Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_15/2011 KI-generiert

Taxation of Ponzi Scheme Payouts and Actio Pauliana Recovery

Geschäftsnummer 2F_15/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a revision request filed by two individuals against a previous ruling from the Swiss Federal Tribunal regarding tax assessments for the years 2001 and 2002. The initial judgment had addressed the taxation of profits credited and paid out by a company that operated a Ponzi scheme. The Federal Tribunal had partially accepted the appeal, finding that certain payouts could not be considered taxable income if they were reclaimed under bankruptcy proceedings. The applicants are seeking to overturn parts of this ruling, arguing that both paid and unpaid profit credits should not be subject to taxation. The court examines whether the applicants have provided sufficient grounds for revising the earlier decision, particularly regarding claims of overlooked factual circumstances in the case.

Legislator-Regeste

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Art. 288 SchKG, Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 65 f. BGG; Taxation of Ponzi Scheme Payouts and Actio Pauliana Recovery: The initial judgment had addressed the taxation of profits credited and paid out by a company that operated a Ponzi scheme. The Federal Tribunal had partially accepted the appeal, finding that certain payouts could not be considered taxable income if they were reclaimed under bankruptcy proceedings. The applicants are seeking to overturn parts of this ruling, arguing that both paid and unpaid profit credits should not be subject to taxation. The court examines whether the applicants have provided sufficient grounds for revising the earlier decision, particularly regarding claims of overlooked factual circumstances in the case.

Schlagwörter

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Steuerstreitverfahren Konkursforderung Revision eines Entscheids Gewinnanspruch Schadenregulierung steuerpflichtiges Einkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. d BGG

The Tribunal rejected the revision request, which was based on the alleged oversight of a fact under this provision.

Art. 65 f. BGG

This provision was cited as the basis for imposing the court costs on the applicants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_15/2011

Urteil vom 24. Oktober 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Verfahrensbeteiligte

A.X. und B.X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schwyz,

Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,

Kammer II, Kollegiumstrasse 28,

Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des

Schweizerischen Bundesgerichts 2C_351/2010

vom 6. Juli 2011.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 6. Juli 2011 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.X. und B.X.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Februar 2010 betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 und 2002 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Es ging um die Besteuerung von Gewinngutschriften und -auszahlungen der Y.________ AG, die ein schneeballähnliches System betrieben hatte. Das Bundesgericht befand, soweit die Auszahlungen von der Konkursmasse der Y.________ AG in Liq. gegenüber A.X.________ gestützt auf die paulianische Anfechtung nach Art. 288 SchKG erfolgreich zurückverlangt worden seien, könnten diese nicht als einkommensbildend betrachtet werden. Das gelte auch für die innerhalb der Verdachtsperiode erteilten Gewinngutschriften. Soweit hingegen A.X.________ die Gewinnauszahlungen nicht mehr habe zurückerstatten müssen (etwa wegen Zahlungsunfähigkeit), seien diese als einkommenssteuerlich realisiert zu betrachten.

Mit Revisionsgesuch vom 13. September 2011 beantragen A.X. und B.X.________ (Gesuchsteller), das Bundesgerichtsurteil sei aufzuheben. Im neuen Entscheid seien (nebst den nicht ausbezahlten) auch die ausbezahlten Gewinngutschriften nicht zu besteuern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann darauf nur zurückkommen, wenn ein im Gesetz ( Art. 121 und 123 BGG ) aufgezählter Revisionsgrund vorliegt. Es obliegt nach Art. 42 Abs. 2 BGG den Gesuchstellern, den Revisionsgrund aufzuzeigen. Das vorliegende Revisionsgesuch ist weitgehend beschwerdemässig abgefasst. Soweit es den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.

2.2 Näherer Betrachtung bedürfen nur die Buchstaben f und g des Revisionsgesuchs. Die Gesuchsteller berufen sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG . Danach kann Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Gesuchsteller erblicken das Aktenversehen darin, dass das Bundesgericht die "indirekte Rückzahlungsandrohung" in Ziffer 2 des zwischen der Konkursmasse der Y.________ AG in Liq. und den Gesuchstellern geschlossenen aussergerichtlichen Vergleichs vom 3./6. Juni 2006 übersehen habe. Die Gesuchsteller hätten in ihrer Beschwerde (Seite 10 Ziffer 6) ausdrücklich darauf hingewiesen.

Die Rüge ist unbegründet: Eingeklagt wurden von der Konkursmasse mit der Anfechtungsklage Gewinnauszahlungen in Höhe von Fr. 987'411.90. Gemäss Ziffer 1 des in der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 8. Juni 2006 zitierten aussergerichtlichen Vergleichs verpflichtete sich der Gesuchsteller zur Bezahlung von pauschal Fr. 240'000.--; zugleich erklärte die Konkursmasse Verzicht auf weitere Rückforderungsansprüche. Ziffer 2 des Vergleichs lautet:

"Der Beklagte bestätigt ausdrücklich, dass er in den Schreiben seines Vertreters vom 04., 16. und 18. Mai 2006 sowie in den Beilagen dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offen gelegt habe. Für die Klägerin ist diese Bestätigung wesentliche Grundlage dieses Vergleichs."

Inwiefern darin eine ("indirekte") Rückzahlungsandrohung gesehen werden kann, ist unerfindlich und wird im Revisionsgesuch nicht erläutert. Die Gesuchsteller machen nicht geltend, dass der Gesuchsteller seine Vermögensverhältnisse gegenüber der Konkursmasse unrichtig oder unvollständig angegeben hätte. Nur unter dieser Voraussetzung könnte sich überhaupt die Frage stellen, ob mit weiteren Rückzahlungen konkret zu rechnen ist.

3. Das Revisionsgesuch erweist sich demzufolge als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist einerseits dem Streitwert, andererseits dem geringen Umfang der Sache und der angespannten finanziellen Lage der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. Juli 2011 wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Steuerkommission Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und dem Schweizerischen Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Wyssmann