicht eintreten könne, seien ihm die Kosten persönlich aufzuerlegen.

2. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2017 hat A.________ ein Revisions- und Erläuterungsgesuch beim Bundesgericht eingereicht. Er verlangt darin, dass seine Eingabe vom 25. September 2017, welche willkürlich durch blossen Brief beantwortet worden sei, beurteilt werde, und sodann das Urteil vom 10. Oktober 2017 aufgehoben und seine sofortige Haftentlassung verfügt werde; zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

3. Es ist zunächst zutreffend, dass auf Eingabe vom 25. September 2017 auf Anweisung des Präsidenten der II. öffentlich-rechlichen Abteilung, Bundesrichter Seiler, und unter der Feder von Gerichtsschreiber Dubey, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde, dass gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig sei, ohne dass ein förmliches Urteil ergangen wäre.

Der Beschwerdeführer beharrt auf einer förmlichen Beurteilung. Eine solche ist unter diesen Umständen angebracht.

Gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts ( Art. 82 lit. a BGG ) des Bundesverwaltungsgerichts ( Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ) steht zwar grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, für das Gebiet des Asyls besteht aber eine Ausnahme ( Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), ist ihrerseits nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ( Art. 113 BGG ). Auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2017 und gegen die Zwischenverfügung desselben vom 20. September 2017 ist deshalb nicht einzutreten.

4. Mit dem Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017 macht der Gesuchsteller geltend, Bundesrichter Seiler hätte aufgrund der zuvor geführten Korrespondenz in den Ausstand treten müssen.

Gemäss Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb Bundesrichter Seiler befangen gewesen sein sollte, weil er dem Beschwerdeführer zutreffend (vgl. E. 3 hiervor) hat mitteilen lassen, dass die Beschwerde an einem Unzulässigkeitsgrund leidet. Die Haftsache, um die es im Urteil vom 10. Oktober 2017 ging, wurde damit nicht präjudiziert, denn hierfür besteht kein Unzulässigkeitsgrund ( BGE 142 I 135 E. 1). Auf die Beschwerde konnte nur deshalb nicht eingetreten werden, weil sie sich gegen eine vorsorgliche Massnahme richtete, welche mit einer substantiierten Verfassungsrüge anzufechten wäre ( Art. 98 BGG ; Art. 106 Abs. 2 BGG ). Eine solche aber hatte der Beschwerdeführer nicht erhoben. Das Revisionsgesuch ist deshalb unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer macht umfangreiche Ausführungen sowohl zum Wegweisungsentscheid wie zur angeordneten Haft und beantragt auch seine sofortige Haftentlassung. Darauf ist nicht einzutreten. Ein Revisionsgesuch kann sich lediglich gegen das zugrundeliegende Urteil richten, und es könnte nur gutgeheissen werden, wenn ein im Gesetz vorgesehener Revisionsgrund vorliegt ( Art. 121 ff. BGG ), was hier nicht der Fall ist. Ebenso wenig besteht irgend ein Anlass zur Erläuterung ( Art. 129 BGG ).

6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Jedoch ist unter den Umständen des Falles von der Erhebung von Kosten abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde vom 25. September 2017 wird nicht eingetreten.

2. Das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass