Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_17/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Inadmissibility Due to Unpaid Cost Advance in Tax Revision Case

Geschäftsnummer 2F_17/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who filed a revision request with the Swiss Federal Tribunal challenging an earlier decision dated September 4, 2018, concerning cantonal and municipal taxes for the year 2012. The petitioner was required to pay an advance court cost of CHF 2,000, but only managed to pay CHF 500, subsequently misunderstanding the requirement and requesting a suspension of the proceedings, asserting that he had already paid the full amount previously. The court then set a non-extendable deadline for the petitioner to pay the remaining CHF 1,500, warning that failure to do so would result in the revision request being dismissed. Ultimately, the petitioner did not complete the payment, and the court noted that this was his second revision request in the same matter. The petitioner's failure to adhere to procedural requirements and the payment obligations led to the court treating the revision request as not filed, imposing court costs on the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 erster, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 62 Abs. 3 dritter Satz BGG, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Federal Supreme Court Decision on Inadmissibility Due to Unpaid Cost Advance in Tax Revision Case: The petitioner was required to pay an advance court cost of CHF 2,000, but only managed to pay CHF 500, subsequently misunderstanding the requirement and requesting a suspension of the proceedings, asserting that he had already paid the full amount previously. The court then set a non-extendable deadline for the petitioner to pay the remaining CHF 1,500, warning that failure to do so would result in the revision request being dismissed. Ultimately, the petitioner did not complete the payment, and the court noted that this was his second revision request in the same matter. The petitioner's failure to adhere to procedural requirements and the payment obligations led to the court treating the revision request as not filed, imposing court costs on the petitioner.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Fristversäumnis Revision eines Entscheids Ausdehnung des Verfahrens Leistung des Kostenvorschusses Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. 1 BGG
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, grundsätzlich einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),
Art. 62 Abs. 3 erster
dass der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist setzt (Art. 62 Abs. 3 erster Satz BGG),
Art. 66 Abs. 1 erster
dass der Gesuchsteller bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend gilt, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
Art. 62 Abs. 3 dritter Satz BGG
The appeal was not admitted because the required advance payment of costs was not made within the deadline.
Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG
The applicant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 62 Abs. 3 dritter Satz BGG

The appeal was not admitted because the required advance payment of costs was not made within the deadline.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The applicant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_17/2018

Urteil vom 14. Januar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau,

Gemeinderat der Stadt Rheinfelden,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2F_17/2017 vom 4. September 2018 [Urteil 2C_69/2017 vom 17. Juli 2017; Kantons- und Gemeindesteuern 2012]).

In Erwägung,

dass der Gesuchsteller am 22. Oktober 2018 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Revisionsurteil 2F_17/2017 vom 4. September 2018 betreffend das Urteil 2C_69/2017 vom 17. Juli 2017 eingereicht hat,

dass das Bundesgericht den Gesuchsteller am 26. Oktober 2018 aufgefordert hat, bis spätestens am 19. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen,

dass der Gesuchsteller am 30. Oktober 2018 den Betrag von Fr. 500.-- zu Gunsten der Bundesgerichtskasse überwiesen hat,

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. November 2018, der Schweizerischen Post übergeben am 14. November 2018, mitgeteilt hat, er habe "den Betrag von 2'000.00 für die Revision ja schon einmal überwiesen," und sinngemäss die Sistierung des Revisionsverfahrens beantragt hat,

dass das Bundesgericht dem Gesuchsteller am 28. November 2018 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Restbetrags von Fr. 1'500.-- bis am 13. Dezember 2018 angesetzt hat,

dass das Bundesgericht diese Aufforderung mit der Androhung verbunden hat, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, falls die Frist unbenutzt abgelaufen sei,

dass das Bundesgericht den Gesuchsteller ferner darauf hingewiesen hat, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gilt, sondern dass dieser schriftlich erklärt werden muss,

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Dezember 2018, der Schweizerischen Post übergeben am 13. Dezember 2018, die Erstreckung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses beantragt hat,

dass nach Ablauf der Nachfrist am 13. Dezember 2018 der fehlende Betrag des Kostenvorschusses nicht eingegangen ist bzw. ein entsprechender Nachweis fehlt,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, grundsätzlich einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist setzt (Art. 62 Abs. 3 erster Satz BGG),

dass, wenn diese Frist unbenutzt abläuft, der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist setzt (Art. 62 Abs. 3 zweiter Satz BGG),

dass das Bundesgericht, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird, auf die Eingabe nicht eintritt (Art. 62 Abs. 3 dritter Satz BGG),

dass der Gesuchsteller nur einen Teil des Kostenvorschusses geleistet hat, worauf ihm eine angemessene Nachfrist gewährt wurde,

dass der Gesuchsteller insbesondere darauf hingewiesen worden ist, dass die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht erstreckt werden kann,

dass somit entsprechend der angedrohten Rechtsfolge auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass das vorliegende Gesuch bereits das zweite Revisionsbegehren des Gesuchstellers in derselben Angelegenheit ist,

dass das Bundesgericht sich daher vorbehält, in Zukunft gleiche oder ähnliche Eingaben des Gesuchstellers - nach erfolgter Prüfung - unbehandelt und unbeantwortet abzulegen (vgl. für eine ähnliche Konstellation Urteil 2F_16/2018 vom 9. November 2018 E. 2),

dass der Gesuchsteller bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend gilt, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonalen Steueramt Aargau, dem Gemeinderat der Stadt Rheinfelden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner