Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_18/2015 KI-generiert

Family Residency Permit Renewal Denial Reopening Attempt

Geschäftsnummer 2F_18/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In 1993, a family faced the denial of their application for an extension of their residence permit in Switzerland, which led them to file a complaint against the decision made by local authorities. The Supreme Court dismissed their appeal in 1994, stating that they lacked a legal entitlement to the permit. In June 2015, the family sought to reinstate the legal proceedings surrounding their case, arguing for a review due to what they described as an unjust expulsion. However, the Supreme Court clarified that the case could not be reopened after such a long period, rejecting their request for a review and stating that no valid grounds for revision were presented. Subsequently, the court imposed the costs of the proceedings on the main applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 124 Abs. 1 BGG, Art. 124 Abs. 2 BGG, Art. 123 Abs. 1 BGG, Art. 123 BGG, Art. 127 BGG, Art. 65 BGG; Family Residency Permit Renewal Denial Reopening Attempt: The Supreme Court dismissed their appeal in 1994, stating that they lacked a legal entitlement to the permit. In June 2015, the family sought to reinstate the legal proceedings surrounding their case, arguing for a review due to what they described as an unjust expulsion. However, the Supreme Court clarified that the case could not be reopened after such a long period, rejecting their request for a review and stating that no valid grounds for revision were presented. Subsequently, the court imposed the costs of the proceedings on the main applicant.

Schlagwörter

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Einreisebewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Revisionsgesuch gesetzliche Grenzen verzögerter Familiennachzug Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2P.133/1994
des Schweizerischen Bundesgerichts 2P.133/1994
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Cited in the reasoning as the procedural basis for handling the request (Revisionsgesuch) without further instructions, but not explicitly in the dispositive. EXCLUDED based on strict criteria.

Art. 65 BGG

Cited in the reasoning regarding the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the applicant A.A.________.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_18/2015

Urteil vom 29. Oktober 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

4. D.A.________,

Gesuchsteller,

alle vertreten durch Herrn A.A.________,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil

des Schweizerischen Bundesgerichts 2P.133/1994

vom 17. Juni 1994.

Erwägungen:

1. 1993 wurde A.A.________, seiner Ehefrau B.A.________ sowie ihren gemeinsamen Kindern C.A.________ und D.A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert. Auf eine gegen den entsprechenden Rechtsmittelentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2P.133/1994 vom 17. Juni 1994 nicht ein, namentlich weil es den Betroffenen an einem Rechtsanspruch auf Bewilligung fehlte.

2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 (Eingang beim Bundesgericht am 1. Juli 2015) stellten A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ dem Bundesgericht einen "Antrag zur Wiedereinführung des gerichtlichen Prozesses No. Be-20872". Sie führten aus, es sei der durch eine "ungerechte" Vertreibung vom schweizerischen Boden im Jahr 1994 unterbrochene Prozess zu wiederholen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 wurden den Betroffenen die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht tätig werden kann, erläutert. Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass die erwähnte Prozessnummer nicht der vom Bundesgericht verwendeten Nummerierung entspreche und kein unter dem Namen der Betroffenen geführtes Verfahren bekannt sei. Nach weiteren Eingaben ergab sich, dass diese auf das Verfahren 2P.133/1994 Bezug nehmen wollten. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 wurde ihnen geantwortet, dass das Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgeschlossen sei und nicht wieder aufgenommen werden könne; insbesondere sei eine Revision nach 20 Jahren nicht möglich; der Eingabe vom 23. Juni 2015 könne keine Folge gegeben werden.

Mit Eingabe vom 31. August 2015 besteht A.A.________ auf einer Wiederaufnahme des "Beschlusses" und beantragt, es sei ihm und seiner Familie die Aufenthaltsgenehmigung wieder zu geben.

3. Gemäss Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann darauf grundsätzlich nicht zurückkommen. Vorbehalten bleibt ein Revisionsverfahren; Voraussetzung dazu ist, dass einer der in Art. 121 ff. angeführten Revisionsgründe vorliegt und fristgerecht (Fristen gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG ) geltend gemacht wird. Dabei ist namentlich Art. 124 Abs. 2 BGG zu beachten; danach kann nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser in Strafsachen aus den Gründen nach Art. 123 Abs. 1 und 2 lit. b, in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Art. 123 Abs. 1 BGG . Vorliegend wird kein Revisionsgrund nach Art. 123 BGG (und übrigens auch kein anderer) geltend gemacht.

Auf das als Revisionsgesuch zu betrachtende Wiederaufnahmebegehren ist, ohne Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 127 BGG ), nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Gesuchsteller A.A.________, der keine Vollmacht der übrigen volljährigen Familienangehörigen beigebracht hat, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Eingaben vom 23. Juni/31. August 2015 werden als Revisionsgesuch entgegengenommen. Es wird darauf nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller A.A.________ auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller