Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_16/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Unsubstantiated Land Gains Tax Revision and Recusal Motion Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 2F_16/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, part of an inheritance community, became involved in a legal dispute with a local commune regarding a tax on property profits. The Swiss Federal Tribunal had previously not entered into a complaint from the individual due to insufficient justification, following a related decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich. The individual sought to appeal this decision, alleging misconduct and corruption at multiple judicial and administrative levels, and sought a revision of the Federal Tribunal's previous ruling. Additionally, the individual failed to pay a required court fee, prompting the tribunal to warn of non-consideration if payment was not made. Despite being given an extended deadline, the fee remained unpaid, leading the tribunal to decide not to enter into the revision request or other claims the individual raised.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Unsubstantiated Land Gains Tax Revision and Recusal Motion Due to Unpaid Cost Advance: The Swiss Federal Tribunal had previously not entered into a complaint from the individual due to insufficient justification, following a related decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich. The individual sought to appeal this decision, alleging misconduct and corruption at multiple judicial and administrative levels, and sought a revision of the Federal Tribunal's previous ruling. Additionally, the individual failed to pay a required court fee, prompting the tribunal to warn of non-consideration if payment was not made. Despite being given an extended deadline, the fee remained unpaid, leading the tribunal to decide not to enter into the revision request or other claims the individual raised.

Schlagwörter

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Steuervorbescheid Ausstandsbegehren Revision eines Entscheids nicht geleisteter Kostenvorschuss Verfahrenskosten Bodenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

The Tribunal did not enter the merits of the revision application because the required cost deposit was not paid, as threatened in the previous order based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This article was applied to order the applicant to bear the costs of the federal court proceedings based on the principle that the losing party pays.

Art. 68 Abs. 3 BGG

This article was applied to deny compensation to the Canton of Zurich, as it succeeded in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_16/2018

Urteil vom 9. November 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Gemeinderat U.________,

Bezirksrat Winterthur,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 2C_456/2018 vom 28. Mai 2018.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1952) gehört einer Erbengemeinschaft an, die mit der Einwohnergemeinde U.________/ZH einen grundstückgewinnsteuerlichen Rechtsstreit austrägt. Mit Urteil 2C_456/2018 vom 28. Mai 2018 trat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang, mangels hinreichender Begründung, auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein, die dieser gegen die einzelrichterliche Verfügung VB.2018.00114 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. April 2018 gerichtet hatte.

1.2. Mit Eingabe vom 31. August 2018 (Poststempel: 6. September 2018) gelangt A.________ an das Bundesgericht. Unter dem Titel "Amtsmissbrauch und Korruption am Zürcher Obergericht, in Verwaltungen und in der schweizerischen Gerichtsbarkeit" reicht er ein gut 60-seitiges, eng beschriftetes Dokument ein, das er verschiedenen Empfängern im In- und Ausland zukommen lässt. In Randnote B2 ersucht er sinngemäss um Revision des Urteils 2C_456/2018 vom 28. Mai 2018, wobei er "alle vorliegend und früher beteiligten Bundesrichter/innen und Schreiber/innen sowie deren sämtlichen Berufs-, Büro- und Arbeitskollegen" integral ablehnt.

1.3. Mit Verfügung vom 19. September 2018 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. In einem als solchen bezeichneten "Offenen Brief" vom 23. September 2018 legte der Gesuchsteller dem Bundesgericht dar, auf welche Weise das Rubrum der Verfügung vom 19. September 2018 richtigerweise zu gestalten gewesen wäre und forderte er das Bundesgericht auf, vom zutreffenden Rechtsbegehren (Revision gegen das Urteil 2C_456/2018 sowie "Rückweisung, Beschwerde" gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2018) Kenntnis zu nehmen. Da die Vorschussleistung ausblieb, setzte das Bundesgericht dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 letztmals eine Zahlungsfrist bis zum 5. November 2018 an, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2018 (Poststempel: 28. Oktober 2018) erinnerte der Gesuchsteller das Bundesgericht an das fehlerhafte Rubrum, zeigte er dem Bundesgericht die von diesem erfüllten Straftatbestände auf, forderte er die Rückzahlung eines (scheinbar in einer anderen Angelegenheit erbrachten) Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--, erneuerte das Ausstandsgesuch und machte er Schadenersatz geltend.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) hat von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen.

2.

2.1. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, innert der ihm verlängerten Frist den verfügten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu entrichten. Wie im Gesetz vorgesehen ( Art. 62 Abs. 3 BGG ) und in der Verfügung vom 23. Oktober 2018 ausdrücklich angedroht, ist auf die Sache im Revisionspunkt nicht einzutreten.

2.2. Damit erübrigt es sich auch, auf den Ausstandspunkt einzutreten, zumal die in der Eingabe vom 6. September 2018 enthaltenen Ausführungen von vornherein ungeeignet sind, um massgebliche Ausstandsgründe darzutun (siehe Urteil 1F_28/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3 bezüglich der gleichlautenden Eingabe, welche das Urteil 1C_165/2018 vom 14. Juni 2018 betraf).

2.3. Die beiden Gesuche erweisen sich mithin als unzulässig. Das Bundesgericht behält sich vor, gleiche oder ähnliche künftige Eingaben des Gesuchstellers - nach erfolgter Prüfung - unbehandelt und unbeantwortet abzulegen.

3.

3.1. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

3.2. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher