Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_11/2014 KI-generiert

Federal Tax Revision Application Rejection

Geschäftsnummer 2F_11/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted to the Swiss Federal Court regarding a previous ruling related to tax matters, specifically concerning state and municipal taxes as well as direct federal taxes. The request was filed by the applicant after the court declined to entertain their appeal against a decision made by the Administrative Court of Zurich. The applicant argues that the Federal Court overlooked significant facts in their prior judgment, but fails to meet the legal criteria required for a revision under Swiss law, particularly regarding the reasons for such a request when dealing with a ruling of non-admittance. Consequently, the revision request is deemed manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 124 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. b BGG; Federal Tax Revision Application Rejection: The request was filed by the applicant after the court declined to entertain their appeal against a decision made by the Administrative Court of Zurich. The applicant argues that the Federal Court overlooked significant facts in their prior judgment, but fails to meet the legal criteria required for a revision under Swiss law, particularly regarding the reasons for such a request when dealing with a ruling of non-admittance. Consequently, the revision request is deemed manifestly unfounded.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer Revision eines Entscheids Klageschrift Steuerjustizverfahren Rückzug des Revisionsgesuchs Verletzung der Begründungspflicht ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

This article was used to justify the decision to dismiss the revision application without further proceedings, as it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was used to rule on the imposition of court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_11/2014

Urteil vom 4. Juli 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich , Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich ,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

2. Abteilung , Militärstrasse 36, 8004 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer; Aufsichtsbeschwerde,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_400/2014 vom 4. Mai 2014.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 2C_400/2014 vom 4. Mai 2014 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2014 betreffend ein Aufsichtsverfahren im Zusammenhang mit den Staats- und Gemeindesteuern und der direkte Bundessteuer 2010 nicht ein. Mit vom 12. Juni 2014 datierter, am 20. Juni 2014 zur Post gegebener Rechtsschrift beantragt A.________ dem Bundesgericht die Revision des Urteils 2C_400/2014.

2. Bereits zuvor hatte A.________ beim Bundesgericht (Eingang 20. Juni 2014) ein vom 12. Mai 2014 datiertes Akteneinsichtsgesuch eingereicht. Das Gesuch wurde mit Schreiben des Generalsekretärs des Bundesgerichts vom 24. Juni 2014 beantwortet. Präzisierend dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich im Dossier 2C_400/2014 ausschliesslich A.________ bekannte Aktenstücke befinden, nämlich seine in jenem Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift, Kopien seiner Beschwerdebeilagen sowie eine auch von ihm selber eingereichte Kopie des Gegenstand jener Beschwerde bildenden Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2014, nebst natürlich einer Ausfertigung des bundesgerichtlichen Urteils 2C_400/2014 vom 4. Mai 2014.

3.

3.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfertigung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Gericht kann darauf nicht zurückkommen, es sei denn, es werde einer der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe ( Art. 121 - 123 BGG ) fristgerecht ( Art. 124 BGG ) geltend gemacht, wobei darzulegen ist, inwiefern der behauptete Revisionsgrund verletzt worden sei (Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3.2. Der Gesuchsteller erwähnt, dass die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids gemäss Art. 121 BGG verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind bzw. wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. In der Folge zeigt der Gesuchsteller nicht auf, welche Anträge unbeurteilt geblieben wären ( Art. 121 lit. c BGG ); dass bei einem Nichteintretensurteil Anträge nicht materiell geprüft werden, ist sachbedingt. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. b BGG fällt ausser Betracht.

Hingegen meint der Gesuchsteller, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt ( Art. 121 lit. d BGG ). Auch diesbezüglich ist jedoch von Bedeutung, dass die Revision eines Nichteintretensurteils verlangt wird; der geltend gemachte Revisionsgrund muss sich auf den vom Bundesgericht herangezogenen Nichteintretensgrund beziehen. Das Bundesgericht hat im ursprünglichen Verfahren die Vorbringen des Gesuchstellers in der vom 1. April 2014 datierten (am 28. April 2014 zur Post gegebenen) Rechtsschrift im Hinblick auf die Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. März 2014 geprüft und an den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemessen, die einzuhalten gewesen wären ( Art. 42 Abs. 2 BGG und namentlich Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es kam bei der Würdigung der beschwerdeführerischen Vorbringen zur Einschätzung, dass diese Anforderungen nicht erfüllt waren. Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine rechtliche Würdigung der Rechtsschrift, die als solche der Revision nicht zugänglich ist. Der Gesuchsteller müsste im Hinblick auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG darlegen, welche konkrete und im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG wesentliche in seiner Rechtsschrift vom 1. April 2014 enthaltene Äusserung das Bundesgericht übersehen habe; dies tut er nicht.

3.3. Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet. Es ist ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist ( Art. 127 BGG ).

3.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller