Applicant's Request for Revision of Federal Supreme Court Decision Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for revision was submitted following the Swiss Federal Tribunal's decision to not proceed with a previous complaint regarding a decision made by the Obergericht des Kantons Zürich. The applicant argued that the Tribunal's dismissal was overly formalistic and failed to consider the misconduct of Zurich authorities. However, the Tribunal concluded that the applicant did not adequately demonstrate any valid grounds for revision as stipulated by law, leading to the rejection of the request without additional proceedings. Consequently, the applicant was also responsible for the court costs incurred.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 127 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Applicant's Request for Revision of Federal Supreme Court Decision Denied: The applicant argued that the Tribunal's dismissal was overly formalistic and failed to consider the misconduct of Zurich authorities. However, the Tribunal concluded that the applicant did not adequately demonstrate any valid grounds for revision as stipulated by law, leading to the rejection of the request without additional proceedings. Consequently, the applicant was also responsible for the court costs incurred.
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KI-generiertUsed to reject the request for free legal aid because the revision request appeared hopeless.
Used to impose court costs on the applicant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2F_14/2012
Urteil vom 28. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Stadt Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Wengistrasse 28/30, 8004 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Staatshaftung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_563/2012 vom 22. Juni 2012.
Nach Einsicht
in das Urteil 2C_563/2012 vom 22. Juni 2012, womit das Bundesgericht auf die Beschwerde von X.________ vom 5./9. Juni 2012 gegen einen Beschluss bzw. ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2012 nicht eingetreten ist,
in das vom 10. August 2012 datierte Revisionsgesuch von X.________ gegen dieses bundesgerichtliche Urteil,
in Erwägung,
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ), gegen sie mithin kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist,
dass hingegen nach Massgabe von Art. 121 ff. BGG die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden kann,
dass, wer die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt, aufzuzeigen hat, dass einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegt (allgemeine Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG ),
dass der Revisionsgrund sich auf den Inhalt (Ergebnis und Begründung) des angefochtenen Urteils beziehen muss und er bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids die dort angeführten Nichteintretensgründe beschlagen muss,
dass der Gesuchsteller die dem bisherigen Verfahren zugrunde liegende Problematik schildert und dabei geltend macht, das Bundesgericht habe angesichts des Fehlverhaltens der Zürcher Behörden überspitzt formalistisch davon abgesehen, auf seine ursprüngliche Beschwerde einzutreten,
dass der Gesuchsteller damit die vom Bundesgericht vorgenommene (verfahrens-)rechtliche Würdigung seiner Vorbringen in seiner Beschwerde vom 5./9. Juni 2012 kritisiert und die diesbezüglichen Erwägungen wie in einem Beschwerdeverfahren rügt,
dass sich seinen Vorbringen nicht entnehmen lässt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern in Bezug auf das Nichteintreten auf die ursprüngliche Beschwerde ein Revisionsgrund vorliegen könnte,
dass das Revisionsgesuch mithin einer tauglichen Begründung entbehrt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und darauf ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 127 BGG ) nicht einzutreten ist,
dass das Revisionsgesuch aussichtslos erschien, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist ( Art. 64 BGG ),
dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Gesuchsteller als unterliegende Partei aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller