Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_13/2013 KI-generiert

Claimant's Request for Revision of Federal Court Judgment Dismissed

Geschäftsnummer 2F_13/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding state liability and the request for free legal assistance. The applicant previously submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which was not accepted due to inadequate justification. Following the Tribunal's decision, the applicant sought to revise this ruling but failed to present any valid grounds for revision, leading the court to determine that it would not proceed with the request. The applicant's additional expressions of intent to file a revision did not address the specific requirements necessary for reconsideration. As a result, the court imposed the legal costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 1 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 127 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Claimant's Request for Revision of Federal Court Judgment Dismissed: The applicant previously submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which was not accepted due to inadequate justification. Following the Tribunal's decision, the applicant sought to revise this ruling but failed to present any valid grounds for revision, leading the court to determine that it would not proceed with the request. The applicant's additional expressions of intent to file a revision did not address the specific requirements necessary for reconsideration. As a result, the court imposed the legal costs on the applicant.

Schlagwörter

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Klageverfahren betreffend Staatshaftung Revision eines Entscheids ersuchender Staat Rückzug des Revisionsgesuchs unentgeltliche Rechtspflege verspätetes Ausstandsbegehren Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the revision application without written procedure.

Art. 64 BGG

Cited in relation to the potential request for free legal aid, which was denied due to the hopelessness of the revision application.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the applicant following the decision not to enter into the revision application.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_13/2013

Urteil vom 31. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kanton Aargau, handelnd durch das Departement Finanzen und Ressourcen , Kompetenzstelle für Haftungsrecht, Telli-Hochhaus, Tellistrasse 67, 5004 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer , Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Klageverfahren betreffend Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_312/2013 vom 20. Mai 2013.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_312/2013 vom 20. Mai 2013 auf eine Beschwerde von X.________ gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2013 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im dort hängigen Staatshaftungsverfahren nicht ein. Am 12. Juni 2013 erklärte X.________, gegen das bundesgerichtliche Urteil Revision führen zu wollen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 wurde er darüber belehrt, dass seine Eingabe nicht erkennen lasse, inwiefern ein das Nichteintreten bzw. die Nichteintretensbegründung beschlagender Revisionsgrund vorliegen könnte, weshalb kein förmliches Verfahren eröffnet werde.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 bestätigt X.________ seinen Willen, die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 2C_312/2013 zu beantragen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Wie dem Gesuchsteller schon im Schreiben vom 18. Juni 2013 dargelegt wurde, muss ein allfälliger Revisionsgrund den Inhalt des Urteils, dessen Revision beantragt wird, beschlagen. Vorliegend ist ein Nichteintretensurteil angefochten; das Bundesgericht ist auf die seinerzeitige Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten, weil es an einer formgerechten Beschwerdebegründung, nämlich an einer gezielten Auseinandersetzung mit den Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Verfügung vom 20. März 2013, fehlte. Inwiefern ein den diesbezüglich eng begrenzten Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils beschlagender Revisionsgrund vorliegen könnte, bleibt auch aufgrund der Eingaben des Gesuchstellers vom 12. Juni und 18. Juli 2013 unerfindlich: Was den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG betrifft, nennt der Gesuchsteller kein strafrechtlich relevantes Verhalten, welches das Bundesgericht bei der - negativen - Beurteilung der prozessualen Tauglichkeit der gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2013 gerichteten Rechtsschrift (en) beeinflusst hätte. Soweit der Gesuchsteller meint, einzelne Anträge seien unbeantwortet geblieben und sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG beruft, verkennt er, dass die Nichtbehandlung von Anträgen und Vorbringen die logische Konsequenz eines Nichteintretensentscheids ist; diesen Revisionsgrund betreffend wäre die Eingabe vom 18. Juli 2013 zudem offensichtlich verspätet (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ).

Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel ( Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.

Der Gesuchsteller hat nicht ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Sollte er dies mit seinen Ausführungen auf der ersten Seite der Eingabe vom 12. Juni 2013 sinngemäss tun, könnte dem Begehren wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs jedenfalls nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG ).

Damit sind die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller