Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2F_10/2016 KI-generiert

Petitioner v. City of Zurich (Revision of Non-Admission Judgment)

Geschäftsnummer 2F_10/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who submitted a request for the immediate release of a person and sought 11.1 million francs in damages from the city. The relevant higher court reviewed the submission, determining that there should be a revision regarding unspecified criminal judgments and classified the request as a potential claim for compensation against the city. However, the court subsequently dismissed both the claim and revision request. The individual later appealed to the federal court, which found that their submissions did not meet the necessary legal criteria for a revision request and therefore did not proceed with it. The federal court imposed costs on the individual for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Petitioner v. City of Zurich (Revision of Non-Admission Judgment): The relevant higher court reviewed the submission, determining that there should be a revision regarding unspecified criminal judgments and classified the request as a potential claim for compensation against the city. However, the court subsequently dismissed both the claim and revision request. The individual later appealed to the federal court, which found that their submissions did not meet the necessary legal criteria for a revision request and therefore did not proceed with it. The federal court imposed costs on the individual for the proceedings.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verfahrenskosten gesetzliche Voraussetzungen Rüge verfassungsmässiger Rechte Revisionsgesuch im Asylverfahren Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BGG

Used to justify the decision not to enter into the merits of the revision application without further proceedings.

Art. 65 BGG

Basis for imposing court costs on the applicant.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Basis for imposing court costs on the applicant.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Basis for imposing court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2F_10/2016

Urteil vom 31. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Gegenstand

Forderung (Staatshaftung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_310/2016 vom 11. April 2016.

Erwägungen:

1. A.________ gelangte am 17. Februar 2016 an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, wobei er die sofortige Freilassung einer Person sowie die Auszahlung von 11,1 Mio. Franken Schadenersatz forderte. Das Obergericht nahm an, dass in Bezug auf nicht näher bezeichnete Strafurteile wohl Revision geführt werden sollte und wertete die Eingabe im Übrigen als allfällige Klage gegen die Stadt Zürich auf Bezahlung von Schadenersatz. Mit Beschluss vom 9. März 2016 trat es auf Klage und Revisionsbegehren nicht ein. Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_310/2016 vom 11. April 2016 nicht ein, weil die Rechtsschrift den formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügte und auch nicht ansatzweise erkennen liess, inwiefern der angefochtene Beschluss schweizerisches Recht verletzte.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 ist A.________ unter Bezugnahme auf das Urteil 2C_310/2016 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2016 an das Bundesgericht gelangt. Er fordert von diesem, es habe betreffend seine erneut geschilderten Anliegen ein Verfahren zu eröffnen.

2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Darauf liesse sich nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe ( Art. 121 - 123 BGG ) geltend machte und dessen Vorliegen bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils aufzeigte. Die Eingabe vom 20. Mai 2016 nennt keinen solchen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretens-Urteil 2C_310//2016 vom 11. April 2016 bzw. mit den entsprechenden rein verfahrensrechtlichen Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte.

Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (vgl. Art. 127 BGG ).

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG).

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller