Applicants' Request for Revision of VAT Assessment Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a revision request submitted by two individuals against a previous ruling related to additional value-added taxes owed for a particular business practice covering a specific time period. The individuals had originally filed a legal complaint regarding the tax assessments, which the court dismissed, and they then sought to challenge this decision on the grounds of constitutional and human rights violations, alleging issues such as statute of limitations and procedural delays. However, the court determined that their claims did not meet the established criteria for reopening the case, leading to the rejection of their revision request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 121 - 123 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicants' Request for Revision of VAT Assessment Upheld: The individuals had originally filed a legal complaint regarding the tax assessments, which the court dismissed, and they then sought to challenge this decision on the grounds of constitutional and human rights violations, alleging issues such as statute of limitations and procedural delays. However, the court determined that their claims did not meet the established criteria for reopening the case, leading to the rejection of their revision request.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to indicate the legal basis for revision grounds, although the decision ultimately did not address the merits of the revision request based on these articles.
Cited in connection with the determination of court costs based on the outcome of the proceedings.
Applied for imposing court costs on the applicants jointly and severally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2F_12/2010
Urteil vom 7. Dezember 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Gesuchsgegnerin,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I.
Gegenstand
Mehrwertsteuer,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_246/2010 vom 28. September 2010.
Erwägungen:
1. Mit Urteil 2C_246/2010 vom 28. September 2010 wies das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.X.________ und B.X.________ betreffend die im Zusammenhang mit ihrer E.________-Praxis in H.________ für den Zeitraum 1. Januar 1996 bis 30. Juni 2007 nachgeforderten Mehrwertsteuern ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Schreiben vom 17. November 2010 (Postaufgabe 19. November 2010) beschwerten sich A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht über das ihnen am 12. November 2010 zugestellte Urteil. Nachdem der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung sie am 2. Dezember 2010 darauf hingewiesen hatte, dass die Angelegenheit mit dem Urteil 2C_246/2010 für das Bundesgericht erledigt sei, stellten A.X.________ und B.X.________ am 4. Dezember 2010 förmlich das Gesuch, das erwähnte Urteil sei so zu revidieren, dass die Schweiz die Menschenrechtskonvention erfülle und nicht verletze; sie verweisen auf ein am 3. Dezember 2010 beim Bundesamt für Justiz eingereichtes Schreiben, woraus sich die Revisionsgründe ergeben würden.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, welches auf eine Überprüfung der Rechtsanwendung (in materiell- oder verfahrensrechtlicher Hinsicht) durch das Bundesgericht abzielt. Sie sind hingegen der Revision zugänglich. Voraussetzung ist jedoch, dass einer der gesetzlichen Revisionsgründe vorliegt und konkret geltend gemacht wird; dabei ist in der Gesuchsbegründung aufzuzeigen, inwiefern mit dem bemängelten Urteil ein solcher gesetzt worden sein soll (s. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Den Gesuchstellern sind Natur und Besonderheiten des Revisionsverfahrens bereits aus dem Urteil 2F_5/2007 vom 14. Juni 2007 bekannt.
2.2 Die Gesuchsteller erklären, das Bundesgericht habe die Bundesverfassung, das ZGB und die Menschenrechte missachtet. Sie äussern sich namentlich zu Fragen der Verjährung, der Rechtskraft sowie des Verfahrensablaufs vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Rechtsverzögerung, Art. 6 EMRK ). Damit kritisieren sie unzulässigerweise allein die im Urteil vom 28. September 2010 geübte Rechtsanwendung. Weder ihre zwei direkt an das Bundesgericht adressierten Eingaben vom 17. November und 4. Dezember 2010 noch die Eingabe an das Bundesamt für Justiz vom 3. Dezember 2010 lassen hingegen erkennen, inwiefern dieses Urteil an einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe kranken könnte; die Gesuchsteller sind diesbezüglich nochmals auf Art. 121 - 123 BGG hinzuweisen.
Das Revisionsgesuch erweist sich somit als unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten.
2.3 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Gesuchstellern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller