Dismissal of Petition for Revision Regarding Tax Appeal Deadlines and Procedural Complaints
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for a review of a previous decision made by the Swiss Federal Tribunal concerning his tax assessments for the year 2008. He initially challenged a ruling from the tax commission of the Canton of Bern, which rejected his appeals against the assessments. Subsequently, he requested a stay of the proceedings until his pending disability insurance case was resolved or until he secured legal representation. The administrative court denied his request to extend the deadline for filing an appeal, which led to the Federal Tribunal declining to hear his appeal due to insufficient justification. In the review request, the individual raised several legal issues, including procedural concerns and constitutional violations, but the tribunal found no grounds for revisiting its prior decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 BGG, Art. 29 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Dismissal of Petition for Revision Regarding Tax Appeal Deadlines and Procedural Complaints: He initially challenged a ruling from the tax commission of the Canton of Bern, which rejected his appeals against the assessments. Subsequently, he requested a stay of the proceedings until his pending disability insurance case was resolved or until he secured legal representation. The administrative court denied his request to extend the deadline for filing an appeal, which led to the Federal Tribunal declining to hear his appeal due to insufficient justification. In the review request, the individual raised several legal issues, including procedural concerns and constitutional violations, but the tribunal found no grounds for revisiting its prior decision.
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KI-generiertCited in the reasoning as the legal basis for the single judge to dispose of the case summarily when the submission is clearly inadmissible, which is relevant context for the dismissal of the revision.
Used to dismiss the request for free legal aid because the revision application had no serious prospect of success.
Used to order the applicant to bear the costs of the federal court proceedings.
Used to state that no party compensation is owed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2F_14/2015
Urteil vom 2. September 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil 2C_564/2015 verbunden mit 2C_565/2015
vom 2. Juli 2015,
Erwägungen:
1.
1.1. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern wies am 17. März 2015 die Eingaben von A.________ gegen seine Steuerveranlagungen 2008 ab. Dieser ersuchte am 4. Mai 2015 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern "vorsorglich" darum, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des IV-Verfahrens bzw. zumindest bis er einen Anwalt gefunden habe, zu sistieren. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hin, erklärte A.________ am 18. Mai 2015, die Beschwerdefrist eventuell "wegen Irrtum und Logikfehlern" verpasst zu haben; sein Anwalt sei ferienhalber bis zum 26. Mai 2015 büroabwesend. Am 27. Mai 2015 lehnte der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Bern es ab, A.________ eine Fristwiederherstellung zu gewähren; gleichzeitig trat er auf die gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission eingereichten Eingaben nicht ein. Das Bundesgericht trat am 2. Juli 2015 mangels hinreichender Begründung auf die hiergegen gerichteten Eingaben seinerseits nicht ein ( Art. 108 BGG ; Urteile 2C_564/2015 bzw. 2C_565/2015).
1.2. A.________ beantragt mit Eingabe vom 11. August 2015 unter anderem, die bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheide zu revidieren. Seine Eingabe habe "im Wesentlichen vier grundsätzliche Rechtsfragen" aufgeworfen; es könne nicht sein, dass er alle vier (kumulativ) ungenügend begründet habe; das Gericht habe den Hauptpunkt, nämlich die "Fristverlängerungsverweigerung", nicht behandelt, ihm zu Unrecht den Zugang zu einem Anwalt verunmöglicht, den falschen Beschwerdegegner in das Verfahren einbezogen (Steuerverwaltung), den Verfahrensgegenstand falsch bestimmt, die gesetzlichen Vorgaben über die Besetzung nicht beachtet (Einzelrichter statt Fünferbesetzung) und ihm schliesslich zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es steht kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61 BGG ). Das Gericht muss auf seine Entscheide zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe ( Art. 121 ff. BGG ) vorliegt. Das Gesuch ist den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechend zu begründen, d.h., der Gesuchsteller hat in gedrängter Form, sachbezogen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im zur Revision beantragten Entscheid darzutun, weshalb und inwiefern ein bestimmter Revisionsgrund vorliegen soll. Die Revision dient nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweises Nichteintreten, Verweigerung des rechtlichen Gehörs usw.) zu korrigieren ( BGE 122 II 17 E. 3) oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen (vgl. die Urteile 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1 und 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2; ELISABETH ESCHER, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG ).
2.2. Der Gesuchsteller bringt nichts vor, was eine Revision rechtfertigen bzw. gebieten würde: Gegenstand vor Bundesgericht bildete die Frage, ob das Verwaltungsgericht dem Fristwiederherstellungsgesuch hätte entsprechen müssen; diesbezüglich konnten nur Rügen verfassungsrechtlicher Natur erhoben werden (Verletzung von Art. 29 BV bzw. willkürliche Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts). Der Einzelrichter hat am 2. Juli 2015 dargelegt, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten; sie liessen weiterführende verfassungsrechtliche bzw. sachbezogene Auseinandersetzungen mit den Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Das Urteil ging davon aus, dass der Beschwerdeführer allenfalls irrtümlich angenommen habe, es gälte der Friststillstand über Ostern, doch werde nicht dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht durch die Wertung des entsprechenden Irrtums als irrelevant Recht verletzt habe. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, seinen Rechtsvertreter über seine Absicht, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, rechtzeitig zu informieren oder nötigenfalls dies durch einen Dritten tun zu lassen; vor Bundesgericht (und in den meisten Kantonen) sind die Beschwerdefristen nicht verlängerbar, sondern im Nachhinein nur (unter bestimmten Gründen) wieder herstellbar, wenn das Versäumnis entschuldbar erscheint, was der Betroffene zu belegen hat. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern war in das Verfahren miteinzubeziehen, da sich der Streit um die Zulässigkeit der Eingaben im Zusammenhang mit ihren Veranlagungen stellte. Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und deshalb in der Besetzung mit fünf Richtern zu beurteilen ist, entscheidet das Bundesgericht selber und nicht der jeweilige Beschwerdeführer. Für Fälle, bei denen die Eingabe - wie hier - offensichtlich unzulässig ist und den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügt, ist ausdrücklich vorgesehen, dass das Verfahren durch den Einzelrichter mit summarischer Begründung erledigt wird, wie das hier zu Recht geschehen ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Abs. 3 BGG). Es liegt kein Revisionsgrund vor.
3. Die Eingabe hatte zum Vornherein keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Beigabe eines Anwalts abzuweisen ist (vgl. Art. 64 BGG ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar