Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_12/2015 KI-generiert

Petitioner's Revision Rejected for Failing to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 2F_12/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a claim for state liability and requested free legal assistance in a civil proceeding. The Zurich District Court denied the request for free legal aid and required the claimant to pay a substantial cost advance. This decision was upheld by the Zurich Canton Court, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which dismissed the appeal due to insufficient justification. Subsequently, the individual expressed dissatisfaction with the Tribunal's ruling and formally submitted a revision request, seeking a substantive review of the case. However, the Tribunal found that the revision request did not meet the necessary legal criteria and could not be addressed further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. zweiter Satz, Art. 121 - 123 BGG, Art. 66 Abs. zweiter Satz BGG; Petitioner's Revision Rejected for Failing to Meet Formal Requirements: The Zurich District Court denied the request for free legal aid and required the claimant to pay a substantial cost advance. This decision was upheld by the Zurich Canton Court, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which dismissed the appeal due to insufficient justification. Subsequently, the individual expressed dissatisfaction with the Tribunal's ruling and formally submitted a revision request, seeking a substantive review of the case. However, the Tribunal found that the revision request did not meet the necessary legal criteria and could not be addressed further.

Schlagwörter

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Forderung aus Staatshaftung (unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss) Revisionsgründe Formerfordernisse ersuchender Staat Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Revisionsgesuchs ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 - 123 BGG

Mentioned in the reasoning as the exclusive list of grounds for revision, although the complaint was rejected based on formal requirements.

Art. 127 BGG

Mentioned as the relevant article for conducting further instruction steps, which were deemed unnecessary.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning as setting out the requirement for the applicant to specify the revision ground, although the lack thereof led to non-admission.

Art. 66 Abs. zweiter Satz BGG

Cited as the basis for dispensing with court fees in consideration of the circumstances.

Art. 66 Abs. zweiter Satz BGG

The decision to not collect court fees is explicitly stated in order 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_12/2015

Urteil vom 6. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Gegenstand

Forderung aus Staatshaftung (unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss); Revisionsgesuch,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des

Schweizerischen Bundesgerichts 2C_496/2015

vom 3. Juni 2015.

Erwägungen:

1. Im von A.________ angestrengten Staatshaftungsprozess lehnte das Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers ab und forderte diesen auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 55'250.-- zu leisten. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Mai 2015 ab. A.________ gelangte gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht, welches mit Urteil 2C_496/2015 vom 3. Juni 2015 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil diese keine hinreichende Begründung enthielt.

A.________ äusserte sich mit Schreiben vom 11. Juni 2015 zum bundesgerichtlichen Urteil und gab seiner Enttäuschung darüber Ausdruck. Der Präsidialgerichtsschreiber der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung nahm mit Schreiben vom 16. Juni 2015 kurz Stellung; er wies auf die Nichteintretensbegründung (namentlich E. 2.2) des Urteils 2C_496/2015 hin und erläuterte, dass nach Abschluss des Verfahrens weder Handhabe noch Anlass bestehe, deren Inhalt zu diskutieren.

Am 17. Juni 2015 ging beim Bundesgericht eine weitere, vom 15. Juni 2015 datierte Eingabe ein, worin A.________ darüber informiert, dass er mit dem Urteil vom 3. Juni 2015 nicht einverstanden sei. Diese Eingabe bezeichnet er ausdrücklich als Revisionsgesuch; seine Begehren zielen darauf ab, dass das Bundesgericht auf sein seinerzeitiges Anliegen eingehe und eine materielle Prüfung der Angelegenheit vornehme. Da zwischenzeitlich keine Reaktion auf das bundesgerichtliche Schreiben vom 16. Juni 2015 erfolgte, das erst nach Einreichung aber vor Eingang des Revisionsbegehrens versandt worden war, ist das vorliegende förmliche Revisionsverfahren 2F_12/2015 eröffnet worden.

2. Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121 - 123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen.

Gegenstand des Urteils 2C_496/2015 war die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Kostenvorschusserhebung im kantonalen Verfahren. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Revisionsgesuch kann somit einzig die verfahrensrechtliche Frage des Nichteintretens bzw. die entsprechenden Erwägungen beschlagen. Nicht nur nennt der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund; zusätzlich haben seine Äusserungen auch keinen Bezug zum dem Urteil vom 3. Juni 2015 zugrunde liegenden verfahrensrechtlichen Aspekt. Es fehlt offensichtlich an einem formgerecht geltend gemachten Revisionsgrund. Auf die Eingabe vom 15. Juni 2015 ist ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (vgl. Art. 127 BGG ) nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller