Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_12/2012 KI-generiert

Revision Request Dismissed in Real Estate Tax Case Due to Subsequent Valuation

Geschäftsnummer 2F_12/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision by a company regarding a prior decision made by the Swiss Federal Tribunal related to a property transfer tax in a municipality. The company sought to challenge a previous ruling from July 2009, arguing that a new cadastral valuation conducted in March 2012 constituted a new fact warranting a revision of the earlier judgment. However, the Tribunal found that the company had not adequately substantiated how this new valuation was relevant, particularly given the company's prior failure to contest the rejection of a revision of the earlier assessment. Consequently, the Tribunal did not proceed with the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Revision Request Dismissed in Real Estate Tax Case Due to Subsequent Valuation: The company sought to challenge a previous ruling from July 2009, arguing that a new cadastral valuation conducted in March 2012 constituted a new fact warranting a revision of the earlier judgment. However, the Tribunal found that the company had not adequately substantiated how this new valuation was relevant, particularly given the company's prior failure to contest the rejection of a revision of the earlier assessment. Consequently, the Tribunal did not proceed with the revision request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Grundstücksbewertung Handänderungssteuer unbewegliches Vermögen Objektsteuer Steuerrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 BGG

The Tribunal found that the applicant failed to sufficiently justify the relevance of the revision in light of her previous omission, as required for an application.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs on the applicant for the unsuccessful revision application.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_12/2012

Urteil vom 11. April 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann und Kneubühler,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Gemeinde Büron, handelnd durch den Gemeinderat,

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_784/2008 vom 7. Juli 2009.

Erwägungen:

1.

1.1 Mit Urteil 2C_784/2008 vom 7. Juli 2009 wies das Bundesgericht im Zusammenhang mit der für zwei Grundstücktransaktionen in Büron LU erhobenen Handänderungssteuer eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. September 2008 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat.

1.2 Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 stellt die X.________ AG ein Revisionsgesuch. Sie beantragt im Wesentlichen, das genannte Bundesgerichtsurteil aufzuheben.

1.3 Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat das Bundesgericht verzichtet.

2.

2.1 Gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, welches auf eine Überprüfung der Rechtsanwendung (in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht) durch das Bundesgericht abzielt. Sie sind hingegen der Revision zugänglich; Voraussetzung ist, dass einer der vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgründe vorliegt und frist- sowie formgerecht geltend gemacht wird.

2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund der neuen Tatsache, welcher mit einer am 26. März 2012 erfolgten neuen Katasterschätzung eingetreten sein soll. Aufgrund der konkreten Umstände des zu beurteilenden Falls ist indessen weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die genannte Schätzung überhaupt eine neue Tatsache darstellen könnte:

Das Bundesgerichtsurteil vom 7. Juli 2009 enthält u.a. folgenden Satz: "Im Übrigen hat es die Beschwerdeführerin zu vertreten, dass sie die Anfechtung der Ablehnung einer Revision der Schatzung unterlassen hat; sie muss sich darauf behaften lassen." (E. 5.4 des Urteils 2C_784/2008). Der Umstand, dass die jetzige Gesuchstellerin die damalige Ablehnung der Revision nicht anfocht, sondern in Rechtskraft erwachsen liess, ist auch für eine allfällige Revision des bundesgerichtlichen Urteils von erstrangiger Bedeutung. Die Gesuchstellerin müsste in ihrem Gesuch zuerst einmal rechtsgenüglich begründen (vgl. Art. 42 BGG ), inwiefern eine im Nachhinein erfolgte Revision der Schätzung angesichts ihres damaligen Versäumnisses hier überhaupt noch von Belang sein könnte. Eine solche Begründung fehlt vollumfänglich, so dass auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann, mit den entsprechenden Kostenfolgen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2009 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Gemeinde Büron, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Schweizerischen Bundesgericht, II. öffentlich-rechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter