Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_15/2021 KI-generiert

Petitioner's Revision and Recusation Requests Dismissed as Unfounded and Abusive

Geschäftsnummer 2F_15/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man was involved in a legal dispute with a psychiatric center in Zurich, claiming that he was denied treatment. After his complaint was rejected by the Zurich Administrative Court, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, which also dismissed his appeal. He subsequently filed a request for revision of the Federal Tribunal's decision, alleging bias and criminal conduct without providing specific reasons or evidence. This request included a demand for the recusal of two federal judges, which was deemed unjustified and therefore not admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 123 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Revision and Recusation Requests Dismissed as Unfounded and Abusive: After his complaint was rejected by the Zurich Administrative Court, he appealed to the Swiss Federal Tribunal, which also dismissed his appeal. He subsequently filed a request for revision of the Federal Tribunal's decision, alleging bias and criminal conduct without providing specific reasons or evidence. This request included a demand for the recusal of two federal judges, which was deemed unjustified and therefore not admitted for consideration.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids verspätetes Ausstandsbegehren Rückzug des Revisionsgesuchs Rüge verfassungsmässiger Rechte Revisionsgesuch im Asylverfahren Anfechtungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. a BGG

Cited by the applicant in the reasoning as a potential ground for revision, but the decision to dismiss the revision is based on lack of substantiation, not the substance of this article itself being applied for dismissal.

Art. 123 Abs. 1 BGG

Cited by the applicant in the reasoning as a potential ground for revision, but the decision to dismiss the revision is based on lack of substantiation, not the substance of this article itself being applied for dismissal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to order the applicant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_15/2021

Urteil vom 7. Mai 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

verbeiständet durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung.

Gegenstand

Revision gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1050/2020 vom 14. April 2021.

Erwägungen:

1. A.________ steht in einer Auseinandersetzung mit der B.________ AG (Psychiatriezentrum in C.________/ZH) im Zusammenhang mit einer ihm angeblich verweigerten Behandlung. In dieser Angelegenheit gelangte er an mehrere Behörden im Kanton Zürich und schliesslich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies seine Beschwerde am 25. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_1050/2020 vom 14. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Am 30. April 2021 gelangte A.________ mit einer als "Revision" überschriebenen Eingabe und dem Antrag an das Bundesgericht, das Urteil 2C_1050/2020 sei "aufgrund Beteiligung befangene Person" und "Begehung von Straftaten" aufzuheben. Zudem verlangte er den Ausstand von Bundesrichter Seiler und Bundesrichterin Hänni.

2. Der Gesuchsteller ist in früheren Urteilen darauf hingewiesen worden, dass Ausstandsgesuche, die ohne Begründung gestellt werden, als missbräuchlich zu gelten haben (Urteile 2F_8/2021 sowie 2F_9/2021 vom 14. April 2021 E. 2.4.2). Dennoch begründet er auch im vorliegenden Verfahren nicht, weshalb er den Ausstand von Bundesrichter Seiler und Bundesrichterin Hänni "in allen Verfahren" verlangt. Auf das Gesuch ist folglich nicht einzutreten; es steht einer allfälligen Mitwirkung von Bundesrichter Seiler und Bundesrichterin Hänni am Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch nicht entgegen.

3.

3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. die den Gesuchsteller betreffenden Urteile 2F_8/2021 sowie 2F_9/2021 vom 14. April 2021 E. 2).

3.2. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) sowie Art. 123 Abs. 1 BGG (strafbare Einwirkung auf den Entscheid). Er begründet aber weder, inwieweit im Verfahren 2C_1050/2020 die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden wären, noch bringt er vor, dass ein Strafverfahren ergeben hätte, in jenem Verfahren sei zu seinem Nachteil durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden. Dagegen macht der Gesuchsteller geltend, dass er das Urteil 2C_1050/2020 noch gar nicht erhalten habe, weshalb er sein Revisionsgesuch offensichtlich gestellt hat, noch bevor er überhaupt prüfen konnte, ob das Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet. Auf das Gesuch ist deshalb nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Seiler und Bundesrichterin Hänni wird nicht eingetreten.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger