Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_17/2023 KI-generiert

Revision Denial for Insufficient Grounds and Inadmissible New Evidence in Utility Interruption Appeal

Geschäftsnummer 2F_17/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss individual faced an order from Industrielle Werke Basel (IWB) to interrupt their energy supply after failing to pay several invoices from 2021 and 2022. Despite reminders, the individual did not settle the balance, leading IWB to take action in September 2022. The individual challenged this decision unsuccessfully in the Basel-Stadt Appellationsgericht. The subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was dismissed due to an inadequate statement of reasons, as the plaintiff failed to properly substantiate their claims according to legal standards. Following the dismissal, the individual sought a revision of the Federal Tribunal's decision but did not provide a valid reason for revision, resulting in the tribunal not accepting the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 61 BGG, Art. 124 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 127 BGG; Revision Denial for Insufficient Grounds and Inadmissible New Evidence in Utility Interruption Appeal: Despite reminders, the individual did not settle the balance, leading IWB to take action in September 2022. The individual challenged this decision unsuccessfully in the Basel-Stadt Appellationsgericht. The subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was dismissed due to an inadequate statement of reasons, as the plaintiff failed to properly substantiate their claims according to legal standards. Following the dismissal, the individual sought a revision of the Federal Tribunal's decision but did not provide a valid reason for revision, resulting in the tribunal not accepting the revision request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids bestrittene Forderung Nova verwaltungsrechtlicher Widerruf Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

The Federal Tribunal did not proceed with the examination without written submissions or other investigatory measures based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the petitioner due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No party compensation was awarded to the respondent because no written proceedings were held.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_17/2023

Urteil vom 11. August 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Ryter,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

IWB Industrielle Werke Basel,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht,

St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel.

Gegenstand

Unterbrechung der Energielieferung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Juli 2023 (2C_328/2023).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Rechnungen vom 13. Oktober 2021, 26. Januar 2022 und 18. Mai 2022 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) A.________ für den Bezug von Energie und Wasser die Beträge von Fr. 2'143.75 sowie von je Fr. 1'207.-- in Rechnung.

Nachdem A.________ mit Schreiben vom 27. Juli 2022 und vom 10. August 2022 erfolglos gemahnt worden war, ordneten die IWB mit drei, auf die drei ausstehenden Rechnungsbeträge bezogenen Verfügungen vom 12. September 2022 unter anderem die Unterbrechung der Energielieferung an.

Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mit Urteil vom 16. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

1.2. Mit Urteil 2C_328/2023 vom 5. Juli 2023 trat das Bundesgericht auf eine gegen den Entscheid des Appellationsgerichts gerichtete Beschwerde von A.________ mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht ein.

1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 12. Juli 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um Revision des Urteils 2C_328/2023 vom 5. Juli 2023.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

Mit Eingaben vom 14. Juli 2023, 18. Juli 2023 und 30. Juli 2023 (jeweils Postaufgabe) reichte A.________ drei "Nachträge" zu ihrem Revisionsgesuch ein.

2.

2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2).

Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.

2.2. Das Bundesgericht ist mit dem zu revidierenden Urteil auf die Beschwerde der heutigen Gesuchstellerin nicht eingetreten, weil diese keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthielt.

2.3. Die Gesuchstellerin nennt keinen konkreten Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG . Sie erwähnt indessen neue Tatsachen und Beweismittel, womit sie sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft. Danach kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dieser Revisionsgrund setzt unter anderem voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4; 143 III 272 E. 2.2; Urteil 2F_17/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2).

Grundsätzlich unzulässig ist die Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG , wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde in Zivilsachen oder in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten ist. In diesem Fall ist das Revisionsgesuch an die zuständige kantonale Instanz (oder das Bundesverwaltungsgericht) zu richten, es sei denn der Revisionsgrund betreffe die Prozessvoraussetzungen vor Bundesgericht (Urteil 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.3).

2.4. Die Gesuchstellerin bezieht sich insbesondere auf ein Schreiben und eine E-Mail eines Herrn B.________, die dem Revisionsgesuch nicht beigelegt wurden und die gemäss ihren eigenen Angaben vom 5. Juni 2023 bzw. vom 7. Juni 2023 datiert sein sollen. Aus den über weite Strecken nur schwer verständlichen Ausführungen der Gesuchstellerin ergibt sich, dass diese Unterlagen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten betreffend Erbteilungen in ihrer Familie und angeblichen Schadenersatzforderungen der Gesuchstellerin gegen das Zivilstandsamt bzw. den Kanton Basel-Stadt stehen, die aber keinen erkennbaren Bezug zum Gegenstand des Urteils, um dessen Revision ersucht wird, aufweisen (vgl. dort E. 2.4). Weiter erwähnt sie ein Schreiben der Staatskanzlei Basel-Stadt vom 28. Juni 2023, welches im Zusammenhang mit einer Aufsichtsanzeige steht.

Mit ihren Schilderungen gelingt es der Gesuchstellerin nicht ansatzweise darzutun, inwiefern die Berücksichtigung dieser Beweismittel zu einer anderen Beurteilung in Bezug auf das Eintreten auf ihre Beschwerde führen könnte (vgl. E. 2.1 und 2.3 hiervor). Sollten diese Dokumente im Übrigen, wie die Gesuchstellerin behauptet, vom 5., bzw. 7. Juni 2023 datiert sein, so würde es sich - wie auch beim Schreiben vom 28. Juni 2023 - um Tatsachen und Beweismittel handeln, die nach dem im früheren Verfahren angefochtenen Urteil des Appellationsgerichts vom 16. Mai 2023 entstanden sind und die aufgrund des im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Novenverbots ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) im Rahmen des zu revidierenden Urteils nicht hätten berücksichtigt werden können. Folglich ist die Berufung darauf im vorliegenden Revisionsverfahren ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Urteil 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.7).

2.5. Weitere Revisionsgründe werden nicht substanziiert geltend gemacht (vgl. E. 2.1 hiervor) und sind auch nicht ersichtlich. In ihren verschiedenen Eingaben beschränkt sich die Gesuchstellerin darauf, dem Zivilstandsamt angeblich widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen und Ansprüche aus Staatshaftung gegen den Kanton Basel-Stadt zu erheben. Wie bereits erwähnt, stehen diese Ausführungen in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Gegenstand des zu revidierenden Urteils, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll.

3.

3.1. Bei dieser Sachlage ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG ) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.

Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist den IWB kein Aufwand entstanden, sodass ihnen bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov