Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_14/2018 KI-generiert

Tax Appeal Revision Denial and Sanction Against Legal Representative

Geschäftsnummer 2F_14/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party submitted a revision request to the Swiss Federal Tribunal concerning a previous judgment which had dismissed their complaint against the Zurich Administrative Court's decision. The earlier case involved the imposition of a fine for the late submission of a tax return. The Federal Tribunal rejected the revision request, stating that it did not meet the necessary legal requirements as the party failed to identify valid grounds for revision based on previously overlooked significant facts. Consequently, the costs from the proceedings were again assigned to the party's legal representative, who had been held responsible for the previous case's costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 61 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Tax Appeal Revision Denial and Sanction Against Legal Representative: The earlier case involved the imposition of a fine for the late submission of a tax return. The Federal Tribunal rejected the revision request, stating that it did not meet the necessary legal requirements as the party failed to identify valid grounds for revision based on previously overlooked significant facts. Consequently, the costs from the proceedings were again assigned to the party's legal representative, who had been held responsible for the previous case's costs.

Schlagwörter

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mutwillige Prozessführung Steuerbusse Steuererklärungseinreichung Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Revision der Steuerveranlagung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the revision request without ordering an exchange of written submissions or other procedural instructions.

Art. 42 Abs. 7 BGG

The Tribunal reserved the right to qualify further submissions as vexatious or abusive litigation, leading to inadmissibility.

Art. 65 BGG

Cited in conjunction with cost allocation for the revision proceedings.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Applied to order the costs of the revision proceedings to be borne by the applicant's legal representative.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2F_26/2023 (2024-01-10)
Greek Resident v. Swiss Federal Supreme Court (Revision of Non-Suit Ruling)
«…ntliches Rechtsmittel und somit auch keine Beschwerde zur Verfügung (vgl. Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.1; 2F_14/2018 vom 9. August 2018 E. 2). Auch eine allfällige Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ( Art. 94 und Ar…»
2F_18/2022 (2022-04-06)
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«…ntliches Rechtsmittel und somit auch keine Beschwerde zur Verfügung (vgl. Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.1; 2F_14/2018 vom 9. August 2018 E. 2). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsac…»
2F_13/2022 (2022-03-17)
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«…ile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel und somit auch keine Beschwerde zur Verfügung (vgl. Urteil 2F_14/2018 vom 9. August 2018 E. 2). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsac…»
2F_10/2022 (2022-03-15)
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«…ile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel und somit auch keine Beschwerde zur Verfügung (vgl. Urteil 2F_14/2018 vom 9. August 2018 E. 2). Auch eine allfällige Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ( Art. 94 und Ar…»
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«…; so bereits Urteile 5A_771/2020 vom 23. September 2020; 5A_658/2020 vom 28. August 2020; 6B_445/2018 vom 5. Juni 2019; 2F_14/2018 vom 9. August 2018; 2C_529/2018 vom 11. Juli 2018). Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht e…»
2F_5/2019 (2019-07-16)
Application for Revision of Federal Court Judgments Dismissed
«…ter. Gegenstand Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_529/2018 vom 11. Juli 2018 und 2F_14/2018 vom 9. August 2018). Nach Einsicht in die beiden im Rubrum genannten Urteile, in die Eingabe von A.________ vom 25. Feb…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_14/2018

Urteil vom 9. August 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_529/2018 vom 11. Juli 2018.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 2C_529/2018 vom 11. Juli 2018 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts Zürich (Einzelrichter) vom 14. Mai 2018 (Nichteintreten auf eine Einsprache gegen eine Abschreibungsverfügung nach vorheriger, vom Steueramt des Kantons Zürich Verhängung einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 960.-- wegen nicht fristgerechter Einreichung der Steuererklärung für das Steuerjahr 2014) nicht ein und auferlegte Rechtsanwalt B.________ persönlich die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--. Es erwog im Wesentlichen, die Vorinstanz sei in Anwendung kantonalen Verfahrensrechts auf die bei ihr erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. Streitthema könne somit einzig sein, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgt sei. Zwar äussere sich die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde zu einer Vielzahl von Fragen, die zum Streitgegenstand keinen Bezug hätten, aber sie enthalte zur einzig streitigen Frage, ob die Beschwerde an das Verwaltungsgericht rechtzeitig gewesen sei, keinerlei Rüge (geschweige denn eine, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechen würde). Auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde werde deshalb durch Entscheid des Einzelrichters nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), wobei die Kosten des Verfahrens dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich aufzuerlegen seien, der - obwohl er sich Rechtsanwalt nenne - eine in jeder Hinsicht völlig untaugliche Eingabe verfasst und damit im Sinne von Art. 66 Abs. 3 BGG unnötige Kosten verursacht habe.

Mit Eingabe vom 2. August 2018 gelangt Rechtsanwalt B.________ im Namen von A.________ erneut an das Bundesgericht. Er verlangt u.a. "gestützt auf die von Amtes wegen zu beachtende, geltend gemachte Nichtigkeit der von den unzuständigen Zürcher Steuerbehörden gefällten mithin nichtigen Entscheide (....) sei umgehend im Sinne einer Revision der hiermit zurückgesandet Fehlentscheid vom 11. Juli 2018 (...) zu revidieren", indem "die Verwaltungsgerichtsverfügung vom 14. Mai 2018 des in der Sache vorbefassten, mithin befangenen Einzelrichters, die Ordnungsbussenverfügung vom 4. Dezember 2017 und der zugehörige Einsprache-Entscheid vom 22. März 2018 (...) vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben" seien.

2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. In Betracht kommt allenfalls ein Revisionsgesuch bzw. "Revision", wie sie der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 2. August 2018 verlangt. Darauf liesse sich aber nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe ( Art. 121-123 BGG ) geltend machte und dessen Vorliegen bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils aufzeigte. Der Gesuchsteller nennt keinen Revisionsgrund. Er führt zwar aus, "zusammen mit den eingeholten Akten und beigebrachte (n) Belegen" habe sich "eine weitere sachbezogene Begründung" (seiner Beschwerde vom 18. Juni) "erübrigen" dürfen; er scheint damit den Revisionsgrund von Art. 121 Abs. lit. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) anrufen zu wollen. Er tut aber nicht dar, welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen das Bundesgericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2018 versehentlich übersehen haben sollte, womit er - zumal auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Begründungsanforderungen gelten (vgl. Urteil 5F_23/2017 vom 6. November 2017) - seiner Begründungspflicht nicht genügt. Letztlich soll mit seinem Revisionsgesuch Beschwerde gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 11. Juli 2018 geführt oder um dessen Wiedererwägung ersucht werden, was nicht zulässig ist (vgl. Urteile 5F_1/2017 vom 11. Januar 2017 E. 2 mit Hinweisen, und 2F_26/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretens-Urteil 2C_529/2018 mit den darin enthaltenen rein verfahrensrechtlichen Erwägungen oder mit der Kostenauflage (von Fr. 1'000.-- an den Rechtsvertreter des damaligen Beschwerdeführes) einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte.

Auf das vorliegende Revisionsgesuch ist ohne Anordnung eines Schriftenwechsels oder anderer Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (vgl. Art. 127 BGG ).

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten auch des Revisionsverfahrens - wie schon im Verfahren 2C_529/2018 - wiederum dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufzuerlegen (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG).

Das Bundesgericht behält sich ferner vor, weitere Rechtsschriften des Beschwerdeführers/Gesuchstellers sowie solche seines Rechtsvertreters - nach Prüfung - als querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Prozessführung einzustufen, diese Eingaben damit als unzulässig zu bezeichnen ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden Rechtsanwalt B.________ auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein