Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_13/2017 KI-generiert

Application for Revision of Procedural Non-Admissibility Ruling Rejected

Geschäftsnummer 2F_13/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a family that received entry bans from the State Secretariat for Migration, with separate decisions issued on consecutive days against the family members. The family contested these bans, filing complaints with the Federal Administrative Court. The court consolidated the complaints but denied a request to restore the suspensive effect of the appeals. Subsequently, the family escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a revision of an earlier ruling where the court had not entertained their complaints on procedural grounds. They also attempted to challenge the court's ruling regarding the entry bans again. However, they faced procedural limitations, including time constraints for filing complaints and the rejection of their revision request due to a lack of substantiating evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 61 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 127 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Application for Revision of Procedural Non-Admissibility Ruling Rejected: The family contested these bans, filing complaints with the Federal Administrative Court. The court consolidated the complaints but denied a request to restore the suspensive effect of the appeals. Subsequently, the family escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a revision of an earlier ruling where the court had not entertained their complaints on procedural grounds. They also attempted to challenge the court's ruling regarding the entry bans again. However, they faced procedural limitations, including time constraints for filing complaints and the rejection of their revision request due to a lack of substantiating evidence.

Schlagwörter

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Einreiseverbot Revisionsgesuch Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verletzung von Verfahrensvorschriften Zwischenentscheid Asylrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the context of the deadline for appealing the administrative court’s interlocutory decision.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This reference is not present in the text analyzed.

Art. 121 lit. a, c und d BGG

Cited as the grounds for revision alleged by the applicants.

Art. 127 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the rejection of the revision without further instruction.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the justification requirements for both prior appeal and the current revision.

Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the context of the deadline for appealing the administrative court’s interlocutory decision.

Art. 48 Abs. 1 BGG

Cited in the context of the deadline for appealing the administrative court’s interlocutory decision.

Art. 61 BGG

Cited as the general rule stating that Federal Tribunal decisions become legally final on the day they are issued.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for deciding not to levy costs.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited in the reasoning to justify the decision not to charge court costs.

Art. 93 BGG

It was the failure to meet the admissibility requirements of Article 93 BGG that led to the prior decision not to enter a main ruling.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Mentioned as the procedural rule regarding the inadmissibility of the previous appeal against the interlocutory decision, which the revision attempts to challenge again.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2F_13/2017

Urteil vom 18. Mai 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Donzallaz, Haag,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.D.________,

2. B.D.________,

3. C.D.________,

handelnd durch A.D.________ und B.D.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Einreiseverbot; Rechtsverzögerung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_367/2017 (F-1148/2017,

F-1151/2017, F-1153/2017) vom 13. April 2017.

Erwägungen:

1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sprach mit drei separaten gleichlautenden Verfügungen vom 14. und 15. Februar 2017 gegen A.D.________, seine Ehefrau B.D.________ und die gemeinsame Tochter C.D.________ Einreiseverbote aus, wobei es allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzog. Dagegen gelangten die Betroffenen mit Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 vereinigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die drei Beschwerdeverfahren und lehnte im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; zudem wurde den Betroffenen Frist angesetzt, um im Hinblick auf das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ihre Bedürftigkeit nachzuweisen; dem SEM seinerseits wurde Frist angesetzt, um sich zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vernehmen zu lassen. Gestützt auf die in diesem Zusammenhang verfassten Eingaben der Familie D.________ (Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. März 2017; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. März/1. April 2017 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts) eröffnete das Bundesgericht das Verfahren 2C_367/2017. Es trat mit Urteil vom 13. April 2017 auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht ein. Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts trat es nicht ein, weil die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht erfüllt waren.

Am 2. Mai 2017 legten A.D.________ und B.D.________ für sich und ihre Tochter C.D.________ der Schweizerischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland eine vom 30. April 2017 datierte Rechtsschrift vor, womit sie Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 2C_367/2017 sowie eine "neue Beschwerde" gegen die (Zwischen-) Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2017 erheben. Die Botschaft hat die am 3. Mai 2017 bei ihr eingetroffene Eingabe am 4. Mai 2017 an das Bundesgericht weitergeleitet.

Am 12. Mai 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht seine weitere Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 im Verfahren F-1148/2017, F-1151/2017, F-1153/2017 zur Kenntnis gebracht. Am 16. Mai 2017 ging eine vom 9. Mai 2017 datierte ergänzende Eingabe der Gesuchsteller mit Beilage beim Bundesgericht ein.

Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfertigung in Rechtskraft. Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des Entscheids verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe ( Art. 121 - 123 BGG ) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) genügenden Weise zu erfolgen hat. Der Revisionsgrund muss sich auf Gegenstand und Inhalt des bundesgerichtlichen Urteils beschränken.

Die Gesuchsteller berufen sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a, c und d BGG . Vorliegend ist das Bundesgericht mit dem revisionsweise angefochtenen Urteil auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil es die Eintretensvoraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG als nicht erfüllt erachtete. Die von den Gesuchstellern erwähnten Normen des Freizügigkeitsabkommens bzw. des EU-Rechts hatte es daher gerade nicht zu prüfen. Es befasste sich im angefochtenen Urteil namentlich ausdrücklich mit der Behauptung der Gesuchsteller, dass sich ein Endentscheid herbeiführen liesse und daher die Bedingung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sei. Es hat dies verneint. Diese Auslegung und Anwendung der Verfahrensnorm des BGG als solche lässt sich im Rahmen eines Revisionsgesuchs nicht überprüfen. Inwiefern das Bundesgericht damit (oder sonst wie) einen der angerufenen Revisionsgründe gesetzt haben könnte, bleibt unerfindlich.

Es fehlt offensichtlich an einer Substanziierung der behaupteten Revisionsgründe. Das Revisionsgesuch ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen ( Art. 127 BGG ) abzuweisen.

3. Die Gesuchsteller wollen erneut Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2017 führen. Sie sind hierfür auf die im rechtskräftigen Urteil 2C_367/2017 vom 13. April 2017 erwähnten Nichteintretensgründe hinzuweisen. Zudem war die diesbezügliche Anfechtungsfrist am 3. Mai 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft) schon abgelaufen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ; Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a sowie Art. 48 Abs. 1 BGG ). Es kann somit offenbleiben, ob bzw. unter welchen Umständen nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts in gleicher Angelegenheit vor Ablauf der Beschwerdefrist nochmals Beschwerde gegen denselben Entscheid erhoben werden könnte.

Im Übrigen dürfte das vorliegende Verfahren durch die neue Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2017, gemäss deren Ziff. 1 die aufschiebende Wirkung der dortigen vereinigten Beschwerden wiederhergestellt worden ist, weitgehend gegenstandslos geworden sein.

4. Die Umstände rechtfertigen es, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Soweit mit der Eingabe vom 30. April 2017 auch Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2017 erhoben wird, ist darauf nicht einzutreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller