Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_11/2013 KI-generiert

Applicant v. Swiss Federal Supreme Court on Administrative Assistance

Geschäftsnummer 2F_11/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an individual concerning a previous decision made by the Swiss Federal Tribunal regarding international assistance in tax matters. The individual sought to overturn a ruling which had dismissed their complaint against an earlier decision of the Federal Administrative Court, which related to the Swiss tax administration's assistance to the U.S. Internal Revenue Service. The applicant argued for a reopening of the case due to alleged oversight in considering significant evidence. However, the Court found that no grounds for revision were evident, as the issues raised were adequately addressed in the prior ruling and that no procedural errors had occurred.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 129 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 48 VwVG, Art. 127 BGG; Applicant v. Swiss Federal Supreme Court on Administrative Assistance: The individual sought to overturn a ruling which had dismissed their complaint against an earlier decision of the Federal Administrative Court, which related to the Swiss tax administration's assistance to the U.S. Internal Revenue Service. The applicant argued for a reopening of the case due to alleged oversight in considering significant evidence. However, the Court found that no grounds for revision were evident, as the issues raised were adequately addressed in the prior ruling and that no procedural errors had occurred.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Beschwerdelegitimation Dienstrechtliche Stellungen Amtshilfe in Steuersachen Begünstigtenstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Applied implicitly (e contrario) to reject the revision request without written procedure.

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_11/2013

Urteil vom 6. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Kneubühler,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen ,

Amtshilfe USA,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I .

Gegenstand

Internationale Amtshilfe in Steuersachen,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_398/2013 vom 13. Mai 2013.

Nach Einsicht

in das Urteil des Bundesgerichts 2C_398/2013 vom 13. Mai 2013, welches auf eine Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 betreffend die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 13. November 2012 über die Gewährung von Amtshilfe an den Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten nicht eingetreten ist,

in die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe von X.________ vom 3. Juni 2013 mit dem Antrag, das Urteil 2C_398/2013 sei wegen offensichtlichen Versehens in Wiedererwägung zu ziehen,

in Erwägung,

dass gegen Entscheide des Bundesgerichts kein ordentliches Rechtsmittel ergriffen werden kann, vielmehr diese am Tage ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ),

dass namentlich eine Wiederwägung ausgeschlossen ist und vorliegend auch kein Erläuterungs- oder Berichtigungstatbestand (vgl. Art. 129 BGG ) vorliegt,

dass die Eingabe höchstens als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann, wobei sich die Vorbringen des Gesuchstellers allenfalls unter den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG subsumieren lassen, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,

dass es sich beim angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil um einen Nichteintretensentscheid handelt und der Revisionsgrund sich auf den vom Bundesgericht festgestellten Nichteintretensgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation beziehen muss,

dass das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation des Gesuchstellers als bloss wirtschaftlich Berechtigter aufgrund der Rechtsprechung in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie der internationalen Amtshilfe in Börsenangelegenheiten als fraglich und keineswegs als evident erachtete, weshalb der Gesuchsteller nach Art. 42 Abs. 2 BGG verpflichtet gewesen wäre, seine Legitimation darzutun, wobei es feststellte, dass er dies - auch nicht mit seinem Verweis auf den ohnehin nicht anwendbaren Art. 48 VwVG - nicht getan habe,

dass das Bundesgericht dabei namentlich den Umstand nicht übersehen hat, dass der Gesuchsteller bis und mit vor Bundesverwaltungsgericht als Verfahrenspartei zugelassen worden war, und ihm mithin kein Versehen unterlaufen ist,

dass mithin offensichtlich kein Revisionsgrund vorliegt,

dass das Gesuch, soweit es als Revisionsgesuch zulässig ist, ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG e contrario) abzuweisen ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller